Medienrecht

Als Rechtsanwalt für Medienrecht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht hilft Rechtsanwalt Kramarz bei der Lösung von Rechtsproblemen im Zusammenhang mit Medienveröffentlichungen. Zu den typischen Problemen in diesem Bereich gehören die Beleidigung und die Verleumdung wie die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichungen in Medien oder im Internet. Widerrechtliche Bildveröffentlichungen können das Persönlichkeitsrecht im besonderen Maße beeinträchtigen und sollten entschlossen bekämpft werden. Im Recht des eCommerce geht es um die rechtliche Gestaltung von Geschäftsmodellen, Internetseiten und Allgemeinen Geschäftsbedingungen.  Die Bekämpfung von Rufschädigungen durch rechtswidrige Bewertungen gehört zum Spezialgebiet des Anwalts im Medienrecht.

  • Nutzen Sie die telefonische Erstberatung!
    Rufen Sie an. Schildern Sie Ihren Fall.
  • Rechtsanwalt Kramarz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht gibt Ihnen eine Einschätzung der Rechtslage.
  • Profitieren Sie von der jahrelangen Erfahrung des Rechtsanwalts.
  • Jetzt keine Zeit? Nutzen Sie das Kontaktformular und senden Sie die Unterlagen zu Ihrem Fall an den Rechtsanwalt.
Erfahren Sie hier mehr zum Thema Medienrecht
Inhaltsverzeichnis

Schnelle Hilfe vom Rechtsanwalt Medienrecht 

Ich bin ihr Ansprechpartner, wenn Sie sich durch eine Medienveröffentlichung gestört oder beleidigt fühlen und einen Anwalt für Medienrecht suchen. 

Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Die Expertise eines spezialisierten Rechtsanwalts für Medienrecht ist gefragt, wenn die Rechte des Einzelnen oder eines Unternehmens durch Textveröffentlichungen oder einer Bildveröffentlichungen verletzt werden. Eine Berichterstattung in einer Tageszeitung, eine öffentliche Auseinandersetzung in einem sozialen Netzwerk (wie Facebook oder Twitter) oder die Veröffentlichung einer Fotografie – In all diesen Fällen kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegen und ein medienrechtliches Vorgehen geboten sein.

Äußerungsrecht

Für die Frage, ob eine bestimmte Äußerung rechtswidrig ist oder nicht kommt es auch darauf an, ob die Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung darstellt. Meinungsäußerungen stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes, Art. 5 Abs. 1 GG. Für die Arbeit des Rechtsanwalts im Medienrecht ist die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung grundlegend.

Tatsachenbehauptung

Im Regelfall dürfen wahre Tatsachenbehauptungen ohne Weiteres verbreitet werden. Ausnahme bilden Mitteilungen aus dem Intimleben oder Mitteilungen mit anprangernder Wirkung. Die Verbreitung unwahrer Tatsachen wird vom Gesetzgeber nicht geschützt.

Häufig gibt es bereits Streit darum, ob eine Äußerung überhaupt eine Meinungsäußerung ist oder ob die Medienäußerung als Tatsachenbehauptung einzustufen ist. Dazu ist auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung abzustellen (BVerfG AfP 2013, 389, Rn. 18).

Eine Tatsachenbehauptung soll dann vorliegen, wenn der Wahrheitsgehalt einer Äußerung nach dem Verständnis des durchschnittlichen Empfängers der Äußerung objektiv geklärt werden kann. Der Jurist spricht davon, dass der Gehalt der Äußerung grundsätzlich als etwas Geschehenes zu bestimmen sein muss, dass folglich dem Beweis offensteht. Viele Äußerungen enthalten eine Verbindung von Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung. Dann soll nach dem Maßstab der Rechtsprechung auf das abgestellt werden, was für den durchschnittlichen Leser bei der Äußerung im Vordergrund steht und damit überwiegt. Der tatsächlich Gehalt einer Äußerung soll dann überwiegen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptung darstellt.

Meinungsäußerung

Meinungsäußerung sind nur ganz ausnahmsweise unzulässig. Nämlich dann, wenn sie die Grenze zur sogenannten Schmähkritik überschreiten. Diese Grenze ist jedenfalls überschritten, wenn Zweck der Äußerung nicht mehr die inhaltliche Auseinandersetzung ist, sondern ausschließlich die persönliche Diffamierung und Herabsetzung in der Kommunikation (OLG Frankfurt NJW 2013, 798, 799).

