Rechtsanwalt für Datenschutzrecht: DSGVO umsetzen, Anfragen beantworten, Ansprüche klären

Wir beraten Unternehmen, Selbstständige und Vereine bei der Umsetzung von DSGVO, BDSG und TDDDG: Website und Cookies, Verträge mit Dienstleistern, Auskunftsersuchen, Datenpannen und Verfahren vor der Aufsichtsbehörde. Betroffene vertreten wir bei Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen. Tätig von Darmstadt aus, für Mandanten in ganz Deutschland.

Art. 15 DSGVOAuskunft innerhalb eines Monats
72 StundenMeldefrist bei Datenpannen (Art. 33 DSGVO)
Art. 82 DSGVOSchadensersatz bei Datenschutzverstößen
Rechtsanwalt Christian Kramarz
Christian Kramarz, LL.M.Fachanwalt für IT-Recht · Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Das Wichtigste in Kürze

  1. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten braucht eine Rechtsgrundlage. Einwilligung ist nur eine davon; häufig tragen Vertrag, rechtliche Pflicht oder berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 DSGVO).
  2. Cookies und Tracking richten sich zusätzlich nach § 25 TDDDG. Nicht unbedingt erforderliche Cookies und vergleichbare Technologien setzen eine Einwilligung voraus, bevor sie geladen werden.
  3. Betroffene haben durchsetzbare Rechte. Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch. Auskunftsersuchen sind innerhalb eines Monats zu beantworten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
  4. Verstöße können Bußgelder und Schadensersatz auslösen. Neben Bußgeldern der Aufsichtsbehörden können Betroffene immateriellen Schadensersatz verlangen, und Mitbewerber können bestimmte Verstöße abmahnen.
  5. Dokumentation ist Teil der Pflicht. Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, Verträge zur Auftragsverarbeitung und technische und organisatorische Maßnahmen müssen nachweisbar sein (Art. 5 Abs. 2 DSGVO).

Auskunftsersuchen, Datenpanne oder Post von der Behörde?
Schicken Sie uns das Schreiben. Wir sagen Ihnen, welche Fristen laufen und was zu tun ist.

Leistungen

Unsere Leistungen im Datenschutzrecht

Online

Website, Cookies und Tracking

Datenschutzerklärung, Cookie-Banner, Einbindung von Analyse-, Marketing- und KI-Diensten, Drittlandübermittlungen.

Rechtstexte erstellen lassen
Verträge

Verträge mit Dienstleistern

Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO), gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO), Datenschutzklauseln in IT- und SaaS-Verträgen.

Anfragen

Auskunft und Betroffenenrechte

Fristgerechte Beantwortung von Auskunfts-, Lösch- und Widerspruchsersuchen, auch wenn sie als Druckmittel in einem anderen Streit eingesetzt werden.

Notfall

Datenpanne und Aufsichtsbehörde

Bewertung des Vorfalls, Meldung an die Behörde, Benachrichtigung Betroffener, Vertretung in Anhörungs- und Bußgeldverfahren.

Ansprüche

Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

Für Betroffene: Durchsetzung von Ansprüchen nach Datenlecks und unrechtmäßiger Verarbeitung. Für Unternehmen: Abwehr unberechtigter Forderungen.

Wann Datenschutzverstöße Geld kosten
Intern

Mitarbeiterdaten und Organisation

Beschäftigtendatenschutz, Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, Löschkonzept, Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO).

Grundlagen

Der rechtliche Rahmen

Das Datenschutzrecht schützt Menschen davor, dass mit ihren personenbezogenen Daten ohne Rechtsgrundlage, intransparent oder unsicher umgegangen wird. Für Unternehmen bedeutet das vor allem: wissen, welche Daten wo verarbeitet werden, auf welcher Grundlage, wie lange, und wer Zugriff hat.

DSGVO

Die Datenschutz-Grundverordnung gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Sie regelt Grundsätze, Rechtsgrundlagen, Betroffenenrechte, Pflichten der Verantwortlichen und Sanktionen.

BDSG

Das Bundesdatenschutzgesetz ergänzt die DSGVO, etwa zur Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen (§ 38 BDSG), und zum Beschäftigtendatenschutz (§ 26 BDSG).

