Negative Bewertungen im Internet können Ihre Reputation nachhaltig schädigen. Doch Sie müssen sich nicht damit abfinden! Dieser Leitfaden erklärt, wie Sie Bewertungen löschen lassen können – rechtssicher und effektiv.
Wann können Sie Bewertungen löschen lassen?
Rechtslage nach DSA/DDG
Eine Löschung ist möglich, wenn Bewertungen rechtswidrige Inhalte enthalten:
- Falsche Tatsachenbehauptungen (z. B. „Der Liefertermin wurde um 2 Wochen überschritten“)
- Straftaten wie Beleidigungen (§ 185 StGB) oder üble Nachrede (§ 186 StGB)
- Bewertungen ohne Geschäftskontakt zum Unternehmen
Beispiel: Das OLG München entschied, dass technische Produktmängel (z. B. „Gewinde mussten nachgeschnitten werden“) als beweispflichtige Tatsachen gelten und zur Löschung führen, falls unwahr (Az.: 18 U 1022/14).
Bewertungen löschen lassen: Schritt-für-Schritt-Anleitung
- Prüfung der Rechtswidrigkeit
- Handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung?
- Gibt es einen nachweisbaren Geschäftskontakt?
- Kontakt zur Plattform
- Melden Sie die Bewertung mit konkreter Begründung (z. B. Google-Formular, Amazon-Support)
- Plattformen müssen laut DSA binnen 72 Stunden reagieren
- Gerichtliches Vorgehen
- Bei ausbleibender Reaktion: Eilantrag auf einstweilige Verfügung
- Auskunftsanspruch über Bewertende: IP-Adressen, Registrierungsdaten (Art. 10 DSA)
Ihre Rechtslösungen bei digitalen Konflikten
Schlüsselfaktor: Tatsachenbehauptungen vs. Meinungsäußerungen
Tatsachenbehauptung | Meinungsäußerung |
Beweisbare Aussagen (z. B. „Lieferung kam beschädigt an“) | Subjektive Eindrücke (z. B. „Das Essen war fad“) |
Muss wahr sein – sonst Löschungspflicht | Geschützt durch Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) |
Beispiel: Falsche Mängelvorwürfe | Beispiel: Geschmacksurteile |
Achtung: Auch Meinungsäußerungen sind strafbar, wenn sie Schmähkritik oder Beleidigungen enthalten (§ 185 StGB).
Bewertungen ohne Geschäftskontakt: Löschungsanspruch nach DDG
Bewertungsportale wie Google, Amazon oder Kununu müssen Bewertungen entfernen, wenn:
- Kein Nachweis des Kundenkontakts durch den Verfasser erbracht wird
- Der Bewertende auf eine Stellungnahmefrist (meist 7–14 Tage) nicht reagiert (BGH, Az.: VI ZR 34/15)
Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie Geschäftsvorgänge lückenlos, um Falschbewertungen schneller widerlegen zu können.
Handeln Sie jetzt: Lassen Sie Ihre Löschungsansprüche von Experten prüfen – vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch.
Die Frage, ob Sie einem Unternehmen für seine Leistungen einen Stern oder vier, fünf Sterne geben ist klassischer Fall der Meinungsäußerung. Die Zahl der Sterne auf der Bewertungsskala, die der Kunde vergibt, wird regelmäßig nicht angreifbar sein. Solange es einen geschäftlichen Kontakt gab, ist eine Bewertung, die nur aus Sternen besteht hinzunehmen, denn der Kunde hat keine Begründungspflicht zu seiner Meinung.
Eine Klarnamenpflicht im Internet gibt es nicht. Bewertungen werden typischerweise unter einem Alias abgegeben. Lassen sich die Angaben in der Bewertung nicht auf einen Kunden zurückführen, liegt der Verdacht nahe, dass es sich um eine rechtswidrige Bewertung handelt, mit der dem Unternehmen geschadet werden soll. Ein Vorgehen gegen den Kunden ist dann aber, mangels Bekanntheit, nicht möglich.
Aber: Die jeweilige Internetplattform hat die Pflicht begründeten Beschwerden nachzugehen. D.h. wenn der Betroffene eine begründete Beschwerde einreicht muss die Plattform (z.B. Google) den Autor der Bewertung kontaktieren und nachfragen. Verläuft die Nachfrage ergebnislos, muss die Plattform die Beschwerde löschen.
Das Telemediengesetz hat neue Rechtsgrundlagen für Auskünfte über Daten von Plattformnutzern geschaffen. Die Kosten eines solchen Verfahrens hat aber zunächst der Antragsteller zu tragen. Wenn aufgrund der Auskunft eine Identifikation des Nutzers, der die Bewertung geschrieben hat, möglich ist, können die Kosten dem Bewertenden weiterberechnet werden, wenn die Bewertung rechtswidrig war.
Es besteht kein Anspruch mit dem per se schlechte Bewertungen gelöscht werden könnten. Eine schlechte Bewertung kann gelöscht werden, wenn Sie unwahr ist, wobei der Bewertende die Beweislast für die Wahrheit seiner Behauptung trägt. Schlechte Bewertungen müssen auch gelöscht werden, wenn der Inhalt sog. Schmähkritik darstellt, also beleidigend ist.
FAQ: Bewertungen löschen lassen
Wie lange dauert eine Löschung?
- ✓ Plattforminterne Verfahren: 3–7 Werktage
- ✓ Gerichtliche Eilverfahren: 1–2 Wochen
Kosten für das Löschen von Bewertungen
- • Anwaltliche Abmahnung: ab 490 €
- • Eilantrag: ca. 1.200–2.500 € (inkl. Gerichtskosten)
Kann ich Schadensersatz fordern?
Ja, bei nachgewiesener Falschbewertung (z.B. Umsatzeinbruch) – hier hilft ein Fachanwalt für IT-Recht.
1-Sterne-Bewertung löschen lassen – Ihr Anwalt für Online-Reputationsschutz
Negative Bewertungen im Internet können Ihrem Unternehmen erheblichen Schaden zufügen – insbesondere, wenn es sich um eine ungerechtfertigte 1-Sterne-Bewertung handelt. Als erfahrene Kanzlei unterstützen wir Sie dabei, eine 1-Sterne-Bewertung löschen zu lassen und Ihre Online-Reputation zu schützen.
Wann kann eine 1-Sterne-Rezension gelöscht werden?
Nicht jede negative Bewertung ist zulässig. Sie können eine 1-Sterne-Rezension löschen lassen, wenn:
- Die Bewertung falsche Tatsachenbehauptungen enthält.
- Die Bewertung beleidigend oder rufschädigend ist.
- Die bewertende Person gar keine echte Kundenerfahrung gemacht hat.
- Es sich um Fake-Bewertungen oder gezielte Kampagnen gegen Ihr Unternehmen handelt.
Google 1-Sterne-Bewertung löschen lassen – mit anwaltlicher Unterstützung
Google löscht Bewertungen nicht automatisch, sondern prüft diese erst nach Meldung. Damit Ihre Google 1-Sterne-Bewertung gelöscht wird, ist eine fundierte Argumentation entscheidend. Unsere Kanzlei übernimmt für Sie:
- Die rechtliche Prüfung der Bewertung.
- Die Kontaktaufnahme mit Google und die Meldung der unzulässigen Rezension.
- Falls erforderlich, eine rechtliche Durchsetzung gegenüber Google oder dem Verfasser.
Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im IT- und Medienrecht – wir helfen Ihnen, sich gegen unfaire oder rechtswidrige Bewertungen zu wehren. Kontaktieren Sie uns für eine erste Einschätzung!
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