Ist eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage Gegenstand der Kommunikation, kommt die Annahme einer Schmähkritik nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Zur Schmähkritik kommt es meist in der persönlichen Kommunikation (Privatfehde) (BVerfG NJW 2012, 3712 Rn. 30 m.w.N.).

Rechtsanwalt Medienrecht

Rechtsverletzung durch Medienveröffentlichungen in Textform

Beim Cyber-Mobbing  oder Cyber-Bullying wird fortgesetzt in herabsetzender Weise über die betreffende Person hergezogen, sei es in Chaträumen, Foren oder sozialen Netzwerken.  

Im Rahmen eines sog. Shitstorms entlädt sich der Unmut anderer Nutzer und es kommt häufig zu medienrechtlich relevanten Äußerungen, bei denen die Schwelle zur Beleidigung oder Schmähkritik überschritten wird. Das OLG Frankfurt hat die Behauptung, „Shitstorm“ gegeben als Sturm der Entrüstung definiert, der nicht bereits dann vorliegt, wenn sich wenige kritische Stimmen geäußert haben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.05.2021, 16 W 8/21). 

Üble Nachrede liegt vor, wenn herabsetzende Tatsachen verbreitet werden, die nicht wahr sind. Die Beleidigung oder üble Nachrede ist immer dann rechtlich relevant, wenn diese Öffentlich erfolgt.

Neben diesen Fällen, häufen sich Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch die rechtswidrige Veröffentlichung von Texten, die der Betroffenen selbst geschrieben hat. Wer einem anderen etwas als Brief, E-Mail, SMS oder in einem Messenger wie WhatsApp, Vyber oder den Facebook Messenger schreibt, vertraut darauf, dass diese Nachricht nur von demjenigen zur Kenntnis genommen wird, an den sich die Nachricht richtet.

Die Rechtsprechung ordnet solche Nachrichten daher der sog. Geheimsphäre zu.  Werden solche Nachrichten vom Empfänger ohne Zustimmung des Verfassers veröffentlicht und ergibt sich daraus ein Reputationsschaden für den Verfasser der Nachricht, liegt es nahe von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu sprechen. 

Presserecht

Neben diesen spezifisch elektronischen Erscheinungsformen der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Textveröffentlichung können Persönlichkeitsrechte selbstverständlich auch durch Veröffentlichungen in der Presse erfolgen. Die Beurteilung und Verfolgung solcher Fälle gehört zur täglichen Arbeit des Rechtsanwalts Medienrecht.

Bei solchen Veröffentlichung steht das Persönlichkeitsrecht desjenigen, über den berichtet wird im Spannungsverhältnis mit der Pressefreiheit des berichtenden Mediums. Die Pressefreiheit ist Teil der Meinungsfreiheit. Im Ausgangspunkt genießt jede Berichterstattung den Schutz der Meinungsfreiheit.

Gegen die Veröffentlichung wahrer Tatsachen kann nur im Ausnahmefall etwas getan werden. Beispielweise dann, wenn über Umstände aus dem Intimleben berichtet wird.

Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen muss generell nicht hingenommen werden und ist dann justiziabel, wenn sich die veröffentlichenden Journalisten nicht an den Pressekodex gehalten hat. Eine Berichterstattung ist dann unrechtmäßig, wenn das Persönlichkeitsrecht desjenigen, über den berichtet wird, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt.

Rechtsverletzungen durch Bildveröffentlichungen

Bildveröffentlichungen bedürfen stets der Einwilligung des Abgebildeten, es sei denn ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt ausnahmsweise das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Wer ein Bildnis eines anderen ohne Einwilligung veröffentlicht, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Eine Einwilligung in die Bildveröffentlichung kann sich auch aus den Gesamtumständen ergeben. Bei der Veröffentlichung von Bildern von Kindern ist regelmäßig die Einwilligung des oder der Sorgeberechtigten nötig.

Einwilligung in Medienveröffentlichungen durch Kinder

Kinder stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. In Fällen des Konflikts zwischen den Eltern kommt es auf Fragen des Familienrechts an.

