Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026
Ab 45 Millionen durchschnittlichen monatlichen aktiven Nutzern in der EU gilt eine Online-Plattform nach dem Digital Services Act (DSA) als „sehr große Online-Plattform“, international als Very Large Online Platform (VLOP) bezeichnet. Mit der Benennung durch die Europäische Kommission treffen den Anbieter die strengsten Pflichten des Gesetzes. Wie diese Nutzerzahl zu ermitteln ist, regelt der DSA nur in Grundzügen. Das Gericht der Europäischen Union hatte nun Gelegenheit, im Fall der Erwachsenenplattform Stripchat dazu Stellung zu nehmen. Das Urteil betrifft unmittelbar nur sehr wenige Unternehmen, enthält aber Aussagen, die für jeden Plattformbetreiber im Verfahren mit Aufsichtsbehörden von Bedeutung sind.
Der Fall: 31,8 oder 62 Millionen Nutzer?
Die in Zypern ansässige Technius Ltd betreibt Stripchat, eine Plattform, über die Models Live-Darbietungen für Erwachsene per Webcam übertragen. Nach Art. 24 Abs. 2 DSA müssen Online-Plattformen regelmäßig die durchschnittliche monatliche Zahl ihrer aktiven Nutzer in der Union veröffentlichen. Technius gab im Februar 2023 für den Zeitraum September 2022 bis Februar 2023 rund 31,8 Millionen aktive Nutzer an, also deutlich weniger als die Schwelle von 45 Millionen.
Grundlage der Berechnung waren Daten des Webanalyse-Dienstes Similarweb. Das Unternehmen ging in drei Schritten vor:
- Besucher: Ausgangspunkt war die monatliche Zahl der Besucher, im Durchschnitt rund 67 Millionen.
- Deduplizierung: Besucher, die sowohl über den Computer als auch über ein Mobilgerät zugegriffen hatten, wurden nur einmal gezählt. Es blieben rund 62,1 Millionen eindeutige Besucher.
- „Bereinigung“: Schließlich zog Technius pauschal 49 % ab. Das entsprach der von Similarweb geschätzten Absprungrate, also dem Anteil der Besuche, bei denen jemand die Seite aufruft und ohne weitere Interaktion wieder verlässt.
Die Kommission prüfte die Methode, holte bei Similarweb mehrfach Auskünfte ein und kam zu dem Ergebnis, dass der dritte Schritt nicht sachgerecht war. Sie legte die Zahl der eindeutigen Besucher nach Deduplizierung zugrunde, rund 62,2 Millionen, und benannte Stripchat mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 als sehr große Online-Plattform. Technius erhob dagegen Nichtigkeitsklage.
Zwischenzeitlich aufgehoben, trotzdem entschieden
Während des Verfahrens hat die Kommission die Benennung mit Beschluss vom 27. Mai 2025 beendet. Die besonderen VLOP-Pflichten entfallen nach Art. 33 Abs. 6 DSA erst vier Monate nach Mitteilung eines solchen Beschlusses. Nach den Feststellungen des Gerichts wirkte die Benennung damit jedenfalls vom 22. April 2024 bis zum 28. September 2025.
Das Gericht hielt die Klage dennoch für zulässig. Ein Rechtsschutzinteresse besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs fort, wenn ein Rechtsakt für einen vergangenen Zeitraum Wirkungen entfaltet hat. Die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit kann zumindest Grundlage einer möglichen Haftungsklage sein. Die Kommission hatte dies nicht bestritten. Für die Praxis ist das ein wichtiger Punkt: Wer eine belastende Benennung angreift, verliert sein Verfahren nicht allein dadurch, dass die Behörde die Maßnahme später aufhebt.
Die Entscheidung: Klage in vollem Umfang abgewiesen
Technius hatte die Klage ursprünglich auf sechs Klagegründe gestützt. Auf zwei davon, die Gleichbehandlung und die unternehmerische Freiheit betrafen, verzichtete das Unternehmen nach der mündlichen Verhandlung mit Blick auf das Urteil des Gerichts im Fall Zalando (Urteil vom 3. September 2025 – T-348/23, Rechtsmittel anhängig). Die übrigen vier Klagegründe wies das Gericht zurück.
