Rechtsanwalt für Medienrecht: Persönlichkeitsrecht, Presse, Bewertungen und Bildrechte

Wir vertreten Unternehmen und Privatpersonen gegen unzulässige Berichterstattung, rufschädigende Bewertungen, Bildveröffentlichungen ohne Einwilligung und Angriffe in sozialen Netzwerken. Medienschaffende beraten wir vor der Veröffentlichung. Tätig von Darmstadt aus, für Mandanten in ganz Deutschland.

UnterlassungLöschung und Verbot der Wiederholung rechtswidriger Inhalte
§§ 22, 23 KUGRecht am eigenen Bild
Eilverfahreneinstweilige Verfügung gegen Verlage, Plattformen und Verfasser
Rechtsanwalt Christian Kramarz
Christian Kramarz, LL.M.Fachanwalt für IT-Recht · Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Das Wichtigste in Kürze

  1. Meinung ist geschützt, unwahre Tatsachen sind es nicht. Ob eine Äußerung zulässig ist, hängt zuerst davon ab, ob sie eine überprüfbare Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil ist. Werturteile sind weitgehend zulässig, solange sie nicht zur Schmähkritik werden.
  2. Gegen rechtswidrige Inhalte bestehen mehrere Ansprüche. Unterlassung, Löschung, Berichtigung, Gegendarstellung und bei schweren Verletzungen eine Geldentschädigung.
  3. Bilder von Personen dürfen nur mit Einwilligung veröffentlicht werden. Ausnahmen gelten etwa für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, aber nur, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§§ 22, 23 KUG).
  4. Plattformen haften, wenn sie trotz Hinweis nicht reagieren. Bewertungsportale, Suchmaschinen und soziale Netzwerke müssen konkret beanstandete Inhalte prüfen und rechtswidrige Inhalte entfernen.
  5. Schnelles Handeln sichert die Eilentscheidung. Für eine einstweilige Verfügung erwarten die Gerichte, dass Sie zügig nach Kenntnis vorgehen. Sichern Sie Inhalte sofort mit Screenshot, Datum und URL.

Falsche Berichterstattung oder rufschädigende Bewertung?
Schicken Sie uns Link und Screenshot. Wir sagen Ihnen, ob und wie Sie vorgehen können.

Leistungen

Unsere Leistungen im Medienrecht

Presserecht

Berichterstattung und Presse

Abwehr unwahrer Tatsachenbehauptungen, unzulässiger Verdachtsberichterstattung und Eingriffe in die Privatsphäre, Gegendarstellung und Richtigstellung.

Verdachtsberichterstattung
Bewertungen

Bewertungen löschen lassen

Vorgehen gegen falsche oder rufschädigende Bewertungen auf Google, Jameda, Kununu und anderen Portalen, auch bei anonymen Verfassern.

Bewertungen löschen lassen
Bildnisschutz

Recht am eigenen Bild

Veröffentlichung von Fotos und Videos ohne Einwilligung in Medien, auf Websites oder in sozialen Netzwerken.

Online

Social Media und Plattformen

Beleidigung, Fake-Profile, Parodie-Accounts und Schmutzkampagnen; Meldeverfahren nach dem Digital Services Act und gerichtliches Vorgehen gegen Plattformen.

Satire oder Rechtsverletzung?
Google

Suchmaschinen und Archive

Löschung von Suchergebnissen und veralteten Berichten, Recht auf Vergessenwerden.

Wann Google löschen muss
Redaktionen

Beratung von Medienschaffenden

Prüfung von Beiträgen, Videos und Podcasts vor der Veröffentlichung, Abwehr von Abmahnungen und Gegendarstellungsverlangen.

Grundlagen

Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht im Ausgleich

Das Medienrecht bewegt sich zwischen zwei Grundrechten: der Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Welches überwiegt, entscheiden die Gerichte im Einzelfall durch Abwägung. Diese Abwägung folgt aber festen Linien:

Tatsachenbehauptung

Objektiv überprüfbar, etwa „Firma X zahlt keine Löhne“. Unwahre Tatsachen sind nicht geschützt. Wer ehrenrührige Tatsachen verbreitet, muss im Streitfall häufig ihre Wahrheit belegen.

