Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten: Frist, Kosten und wie Sie richtig reagieren

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kommt meist von einem Mitbewerber, einem Wirtschaftsverband oder einer Verbraucherzentrale – wegen fehlender Pflichtangaben im Shop, einer Werbeaussage oder einer Registrierungspflicht. Sie setzt eine kurze Frist und legt eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Unterschreiben Sie nichts, bevor geprüft ist, ob der Abmahner überhaupt abmahnen darf und ob die Forderungen stimmen.

§ 8 UWGlegt fest, wer überhaupt abmahnen darf
§ 13 UWGFormvorgaben und Kostensperren für Abmahnungen
lebenslangbindet eine unterschriebene Unterlassungserklärung
Rechtsanwalt Christian Kramarz
Christian Kramarz, LL.M.Fachanwalt für IT-Recht · Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Das Wichtigste in Kürze

  1. Frist ernst nehmen, aber nicht vorschnell unterschreiben. Die Fristen sind kurz, weil der Abmahner schnell eine einstweilige Verfügung beantragen will. Lässt sich die Frist nicht halten, beantragen wir eine Verlängerung.
  2. Nicht jeder darf abmahnen. Mitbewerber nur, wenn sie mit Ihnen konkret im Wettbewerb stehen und Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben; Wirtschaftsverbände nur, wenn sie in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eingetragen sind (§ 8 Abs. 3 UWG).
  3. Formfehler und Kostensperren nutzen. Die Abmahnung muss bestimmte Angaben enthalten (§ 13 Abs. 2 UWG). Mitbewerber können bei Verstößen gegen Informationspflichten im Online-Handel keine Abmahnkosten verlangen (§ 13 Abs. 4 UWG).
  4. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist fast immer zu weit. Sie gilt dauerhaft. Für kleine Unternehmen ist die Vertragsstrafe in bestimmten Fällen ausgeschlossen oder gedeckelt (§ 13a UWG).
  5. Wir prüfen die Abmahnung kostenlos vor und sagen Ihnen, welche Schritte sinnvoll sind und womit Sie rechnen müssen.

Frist läuft?
Schicken Sie uns die Abmahnung. Rückmeldung am selben Werktag.

Fallgruppen

Wofür derzeit abgemahnt wird

Online-Shop

Pflichtangaben und Rechtstexte

Impressum, Widerrufsbelehrung, Widerrufsbutton, Preis- und Grundpreisangaben, Lieferzeiten, AGB-Klauseln. Der Klassiker unter den Abmahngründen.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung
Werbung

Irreführende Werbeaussagen

Unbelegte Spitzenstellungen, Testsiegel, Streichpreise, „kostenlos“-Versprechen, Influencer-Kooperationen ohne Kennzeichnung (§§ 5, 5a UWG).

Was das UWG verbietet
Umweltwerbung

„Klimaneutral“, „nachhaltig“, Siegel

Seit dem 27. September 2026 gelten verschärfte Regeln für allgemeine Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel.

Abmahnung wegen Greenwashing
Registrierung

Verpackung, Elektrogeräte, Batterien

Fehlende Registrierung im Verpackungsregister LUCID oder bei der Stiftung EAR, fehlende Systembeteiligung.

Abmahnung Verpackungsgesetz
Datenschutz

DSGVO-Verstöße als Wettbewerbsverstoß

Mitbewerber können Datenschutzverstöße unter Umständen nach dem UWG verfolgen, etwa bei Cookies, Tracking oder Newsletter-Einwilligungen.

BGH „App-Zentrum III“
Verbände

Verbraucherzentrale oder Wirtschaftsverband

Verbände mahnen oft AGB-Klauseln, Preisgestaltung und Verbraucherinformationen ab. Die Prüfung der Anspruchsberechtigung folgt eigenen Regeln.

Abmahnung durch die Verbraucherzentrale

Forderungen

Was eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung verlangt

Unterlassung

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (§ 8 Abs. 1 UWG). Sie räumt die Wiederholungsgefahr aus, bindet Sie aber auf Dauer. Umfang und Vertragsstrafe lassen sich oft begrenzen.

Abmahnkosten

Ersatz der Anwaltskosten der Gegenseite (§ 13 Abs. 3 UWG) – nur bei einer berechtigten Abmahnung, die die Formvorgaben einhält, und nicht in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG.

Auskunft und Schadensersatz

Bei schuldhaftem Verstoß kann ein Mitbewerber Schadensersatz verlangen (§ 9 UWG) und dafür Auskunft über den Umfang. In der Praxis seltener als im Marken- oder Urheberrecht.