1. Die eigenen Daten lassen sich schwer angreifen
Technius hielt die Similarweb-Daten für unzuverlässig. Für einzelne Mitgliedstaaten seien die Werte unplausibel hoch, für andere zu niedrig. Das Gericht ließ das nicht gelten. Es handelte sich genau um die Daten, auf die sich das Unternehmen selbst bei seiner Veröffentlichung nach Art. 24 Abs. 2 DSA gestützt hatte. Zudem hatte Technius ihre Zuverlässigkeit im Verwaltungsverfahren nicht in Frage gestellt. Die Kommission durfte sich deshalb darauf stützen, ohne gesondert begründen zu müssen, warum sie die Daten für zuverlässig hielt (Rn. 38).
Auch eine kleine Abweichung zwischen den Zahlen beider Seiten änderte daran nichts. Sie beruhte darauf, dass die Kommission, anders als Technius, die verfügbaren Daten für Dänemark einbezogen hatte. Auf das Überschreiten der Schwelle hatte das keinen Einfluss.
2. Kein pauschaler Abzug für Absprungbesuche
Der Kern des Streits war der Abzug von 49 %. Das Gericht folgte hier der Kommission. Die Absprungrate berechnet Similarweb auf Grundlage aller Besuche. Die Kennzahl der eindeutigen Besucher enthält dagegen bereits einen Filter, der Besucher ohne eine Mindestzahl von Besuchen im jeweiligen Monat ausklammert und damit, so Similarweb, die überwiegende Mehrheit der Absprungbesuche eliminiert. Wer die Absprungrate zusätzlich auf die bereits gefilterte Besucherzahl anwendet, verringert die tatsächliche Zahl der aktiven Nutzer künstlich. Das Gericht sah darin eine Änderung der Similarweb-Methode, die mit deren wesentlichen Merkmalen nicht vereinbar und nicht geeignet war, ein zuverlässiges Ergebnis zu liefern (Rn. 58 f.).
Die Kommission musste auch keine eigene, alternative Berechnung einer Absprungrate für eindeutige Besucher anstellen. Similarweb hatte bestätigt, dass es dafür kein hinreichend genaues technisches Mittel gebe, und Technius hatte im Verwaltungsverfahren keine solche Berechnung vorgelegt oder vorgeschlagen (Rn. 61 f.).
3. Was erst später kommt, zählt nicht
Im Laufe des Verfahrens hatte Similarweb seine Methode überarbeitet. Nach den korrigierten Daten, die Technius im August 2024 erhielt, hätte Stripchat im maßgeblichen Zeitraum nur rund 37,3 Millionen aktive Nutzer gehabt. Das Gericht hielt das für unerheblich. Die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts ist nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen. Die korrigierten Daten lagen der Kommission damals nicht vor. Zudem würde ihre rückwirkende Berücksichtigung zu Rechtsunsicherheit führen, weil solche Daten von sich ständig weiterentwickelnden Algorithmen abhängen (Rn. 44 bis 47).
Ebenso wenig musste die Kommission Einwände prüfen, die Technius erst vor Gericht erhob, etwa zu Pop-under-Werbung, zu VPN-Nutzern oder zu Vergleichsdaten aus Google Trends und von anderen Analyseanbietern (Rn. 49, 64 bis 66).
4. Zehn Arbeitstage Anhörungsfrist genügen
Stützt die Kommission die Benennung auf andere Informationen als die vom Anbieter gemeldeten, hat dieser nach Art. 33 Abs. 4 Unterabs. 3 DSA zehn Arbeitstage Zeit, zu ihren vorläufigen Feststellungen Stellung zu nehmen. Technius hielt diese Frist für so kurz, dass sie das Recht auf Anhörung aus Art. 41 Abs. 2 der Grundrechtecharta aushöhle. Das Gericht sah das anders. Der Anbieter muss die Nutzerzahlen ohnehin nach Art. 24 Abs. 2 DSA erheben und berechnen und kennt seine Datengrundlage. Das Gericht schloss zwar nicht aus, dass die Frist unter besonderen Umständen unzureichend sein kann. Solche Umstände lagen aber nicht vor: Die Kommission hatte keine neue Methode angewandt, sondern nur den letzten Schritt der Berechnung des Unternehmens verworfen. Außerdem hatte Technius nach Aktenzugang faktisch 15 Arbeitstage Zeit, fristgerecht geantwortet und die Frist damals nicht gerügt (Rn. 74 bis 79).