Werturteil

Meinung, Bewertung, Kritik, auch scharf und überspitzt. Unzulässig erst bei Schmähkritik, Formalbeleidigung oder einem Angriff auf die Menschenwürde.

Verdachtsberichterstattung

Zulässig nur mit einem Mindestbestand an Beweistatsachen, ausgewogener Darstellung und vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme für den Betroffenen.

Für Bilder gilt ein eigener Maßstab: Bildnisse dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet werden (§ 22 KUG). Ausnahmen für Zeitgeschichte, Beiwerk oder Versammlungen (§ 23 Abs. 1 KUG) greifen nicht, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten entgegenstehen (§ 23 Abs. 2 KUG).

Ansprüche

Welche Ansprüche Betroffene haben

AnspruchGrundlageWorum es geht
Unterlassung§§ 823, 1004 BGB analogDer Inhalt muss entfernt werden und darf nicht erneut verbreitet werden. Gesichert durch Unterlassungserklärung oder einstweilige Verfügung.
GegendarstellungLandespressegesetze, § 20 MStVAbdruck oder Veröffentlichung Ihrer Darstellung zu Tatsachenbehauptungen, unabhängig von deren Wahrheit. Sie muss unverzüglich verlangt werden.
Berichtigung§§ 823, 1004 BGB analogWiderruf oder Richtigstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen, wenn die Beeinträchtigung fortwirkt.
GeldentschädigungArt. 1, 2 GG, § 823 BGBBei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, die sich nicht anders ausgleichen lassen.
Schadensersatz und Auskunft§ 823 BGB, § 21 TDDDGErsatz wirtschaftlicher Schäden; Auskunft über Bestandsdaten anonymer Verfasser nur unter engen Voraussetzungen und mit gerichtlicher Anordnung.

Anonymer Angriff im Netz?
Auch wenn der Verfasser unbekannt ist, lässt sich oft gegen Plattform oder Portal vorgehen. Wir prüfen den Weg.

Ablauf

So gehen wir gegen rechtswidrige Inhalte vor

Inhalt sichern

Screenshot mit Datum, Uhrzeit und vollständiger URL, bei Videos eine Kopie. Inhalte verschwinden oft, sobald der Verfasser von einem Vorgehen erfährt.

Einordnen

Tatsache oder Meinung, wahr oder unwahr, wer ist verantwortlich: Verfasser, Redaktion, Portal oder Suchmaschine?

Außergerichtlich vorgehen

Abmahnung des Verfassers oder Verlags, Beanstandung beim Portal mit konkreter Begründung, Gegendarstellungsverlangen.

Gericht, wenn nötig

Einstweilige Verfügung bei Eilbedürftigkeit, Klage auf Unterlassung, Berichtigung oder Geldentschädigung.

Nachsorge

Kontrolle, ob die Verpflichtung eingehalten wird, Löschung in Suchmaschinen und Archiven, Vertragsstrafe bei erneuter Verletzung.

Podcast

Zum Hören: Die halbe Wahrheit ist eine ganze Lüge

Weitere Folgen: Digitaler Rufmord · Unberechtigte Rezensionen löschen

Podcast von Rechtsanwalt Kramarz
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Die halbe Wahrheit ist eine ganze Lüge – Medienrecht bei Weglassungen und falschen Zitaten
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So arbeiten wir mit Ihnen

Kostenlos

Ersteinschätzung

Sie schildern uns Ihr Anliegen oder schicken uns die Unterlagen. Wir sagen Ihnen, worauf es ankommt und welches Vorgehen wir empfehlen.

Vor Beginn

Klares Angebot

Umfang und Honorar vereinbaren wir, bevor wir tätig werden. Sie wissen vorher, womit Sie rechnen müssen.

Digital

Bundesweit ohne Termin vor Ort

Unterlagen, Rückfragen und Abstimmung laufen per E-Mail, Telefon oder Video. Gerne auch persönlich in Darmstadt.

Vertraulich

Diskret

Gerade bei Angriffen auf den Ruf gehen wir so vor, dass keine zusätzliche Aufmerksamkeit entsteht.

Mehr zur Vergütung: Grundlagen der anwaltlichen Vergütung.