Vertragsstrafe

Für künftige Verstöße. Bei kleinen Unternehmen und unerheblichen Verstößen ist sie gedeckelt, bei erstmaligen Abmahnungen durch Mitbewerber wegen Informationspflichten teilweise ganz ausgeschlossen (§ 13a UWG).

Frist und einstweilige Verfügung

Im Wettbewerbsrecht wird die Dringlichkeit für eine einstweilige Verfügung gesetzlich vermutet (§ 12 Abs. 1 UWG). Reagieren Sie nicht, kann der Abmahner ohne Ihre Anhörung eine Verfügung beantragen – mit Gerichts- und Anwaltskosten, die die ursprüngliche Forderung schnell übersteigen. Bei Verstößen im Online-Handel und in Telemedien ist dabei in der Regel das Gericht an Ihrem Sitz zuständig (§ 14 Abs. 2 UWG).

Noch nicht reagiert?
Wir beantragen die Fristverlängerung und prüfen, ob der Vorwurf trägt.

Prüfung

Ist die Abmahnung berechtigt? Fünf Prüfpunkte

Darf der Abmahner überhaupt abmahnen?

Mitbewerber müssen mit Ihnen konkret im Wettbewerb stehen und Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben. Wirtschaftsverbände müssen in der Liste beim Bundesamt für Justiz eingetragen sein (§ 8 Abs. 3, § 8b UWG).

Liegt ein spürbarer Verstoß vor?

Nicht jede Ungenauigkeit ist unlauter. Verstöße gegen Marktverhaltensregeln müssen geeignet sein, die Interessen von Verbrauchern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3a UWG).

Erfüllt die Abmahnung die Formvorgaben?

Name des Abmahners, Anspruchsberechtigung, Höhe und Berechnung der Kosten sowie die konkrete Rechtsverletzung müssen klar angegeben sein (§ 13 Abs. 2 UWG). Fehlt etwas, entfällt der Kostenerstattungsanspruch.

Greift eine Kostensperre?

Mitbewerber erhalten keine Abmahnkosten bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Handel und bei Datenschutzverstößen kleinerer Unternehmen (§ 13 Abs. 4 UWG).

Ist die Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Indizien sind etwa eine Vielzahl gleichartiger Abmahnungen, unangemessen hohe Gegenstandswerte oder Vertragsstrafen (§ 8c UWG). Dann besteht kein Anspruch – und Sie können Ihre Verteidigungskosten verlangen.

Unterlassungserklärung liegt bei?
Nicht unterschreiben, bevor wir sie gesehen haben.

Kosten

Was kostet eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht?

Anwaltskosten der Gegenseite. Sie richten sich nach dem Gegenstandswert, den der Abmahner ansetzt; im Wettbewerbsrecht liegt er häufig im fünfstelligen Bereich. Erstatten müssen Sie die Kosten nur, wenn die Abmahnung berechtigt ist, die Formvorgaben einhält und keine Kostensperre greift. Ein überhöhter Gegenstandswert ist einer der häufigsten Ansatzpunkte, um die Forderung zu senken.

Vertragsstrafe. Sie fällt erst an, wenn Sie nach Abgabe der Unterlassungserklärung erneut verstoßen. Deshalb kommt es auf die Formulierung an: Eine zu weit gefasste Erklärung erfasst auch Verhalten, das gar nicht beanstandet wurde.

Gegenansprüche. Ist die Abmahnung unberechtigt oder verstößt sie gegen die Formvorgaben, können Sie Ersatz Ihrer erforderlichen Verteidigungskosten verlangen (§ 13 Abs. 5 UWG).

Was in Ihrem Fall realistisch auf Sie zukommt, sagen wir Ihnen nach einem Blick in die Abmahnung – in der kostenlosen Ersteinschätzung, bevor Kosten entstehen.

Podcast

Zum Hören: Greenwashing entlarvt

Weitere Folgen: Vorsicht vor falschen Lorbeeren · Pflichten nach der Unterlassungserklärung

Podcast von Rechtsanwalt Kramarz
Podcast von Rechtsanwalt Kramarz
Greenwashing entlarvt!
Loading
/

Ablauf

So gehen wir vor

Am selben Werktag

Ersteinschätzung

Sie schicken die Abmahnung, wir sagen Ihnen, was sie bedeutet, was dringend ist und welches Vorgehen wir empfehlen. Kostenlos und unverbindlich.

Vor Fristablauf

Frist sichern

Wir zeigen die Vertretung an und beantragen, wenn nötig, eine Fristverlängerung. Den beanstandeten Punkt stellen Sie in der Zwischenzeit ab.

Prüfung

Berechtigung und Umfang prüfen

Anspruchsberechtigung, Verstoß, Form, Kostensperre, Missbrauch, Gegenstandswert. Danach entscheiden Sie mit uns: zurückweisen, modifiziert unterwerfen oder vergleichen.

