Vertraulichkeit im digitalen Zeitalter: Wenn private Chats den Job kosten – Der BGH entscheidet

Ein zerbrochenes Smartphone auf einer regnerischen Straße zeigt das Wort Vertraulich.

Das Wichtigste in Kürze

Die Weiterleitung privater Chat-Nachrichten ist die Offenlegung vertraulicher Kommunikation gegenüber Dritten ohne Zustimmung der Beteiligten, was rechtliche Konflikte im Datenschutzrecht und Persönlichkeitsrecht auslöst.

  • Die DSGVO findet laut Art. 2 Abs. 2 Buchst. c keine Anwendung auf rein persönliche oder familiäre Tätigkeiten (sog. Haushaltsausnahme)[cite: 146, 247].
  • Ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) kann auch dann vorliegen, wenn die DSGVO nicht greift, sofern die Privat- oder Intimsphäre verletzt wird.
  • Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft im Verfahren I ZR 256/25, ob die gezielte Weiterleitung zur Herbeiführung einer Kündigung den privaten Rahmen überschreitet.
  • Betroffene können Ansprüche auf Geldentschädigung und Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB geltend machen.

Stellen Sie sich vor, Sie tauschen sich mit einer langjährigen Freundin in einem privaten Messenger-Chat vertraulich über die Zustände an Ihrem Arbeitsplatz aus. Sie vertrauen darauf, dass diese Worte im geschützten Raum der Freundschaft bleiben. Doch nach einem Streit wendet sich das Blatt: Die einstige Vertrauensperson leitet den gesamten Chatverlauf an Ihren Arbeitgeber weiter. Die Folge? Eine fristlose Kündigung. Was wie ein Albtraum klingt, ist ein realer Fall, der nun die höchsten deutschen Richter beschäftigt. In unserer Kanzlei erleben wir immer wieder, wie die Grenze zwischen Privatsphäre und digitaler Beweisverwertung verschwimmt und welche existenziellen Folgen ein „Klick“ auf den Weiterleiten-Button haben kann.

Der Fall: Ein Bruch des Vertrauens mit beruflichen Folgen

Der zugrunde liegende Sachverhalt verdeutlicht die Brisanz digitaler Kommunikation. Zwei ehemals befreundete Personen tauschten sich über einen Messenger-Dienst vertraulich über eine Arztpraxis aus, in der eine der beiden Parteien angestellt war. Nach einem Zerwürfnis leitete die Beklagte diese Korrespondenz an die Büroleitung der Praxis weiter, woraufhin der Klägerin gekündigt wurde.

Die Klägerin fordert nun eine Geldentschädigung in Höhe von 7.500 Euro sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht. Während das Landgericht Frankfurt am Main der Klägerin zunächst recht gab, wies das Oberlandesgericht (OLG) die Klage ab. Das OLG argumentierte, dass die Weiterleitung unter die sogenannte „Haushaltsausnahme“ der DSGVO falle, da es sich um eine ausschließlich persönliche Tätigkeit gehandelt habe.

Die juristische Gratwanderung: Haushaltsausnahme vs. Persönlichkeitsschutz

Im Kern der Debatte steht die Frage, wie weit der Schutzraum des Privaten reicht. Die Kanzlei Kramarz beobachtet die Entwicklung dieses Verfahrens mit großer Aufmerksamkeit, da die Entscheidung des BGH wegweisend dafür sein wird, ob das Motiv der Weiterleitung – etwa die bewusste Schädigung der beruflichen Existenz – die Anwendbarkeit des Datenschutzrechts beeinflusst.

Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass die DSGVO nicht anwendbar sei, weil die Handlung nicht in den öffentlichen Raum ausstrahlte, selbst wenn die Beklagte die Entlassung bezweckt haben mag. Auch eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wurde verneint, da die Klägerin bereits eine Unterlassungserklärung erwirkt hatte. Ob der BGH dieser engen Auslegung folgt oder den Schutz der Vertraulichkeit höher gewichtet, wird sich am 30. Juli 2026 zeigen.

Sollten Sie von einer ähnlichen Situation betroffen sein oder Fragen zur rechtssicheren Kommunikation im Unternehmen haben, bietet die Kanzlei Kramarz eine fundierte Beratung an. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte im digitalen Raum zu wahren. Für eine kostenlose strategische Ersteinschätzung erreichen Sie uns unter 06151-2768225 oder per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de.

Fazit: Digitale Vorsicht ist geboten

Die anstehende Entscheidung des I. Zivilsenats wird Klarheit darüber schaffen, ob „Privat“ auch dann privat bleibt, wenn die Folgen den privaten Raum massiv erschüttern. Bis dahin gilt: Vertrauliche Informationen sollten auch in privaten Chats mit Bedacht geteilt werden.

Darf mein Arbeitgeber private Chats verwerten, die ihm zugespielt wurden?

Grundsätzlich unterliegen private Chats dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, doch kann eine Verwertung im Einzelfall bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen zulässig sein. Die Rechtsprechung wägt hierbei das Beweisinteresse des Arbeitgebers gegen das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis ab. Die Kanzlei Kramarz prüft in solchen Fällen regelmäßig die Wirksamkeit von Kündigungen, die auf illegal erlangten Chat-Protokollen basieren. Kontakt: Kanzlei Kramarz.

Was bedeutet die "Haushaltsausnahme" in der DSGVO konkret?

