EuGH-Paukenschlag: Verschärfte Haftung von Online-Marktplätzen bei Datenschutzverstößen
EuGH-Urteil: Online-Marktplätze haften strenger für Datenschutzverstöße bei Fake-Anzeigen und müssen Identitäten bei sensiblen Daten vorab prüfen.
EuGH-Urteil: Online-Marktplätze haften strenger für Datenschutzverstöße bei Fake-Anzeigen und müssen Identitäten bei sensiblen Daten vorab prüfen.
Wer wesentliche Fakten weglässt oder Zitate aus dem Kontext reißt, verbreitet Unwahrheiten. Zwei BGH-Urteile zeigen, wo die Grenzen der Berichterstattung liegen und wie Sie sich wehren können.
Identische Produkte im Online-Shop bedeuten nicht zwingend eine Rechtsverletzung. Ein aktuelles Urteil zeigt, warum der Erschöpfungsgrundsatz und der Bezug über EU-Zwischenhändler vor unberechtigten Abmahnungen schützen können.
Der EuGH hat entschieden: Auch kostenlose Registrierungen können den Weg für Newsletter ohne extra Einwilligung ebnen (Soft-Opt-in). Die rechtlichen Details.
Das Recht der KI entwickelt sich rasant. Ein Überblick über die wichtigsten Themen: EU AI Act, verbotene Praktiken, Haftung für KI-Halluzinationen und Urheberrecht beim KI-Training.
Das LG München I hat entschieden: Speichert ein KI-Sprachmodell urheberrechtlich geschützte Werke (Memorisierung), ist dies eine unzulässige Vervielfältigung. Der Betreiber haftet.
Das Amtsgericht Offenbach verurteilt die Veriseo GmbH wegen unerlaubter Werbe-E-Mails. Das Urteil bestätigt das Verbot unaufgeforderter Werbung per E-Mail und stärkt den Schutz vor Spam gemäß UWG und DSGVO.
Das LG Köln bestätigte den Nennungsanspruch eines Co-Regisseurs der Sendung „Kaulitz & Kaulitz“ beim Deutschen Fernsehpreis, selbst ohne Nominierung. Die Kanzlei Kramarz informiert.
Eine Marke kann gelöscht werden, wenn sie bösgläubig angemeldet wurde. Ein BGH-Urteil (Testarossa) bestätigt jedoch die hohen Hürden: Es muss eine klare Schädigungs- oder Behinderungsabsicht vorliegen.
Unternehmen haften für Wettbewerbsverstöße ihrer Influencer wie für eigene Fehler (§ 8 Abs. 2 UWG). Ein Urteil des OLG Köln (6 U 118/24) zur Arzneimittelwerbung belegt die strenge Zurechnung.
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