Bei dauerhaft getrenntlebenden Elternteilen, die das Sorgerecht für das Kind gemeinsam ausüben, reicht es nicht aus, dass ein Elternteil alleine eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Bildern des Kindes im Internet gibt. In der Verbreitung von Bildnissen im Internet ist eine erhöhte Gefährdung des Rechts am eigenen Bild nach § 22 KUG und damit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 I iVm Art. 1 I GG zu sehen. Durch die Veröffentlichung im Internet wird das Bild einem theoretisch unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht und eine verlässliche Löschung oder die Kontrolle der Weiterverbreitung von Bildern ist kaum zu erreichen. Auch dass die Bilder zu kommerziellen Zwecken verwendet werden, kann für einen erhöhten Schutzbedarf des Kindes sprechen.

Aufgrund dessen ist die Veröffentlichung von Bildern nicht als Entscheidung des täglichen Lebens nach § 1687 I 3 BGB, sondern als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nach § 1687 I 1 BGB einzuordnen. Daher kann das Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, keine alleinige Entscheidung über die Veröffentlichung der Bilder treffen. Erforderlich ist die Einwilligung beider Elternteile. Können sich die Eltern nicht einigen, so kann das Familiengericht nach § 1628 S. 1 BGB auf Antrag die Entscheidung einem Elternteil übertragen.

Einem Antrag zur Übertragung der Entscheidung auf ein Elternteil bedarf es auch dann, wenn ein Elternteil gerichtlich gegen eine bereits erfolgte Veröffentlichung eines Bildes vorgehen will. Es ist dabei unerheblich, ob der klagende Elternteil vor der beanstandeten Veröffentlichung des Bildes seine Einwilligung erklärt hat oder die Veröffentlichung ohne die Zustimmung des Elternteils erfolgte (NZFam 2018, 614; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.05.2018, 13 W 10/18).

Was kann ein Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht tun?

Wie auf Rechtsverletzungen im Medien- und Presserecht zu reagieren ist, richtet sich nach der Intensität der Rechtsverletzung und der Motivation des Täters.

Auf eine Rechtsverletzung reagiert der Rechtsanwalt Medienrecht in Absprache mit seinem Mandanten angemessen mit einer Abmahnung. Falls darauf keine Reaktion erfolgt ist Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht zu stellen. Als letzte Möglichkeit bleibt die Klage auf Unterlassung des verletzenden Verhaltens. Bei Verstößen gegen einen Unterlassungstitel muss der Täter ein Ordnungsgeld zahlen oder – bei Uneinbringlichkeit – in Ordnungshaft.

Weitere Möglichkeit Druck auf den Täter auszuüben ist ein strafrechtliches Vorgehen. Erfahrungsgemäß lässt sich hier in Extremfällen noch Unterstützung der Polizei oder Staatsanwaltschaft erwarten. 

Schadenersatzanspruch

Neben dem Anspruch auf Unterlassung kann dem Verletzten ein Schadenersatzanspruch  zustehen.

Mit dem Anspruch auf Schadenersatz wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts können konkrete Schäden, die sich aus der Persönlichkeitsrechtsverletzung ergeben, ausgeglichen werden.

Anspruch auf Geldentschädigung

Daneben hat derjenige, der in durch eine Medien- oder Presseveröffentlichung in seinen Rechten verletzt worden ist, unter Umständen einen Anspruch auf eine Entschädigung in Geld.

Eine solche Entschädigung in Geld bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts durch Medienveröffentlichungen stellt eine Besonderheit im deutschen Recht dar. Eine solche Entschädigung hat die Funktion die immateriellen Beeinträchtigungen, die eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt auszugleichen. Daneben hat die Entschädigung die Funktion zur Prävention von Verhaltensweisen beizutragen, die fremde Persönlichkeitsrechte verletzen. Täter sollen durch die Aussicht auf die Zahlung einer Geldentschädigung abgeschreckt werden.

Für die Höhe kommt es auf die Schwere der Verletzung der fremden Rechte durch die Medienveröffentlichung an.

Werden fremde Rechte missbraucht, um wirtschaftliche Vorteile zu erlangen, rechtfertigt dies regelmäßig einen entsprechenden Anspruch auf Geldentschädigung.