Spam-Mails als Werbeinstrument

Jeder kennt es. Besonders betroffen sind Unternehmer, deren E-Mail-Adresse im Internet zu finden ist. Spam-Mails, also Werbe-E-Mails, die man nie erhalten wollte, von Leuten, die man nicht kennt, die für Dinge werben, die man nicht braucht. Auffällig ist, dass besonders Dienstleister, die sich der Suchmaschinenoptimierung verschrieben haben, mit solchen Nachrichten auffallen. Hier stellt sich automatisch die Frage, wie erfolgreich die Dienstleistung im Bereich der Suchmaschinenoptimierung sein kann, wenn man für die Werbung auf rechtswidrige Nachrichten angewiesen ist.

Für die E-Mail-Werbung gelten die Rahmenbedingungen, die in § 7 UWG ihren Niederschlag gefunden haben. Hier hat der Gesetzgeber unter der Überschrift „unzumutbare Belästigung“ geregelt, wann Werbung per E-Mail zulässig ist. Dabei gilt, dass Werbung per E-Mail nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG eingehalten werden.

4 Kriterien müssen eingehalten werden

Ganz oben auf der Liste der Zulässigkeitskriterien steht, dass der Werbende die E-Mail-Adresse vom Kunden erhalten hat. Dann und nur dann darf der Werbende die E-Mail-Adresse zur Werbung für ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden, solange der Kunde der Verwendung der E-Mail-Adresse zu diesem Zweck nicht widersprochen hat. Schließlich muss der Kunde bei jeder solchen E-Mail darauf hingewiesen werden, dass er die Möglichkeit hat, der weiteren Nutzung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken zu widersprechen. Auf ein vermutetes Einverständnis kann man die Zusendung unverlangter Werbenachrichten nicht stützen.

Ist es eine gute Idee, mit Spam-Mails zu werben?

Nein, es ist sicher keine gute Idee, mit unerwünschten E-Mails auf Kundenjagd zu gehen. Eine besonders schlechte Idee ist es übrigens, Rechtsanwälte mit solchen E-Mails als Kunden gewinnen zu wollen. Jede unerwünschte Werbenachricht birgt das Risiko, wegen dieser unzulässigen Werbung abgemahnt zu werden. Schließlich drängt sich dem Empfänger solcher Nachrichten oft der Eindruck auf, dass der Werbende verzweifelt ist. Und wer will schon beim ersten Kontakt einen solchen Eindruck vermitteln.

Ganz schön teuer

Die Streitwerte für den Streit um den Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Spam-Nachrichten werden von den Gerichten in unterschiedlicher Höhe bemessen. Im Einzelfall kann der Streitwert bei 10.000 € (OLG Koblenz, Urteil vom 29.09.2006, Az.: 14 W 590/06; KG, Beschluss vom 09.08.2013, Az.: 5 W 187/13) oder auch darüber (50.000 € – OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2006, Az.: I-15 U 45/06) liegen.             

Und Briefwerbung?

Ganz aktuell zu Fragen des Werberechts hat das OLG Stuttgart einen Hinweisbeschluss (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.02.2024, Az.: 2 U 63/22) gefasst. Der Kläger wollte sich aus Datenschutzrecht gegen die Zusendung von Werbebriefen wehren. Das Gericht wird die Berufung wahrscheinlich zurückweisen. Es wertet das Interesse der Beklagten an der Versendung personalisierter Briefwerbung als berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Bei Briefwerbung bedarf es einer ausdrücklichen Ablehnung der Werbung gegenüber dem Werbetreibenden.

Spam-Mails als Werbeinstrument

Die unverlangte Zusendung von E-Mails ist ein Ärgernis. Trotz eindeutiger Rechtslage gibt es immer noch Unternehmen, die Ihr Marketing auf dem rechtswidrigen Versand von Spam aufbauen.

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