Das LG München rettet den reinen Glühwein

Endlich wieder Weihnachtszeit. Die lang vermissten Weihnachtsmärkte öffnen wieder. Zeit um mit Freunden im Kalten zu stehen und sich zu Fragen: Ist das wirklich Glühwein?

Diese Frage hat sich wohl auch eine Weinkellerei gestellt, die mit Produkten eines Brauhauses konfrontiert wurde. Das Brauhaus hatte einen Glühwein mit einem gewissen Extra im Angebot. Dem Glühwein war Bockbierwürze hinzugesetzt worden.

Die Weinkellerei sah den Glühwein bedroht und zog vor das Landgericht München I (Urteil vom 17.11.2022).

Die Frage war: Handelt es sich bei Wein versetzt mit Bockbierwürze noch um Glühwein? Die europäische Verordnung Nr. 251/2014 bestimmt in Anhang II Nr. 8 dazu:

Glühwein ist ein…

„Aromatisiertes weinhaltiges Getränk,

— das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein gewonnen wird,

— das hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird und

— bei dem der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 7 % vol beträgt.

Abgesehen von der Wassermenge, die aufgrund der Anwendung von Anhang I Nummer 2 zugesetzt wird, ist der Zusatz von Wasser untersagt. Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muss die Verkehrsbezeichnung „Glühwein“ durch Wörter, die auf die Verwendung von Weißwein hinweisen, beispielsweise das Wort „weiß“, ergänzt werden.“

Den Entscheidungsgründen dürfen wir entnehmen, dass das Verfahren für das Brauhaus verloren ging, weil Bockbierwürze kein Gewürz ist, sondern vielmehr eine Flüssigkeit. Solch gepanschten Glühwein will der europäische Verordnungsgeber nicht im Verkehr sehen. Folgerichtig verbot das Landgericht München I den Verkauf des Glühweins mit dem Bockbierwürzzusatz.

Die Reinheit des Glühweins ist damit gesichert. Aber: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.