5. Keine Rechtsunsicherheit ohne delegierten Rechtsakt
Schließlich machte Technius geltend, der Begriff des aktiven Nutzers sei zu unbestimmt, solange die Kommission keinen delegierten Rechtsakt mit einer Berechnungsmethode nach Art. 33 Abs. 3 DSA erlassen habe. Auch dem folgte das Gericht nicht. Der Begriff ist in Art. 3 Buchst. p DSA definiert und wird durch Erwägungsgrund 77 konkretisiert. Danach kommt es auf die Art des Dienstes und die Art der Interaktion an, wer nur Inhalte ansieht oder anhört, kann bereits aktiver Nutzer sein, und Nutzer verschiedener Schnittstellen sollen möglichst nur einmal gezählt werden. Bei der Wahl einer zuverlässigen Methode haben die Plattformen einen Spielraum, weil sie am besten in der Lage sind, die relevanten Daten zu erheben. Dass es verschiedene Berechnungsmethoden gibt, macht die Regelung nicht unbestimmt (Rn. 87 bis 97).
Was bedeutet das Urteil für Plattformbetreiber?
Unmittelbar betroffen sind nur Anbieter in der Nähe der Schwelle von 45 Millionen Nutzern. Die Begründung des Gerichts reicht aber weiter, denn sie betrifft die Frage, wie belastbar die eigenen Angaben gegenüber einer Behörde sind und wann Einwände vorgebracht werden müssen. Wie sich das im konkreten Fall auswirkt, hängt vom jeweiligen Dienst und vom Verfahrensstand ab. Einige Gesichtspunkte lassen sich jedoch festhalten.
- Die Veröffentlichung nach Art. 24 Abs. 2 DSA ist mehr als eine Formalie. Die Methode, die ein Anbieter für seine eigenen Angaben wählt, muss in sich stimmig sein. Wer eine Datenquelle selbst verwendet, wird sich später kaum darauf berufen können, sie sei unzuverlässig. Für Kleinst- und Kleinunternehmen gelten nach Art. 19 DSA allerdings Ausnahmen.
- Methodische Anpassungen müssen zur Datenquelle passen. Korrekturen an Rohdaten, etwa um inaktive Besucher herauszurechnen, sollten nachvollziehbar dokumentiert sein und dürfen nicht doppelt wirken. Wer mit Kennzahlen eines Analyse-Dienstleisters arbeitet, sollte wissen, wie diese definiert und gefiltert sind.
- Einwände gehören ins Verwaltungsverfahren. Das Gericht hat mehrfach darauf abgestellt, dass Technius bestimmte Argumente gegenüber der Kommission gar nicht vorgebracht hatte. Wer vorläufige Feststellungen erhält, sollte innerhalb der kurzen Frist umfassend Stellung nehmen und gegebenenfalls ausdrücklich rügen, wenn er die Frist für unzureichend hält.
- Der Zeitpunkt der Entscheidung ist maßgeblich. Später bessere Daten helfen im Gerichtsverfahren gegen die ursprüngliche Benennung nicht. Sinkt die Nutzerzahl dauerhaft, ist der Weg über eine Beendigung der Benennung durch die Kommission zu gehen, wie im Fall Stripchat geschehen.
- Auch ohne VLOP-Status gelten Pflichten. Die allgemeinen Pflichten für Online-Plattformen, etwa zum Schutz Minderjähriger nach Art. 28 DSA, zu Melde- und Abhilfeverfahren und zur Transparenz, gelten unabhängig von der Benennung.
Hintergrund: Was eine Benennung als VLOP bedeutet
Mit der Benennung gelten für den Anbieter die zusätzlichen Pflichten aus Kapitel III Abschnitt 5 des DSA. Dazu gehören insbesondere die jährliche Bewertung systemischer Risiken und Maßnahmen zu ihrer Minderung, unabhängige Prüfungen, erweiterte Transparenzpflichten, der Datenzugang für Forscher und die Aufsicht unmittelbar durch die Kommission. Hinzu kommt eine jährliche Aufsichtsgebühr. Bei Verstößen kann die Kommission Geldbußen von bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Die Kommission hatte im Dezember 2023 neben Stripchat zwei weitere Erwachsenenplattformen als sehr große Online-Plattformen benannt. Einen allgemeinen Überblick über das Gesetz finden Sie in unserem Beitrag zum Digital Services Act.