Ratgeber

Vertiefende Beiträge zum Medienrecht

Rechtsanwalt Christian Kramarz
Ihr Ansprechpartner
Christian Kramarz, LL.M.
Fachanwalt für IT-RechtFachanwalt für Urheber- und Medienrechtzugelassen seit 2010

Kanzlei in Darmstadt, tätig bundesweit. Wir vertreten Unternehmen und Privatpersonen gegen rechtswidrige Berichterstattung und Bewertungen und beraten Medienschaffende vor der Veröffentlichung. Zum Profil

Anfrage

Ihr Anliegen im Medienrecht

Ob Bericht, Bewertung, Foto oder Beitrag in sozialen Netzwerken: Beantworten Sie ein paar kurze Fragen. Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung.

Bitte schicken Sie uns, wenn möglich, Link und Screenshot des Inhalts mit.
Oder direkt: 06151 2768225 · anfrage@kanzlei-kramarz.de

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Ihr Anliegen in wenigen Schritten

Ca. zwei Minuten – wir melden uns kurzfristig zurück.

Worum geht es?

Wo ist der Inhalt erschienen?

Wer hat den Inhalt veröffentlicht?

Was ist passiert?

Wir sind für Sie da. Teilen Sie uns mit, wie wir Sie erreichen.

Häufige Fragen

FAQ: Rechtsanwalt für Medienrecht

Was ist der Unterschied zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung?

Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich, etwa „Person X hat Geld unterschlagen“. Ist sie unwahr, ist sie in der Regel unzulässig. Eine Meinungsäußerung ist ein Werturteil und durch Art. 5 GG weitgehend geschützt, solange sie nicht zur Schmähkritik oder Formalbeleidigung wird. Viele Äußerungen enthalten beides; dann kommt es auf den Schwerpunkt an.

Kann ich eine negative Google-Bewertung löschen lassen?

Ja, wenn sie rechtswidrig ist: etwa weil ihr kein echter Kundenkontakt zugrunde liegt, sie unwahre Tatsachen enthält oder die Grenze zur Schmähkritik überschreitet. Bestreiten Sie gegenüber dem Portal konkret den Kundenkontakt, muss das Portal beim Verfasser nachfragen. Bleibt es untätig, haftet es selbst.

Was kann ich gegen falsche Berichterstattung tun?

In Betracht kommen Unterlassung, Gegendarstellung, Richtigstellung und bei schweren Verletzungen eine Geldentschädigung. Welcher Anspruch passt, hängt davon ab, ob die Aussage wahr oder unwahr, Tatsache oder Meinung ist und ob die Beeinträchtigung fortwirkt. Eine Gegendarstellung muss unverzüglich verlangt werden.

Darf jemand ein Foto von mir ohne meine Zustimmung veröffentlichen?

Grundsätzlich nicht (§ 22 KUG). Ausnahmen gelten für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk, Versammlungen und bestimmte künstlerische Zwecke (§ 23 Abs. 1 KUG), aber nicht, wenn berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Für Fotos im Unternehmenskontext gelten zusätzlich die Regeln der DSGVO.

Wie gehe ich gegen anonyme Beleidigungen im Internet vor?

Zunächst gegen die Plattform: Sie muss rechtswidrige Inhalte nach einem konkreten Hinweis prüfen und entfernen, Meldewege schreibt der Digital Services Act vor. Daneben kann ein Gericht anordnen, dass die Plattform Bestandsdaten des Verfassers herausgibt (§ 21 TDDDG). In der Praxis scheitert das häufig an fehlenden Daten, deshalb setzen wir meist zuerst bei der Löschung an.

Wie schnell muss ich handeln?

Für eine einstweilige Verfügung erwarten die Gerichte zügiges Vorgehen, in der Regel innerhalb weniger Wochen nach Kenntnis. Die Fristen unterscheiden sich je nach Gericht. Sichern Sie den Inhalt sofort und lassen Sie die Rechtslage prüfen.

Was kostet die Beratung im Medienrecht?

Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Danach vereinbaren wir das Honorar, bevor wir tätig werden. Ist die Abmahnung oder das gerichtliche Vorgehen berechtigt, muss in der Regel der Verletzer die Kosten erstatten.