Gemäß Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO ist die Verordnung nicht anwendbar, wenn Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten verarbeitet werden[cite: 146, 247]. Dies bedeutet, dass das Teilen von Fotos oder Nachrichten im privaten Freundeskreis meist nicht den strengen Pflichten der DSGVO unterliegt. Die Kanzlei Kramarz berät Sie jedoch dazu, wo diese Ausnahme endet – etwa wenn Inhalte zur gezielten Schädigung Dritter genutzt werden. Kontakt: Kanzlei Kramarz.

Kann ich Schmerzensgeld verlangen, wenn meine Chats geleakt werden?

Ja, ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz kann sich sowohl aus Art. 82 DSGVO als auch aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergeben[cite: 142, 265]. Voraussetzung ist eine schwerwiegende Verletzung der Privatsphäre, die nicht bereits durch andere Maßnahmen ausreichend kompensiert wurde. Wir unterstützen Mandanten in der Kanzlei Kramarz dabei, solche Ansprüche gerichtlich durchzusetzen oder abzuwehren. Kontakt: Kanzlei Kramarz.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf man private Chat-Nachrichten an den Arbeitgeber weiterleiten?

Die Weiterleitung privater Chats an Dritte ohne Zustimmung der Beteiligten ist rechtlich heikel. Private Chats unterliegen dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ob die Weiterleitung an einen Arbeitgeber zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Der Bundesgerichtshof prüft im Verfahren I ZR 256/25, ob eine gezielte Weiterleitung zur Herbeiführung einer Kündigung den privaten Rahmen überschreitet und welche Ansprüche der betroffenen Person zustehen.

Worum geht es im BGH-Verfahren I ZR 256/25 zur Weiterleitung von Chats?

Zwei ehemals befreundete Personen tauschten sich per Messenger vertraulich über eine Arztpraxis aus, in der eine von ihnen angestellt war. Nach einem Zerwürfnis leitete die Beklagte den Chat an die Büroleitung weiter, die Klägerin wurde gekündigt. Sie verlangt 7.500 Euro Geldentschädigung und die Feststellung der Schadensersatzpflicht. Das Landgericht Frankfurt am Main gab ihr recht, das Oberlandesgericht wies die Klage ab. Die Verhandlung vor dem BGH war für den 30. Juli 2026 terminiert.

Gilt die DSGVO, wenn Privatpersonen Chats weiterleiten?

Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO gilt die Verordnung nicht, wenn natürliche Personen Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verarbeiten. Das ist die sogenannte Haushaltsausnahme. Das Teilen von Nachrichten oder Fotos im privaten Freundeskreis fällt meist darunter. Umstritten ist, wo diese Ausnahme endet, etwa wenn Inhalte gezielt zur Schädigung einer anderen Person weitergegeben werden. Genau diese Frage liegt dem BGH vor.

Kann ich Schadensersatz verlangen, wenn jemand meine privaten Chats weitergegeben hat?

Ja, ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz kann sich aus Art. 82 DSGVO oder aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergeben. Voraussetzung ist eine schwerwiegende Verletzung der Privatsphäre, die nicht bereits durch andere Maßnahmen ausreichend ausgeglichen wurde. Auch wenn die DSGVO wegen der Haushaltsausnahme nicht greift, kann ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorliegen. Ob ein Anspruch besteht, ist im Einzelfall zu prüfen.

Ist eine Kündigung wirksam, die auf weitergeleiteten privaten Chats beruht?

Das hängt vom Einzelfall ab. Private Chats sind grundsätzlich durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen kann eine Verwertung dennoch zulässig sein. Die Rechtsprechung wägt das Beweisinteresse des Arbeitgebers gegen das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis ab. Die Wirksamkeit einer Kündigung, die auf so erlangten Chat-Protokollen beruht, lässt sich prüfen.

Warum hat das OLG die Klage wegen der weitergeleiteten Chats abgewiesen?

Das Oberlandesgericht sah die Weiterleitung als ausschließlich persönliche Tätigkeit und damit als von der Haushaltsausnahme der DSGVO erfasst an, weil die Handlung nicht in den öffentlichen Raum ausstrahlte. Das galt nach Ansicht des Gerichts selbst dann, wenn die Beklagte die Entlassung bezweckt haben mag. Eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung verneinte das OLG, weil die Klägerin bereits eine Unterlassungserklärung erwirkt hatte. Ob der BGH dieser engen Auslegung folgt, ist offen.

Rechtsanwalt Christian Kramarz, Fachanwalt für IT-Recht und Urheber- und Medienrecht, Darmstadt
Autor

Christian Kramarz, LL.M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und für Urheber- und Medienrecht, zugelassen seit 2010. Kanzlei in Darmstadt, tätig bundesweit. Schreibt hier seit 2017 über Abmahnungen, Verträge und Plattformrecht – mit Aktenzeichen, ohne Kanzleisprech.

Kostenlose Ersteinschätzung

Fragen zu diesem Thema?

Wir sagen Ihnen kurz und ohne Kosten, ob und wie wir helfen können – bundesweit, per Telefon oder E-Mail.

Anfrage stellen06151-2768225 · anfrage@kanzlei-kramarz.de

Kontakt zum Rechtsanwalt

Rufen Sie an oder vereinbaren Sie einen Termin. Gerne können Sie die Unterlagen zu Ihrem Fall vorab per E-Mail schicken. Ich rufe Sie zurück.