Fazit
Das Gericht der Europäischen Union stärkt die Kommission bei der Ermittlung von Nutzerzahlen nach dem DSA. Sie darf sich auf die Daten stützen, die der Anbieter selbst verwendet, und muss methodisch fragwürdige Abzüge nicht übernehmen. Für Anbieter heißt das: Die eigene Berechnung muss belastbar sein, und Einwände müssen früh und vollständig vorgebracht werden. Ob der Gerichtshof die Fragen im Rahmen eines Rechtsmittels anders beurteilt, bleibt abzuwarten. Wie in jedem Plattformverfahren kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Rechtliche Begleitung für Plattformbetreiber
Wir beraten Betreiber von Online-Plattformen und digitalen Diensten zu ihren Pflichten nach dem Digital Services Act, zu Nutzungsbedingungen, Melde- und Abhilfeverfahren sowie zu Löschpflichten. Mehr dazu auf den Seiten Fachanwalt für IT-Recht und AGB und Rechtstexte erstellen lassen. Lesen Sie auch unsere Beiträge zur Entscheidung des Kammergerichts zu Meldungen nach dem DSA und zu Löschpflichten von Plattformen.
Wenn Sie Fragen zu den Pflichten Ihrer Plattform haben, nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Quellen: EuG, Urteil vom 14.10.2026 – T-134/24 (Technius/Kommission), ECLI:EU:T:2026:670, vorläufige Fassung; Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act); EuG, Urteil vom 03.09.2025 – T-348/23 (Zalando/Kommission). Hinweis via Beckmann und Norda. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Prüfung im Einzelfall.
Häufige Fragen zum Stripchat-Urteil
Was hat das EuG im Fall Stripchat entschieden?
Das Gericht der Europäischen Union hat mit Urteil vom 14. Oktober 2026 (T-134/24) die Klage des Stripchat-Betreibers Technius gegen die Benennung als sehr große Online-Plattform nach dem Digital Services Act abgewiesen. Die Kommission durfte die Nutzerzahl auf die Similarweb-Daten stützen, die der Betreiber selbst verwendet hatte, ohne dessen pauschalen Abzug für Absprungbesuche zu übernehmen.
Ab wann ist eine Plattform eine sehr große Online-Plattform (VLOP)?
Nach Art. 33 Abs. 1 DSA ab durchschnittlich mindestens 45 Millionen monatlichen aktiven Nutzern in der Europäischen Union. Die Einstufung erfolgt nicht automatisch, sondern durch einen Benennungsbeschluss der Kommission.
Wer gilt als aktiver Nutzer nach dem DSA?
Nach Art. 3 Buchst. p DSA ist aktiver Nutzer, wer die Plattform beauftragt, Informationen bereitzustellen, oder deren Inhalten ausgesetzt ist. Nach Erwägungsgrund 77 kann bereits das Ansehen oder Anhören von Inhalten genügen; eine Registrierung ist nicht erforderlich, und Nutzer verschiedener Schnittstellen sollen möglichst nur einmal gezählt werden.
Können später korrigierte Nutzerzahlen eine Benennung zu Fall bringen?
Nach dem Urteil nicht im Verfahren gegen die ursprüngliche Benennung. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Beschlusses. Sinkt die Nutzerzahl dauerhaft unter die Schwelle, kann die Kommission die Benennung beenden; die besonderen Pflichten entfallen dann nach Art. 33 Abs. 6 DSA vier Monate nach Mitteilung des Beschlusses.
Ist Stripchat heute noch eine sehr große Online-Plattform?
Nein. Die Kommission hat die Benennung am 27. Mai 2025 beendet. Das Gericht hat dennoch über die Klage entschieden, weil die Benennung bis September 2025 Wirkungen entfaltete und ein Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit fortbestehen kann.
Ist das Urteil rechtskräftig?
Gegen Urteile des Gerichts kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen ab Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel zum Gerichtshof eingelegt werden. Ob Technius davon Gebrauch macht, ist derzeit offen.