Abschluss

Antwort und Verhandlung

Wir antworten der Gegenseite, verhandeln über Kosten und Vertragsstrafe und begleiten Sie, falls es doch vor Gericht geht.

Unser Honorar besprechen wir nach der Ersteinschätzung und vereinbaren es vor Beginn der Tätigkeit. Mehr zur Vergütung: Grundlagen der anwaltlichen Vergütung.

Aktuelle Fälle

Wer derzeit wettbewerbsrechtlich abmahnt

Rechtsanwalt Christian Kramarz
Ihr Ansprechpartner
Christian Kramarz, LL.M.
Fachanwalt für IT-RechtFachanwalt für Urheber- und Medienrechtzugelassen seit 2010

Kanzlei in Darmstadt, tätig bundesweit. Wir vertreten Online-Händler und Unternehmen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und setzen Unterlassungsansprüche gegen Mitbewerber durch. Zum Profil

Anfrage

Abmahnung prüfen lassen

Laden Sie die Abmahnung hoch und beantworten Sie vier kurze Fragen. Wir melden uns am selben Werktag mit einer ersten Einschätzung.

Oder direkt: 06151 2768225 · anfrage@kanzlei-kramarz.de

Kostenlose Ersteinschätzung

Ihre Abmahnung in 5 Schritten

Fünf kurze Schritte, ca. zwei Minuten – wir melden uns kurzfristig zurück.

Wer hat Sie abgemahnt?

Was wird Ihnen vorgeworfen?

Haben Sie bereits auf das Schreiben reagiert?

Laden Sie das Schreiben hoch – so können wir es sofort einordnen.

Wir sind für Sie da. Teilen Sie uns mit, wie wir Sie erreichen.

Häufige Fragen

FAQ zur Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Welche Frist gilt bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung?

Die Frist setzt der Abmahner selbst, meist wenige Tage bis zwei Wochen. Ist sie zu kurz, beantragen wir eine Verlängerung. Verstreicht sie ohne Reaktion, droht eine einstweilige Verfügung, für die im Wettbewerbsrecht die Dringlichkeit gesetzlich vermutet wird.

Wer darf im Wettbewerbsrecht abmahnen?

Mitbewerber, die mit Ihnen konkret im Wettbewerb stehen und Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben, eingetragene qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern (§ 8 Abs. 3 UWG). Fehlt die Anspruchsberechtigung, ist die Abmahnung unbegründet.

Muss ich die Abmahnkosten bezahlen?

Nur, wenn die Abmahnung berechtigt ist und die Formvorgaben des § 13 Abs. 2 UWG einhält. Mitbewerber können bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Handel und bei Datenschutzverstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten keine Kosten verlangen (§ 13 Abs. 4 UWG).

Wie hoch darf die Vertragsstrafe sein?

Sie muss angemessen sein. Bei Unternehmen mit in der Regel weniger als 100 Beschäftigten ist sie für unerhebliche Verstöße auf 1.000 € gedeckelt; bei einer erstmaligen Abmahnung durch einen Mitbewerber wegen Informationspflichten im Online-Handel darf keine Vertragsstrafe vereinbart werden (§ 13a UWG).

Soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?

Nicht ungeprüft. Die Erklärung gilt dauerhaft, ist meist weiter gefasst als nötig und enthält oft eine feste Vertragsstrafe. Wenn eine Unterwerfung sinnvoll ist, geben wir eine modifizierte Erklärung ab.

Was passiert, wenn ich die Abmahnung ignoriere?

Der Abmahner kann eine einstweilige Verfügung beantragen, oft ohne dass Sie vorher angehört werden. Gerichts- und Anwaltskosten beider Seiten übersteigen dann schnell die ursprüngliche Forderung. Reagieren Sie innerhalb der Frist.

Woran erkenne ich eine missbräuchliche Abmahnung?

Anhaltspunkte sind eine Vielzahl gleichartiger Abmahnungen, unangemessen hohe Gegenstandswerte oder Vertragsstrafen, eine erkennbar auf Gebühren ausgerichtete Tätigkeit oder ein fehlendes eigenes Geschäft des Abmahners (§ 8c UWG). Bei Missbrauch besteht kein Anspruch, und Sie können Ihre Verteidigungskosten verlangen.

Kann ich einen Mitbewerber selbst abmahnen?

Ja, wenn Sie mit ihm im Wettbewerb stehen und er gegen das UWG verstößt. Die Abmahnung muss die gesetzlichen Formvorgaben erfüllen und darf nicht missbräuchlich sein, sonst drohen Gegenansprüche. Wir übernehmen das für Sie.