TDDDG

Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz regelt den Zugriff auf Endgeräte, also Cookies und vergleichbare Technologien (§ 25 TDDDG). Es hieß bis Mai 2024 TTDSG.

Hinzu kommen Spezialregeln, etwa für Datenübermittlungen in Drittländer wie die USA, für den Einsatz von KI-Systemen und für einzelne Branchen. Einen Datenschutzbeauftragten müssen Unternehmen in der Regel benennen, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind, oder unabhängig davon bei besonders risikoreichen Verarbeitungen.

Pflichten und Fristen

Was Unternehmen beachten müssen

ThemaGrundlageWorum es geht
InformationspflichtenArt. 13, 14 DSGVOBetroffene müssen bei der Erhebung erfahren, wer welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet, etwa über die Datenschutzerklärung.
AuskunftArt. 15, 12 Abs. 3 DSGVOAntwort innerhalb eines Monats, verlängerbar um zwei weitere Monate bei komplexen Anfragen, mit Mitteilung an den Betroffenen.
DatenpanneArt. 33, 34 DSGVOMeldung an die Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden, Benachrichtigung der Betroffenen bei hohem Risiko.
AuftragsverarbeitungArt. 28 DSGVOVertrag mit jedem Dienstleister, der Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet, von Hosting über CRM bis Lohnabrechnung.
BußgeldArt. 83 DSGVOBis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Datenpanne im Unternehmen?
Die 72-Stunden-Frist läuft ab Kenntnis. Rufen Sie an, wir helfen bei Bewertung und Meldung.

Ablauf

So bringen wir Ihren Datenschutz in Ordnung

Bestandsaufnahme

Welche Daten verarbeiten Sie, in welchen Systemen, mit welchen Dienstleistern? Wir prüfen Website, Verträge und vorhandene Dokumentation.

Risiken gewichten

Wir sortieren nach Dringlichkeit: Was ist abmahn- oder bußgeldrelevant, was ist Dokumentationspflicht, was ist Optimierung?

Umsetzen

Datenschutzerklärung, Cookie-Einstellungen, Verträge zur Auftragsverarbeitung, Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und Löschkonzept.

Prozesse festlegen

Wer beantwortet Auskunftsersuchen, wer meldet Datenpannen, wie werden neue Tools geprüft?

Begleiten

Ansprechpartner bei Anfragen von Betroffenen, Behörden und Mitbewerbern sowie bei neuen Projekten.

Podcast

Zum Hören: Online-Marktplätze haften für Datenschutzverstöße

Weitere Folgen: Wenn private Chats den Job kosten · Wer haftet bei manipulierten Rechnungen

Podcast von Rechtsanwalt Kramarz
Podcast von Rechtsanwalt Kramarz
EuGH-Urteil: Warum Online-Marktplätze jetzt für Datenschutzverstöße haften
Loading
/

Zusammenarbeit

So arbeiten wir mit Ihnen

Kostenlos

Ersteinschätzung

Sie schildern uns Ihr Anliegen oder schicken uns die Unterlagen. Wir sagen Ihnen, worauf es ankommt und welches Vorgehen wir empfehlen.

Vor Beginn

Klares Angebot

Umfang und Honorar vereinbaren wir, bevor wir tätig werden. Sie wissen vorher, womit Sie rechnen müssen.

Digital

Bundesweit ohne Termin vor Ort

Unterlagen, Rückfragen und Abstimmung laufen per E-Mail, Telefon oder Video. Gerne auch persönlich in Darmstadt.

Zusammenhang

IT-Recht aus einer Hand

Datenschutz hängt eng mit IT-Verträgen, Softwarelizenzen und KI-Einsatz zusammen. Wir beraten dazu als Fachanwalt für IT-Recht.

Mehr zur Vergütung: Grundlagen der anwaltlichen Vergütung.

Ratgeber

Vertiefende Beiträge zum Datenschutzrecht

Rechtsanwalt Christian Kramarz
Ihr Ansprechpartner
Christian Kramarz, LL.M.
Fachanwalt für IT-RechtFachanwalt für Urheber- und Medienrechtzugelassen seit 2010

Kanzlei in Darmstadt, tätig bundesweit. Wir beraten Unternehmen bei der Umsetzung des Datenschutzrechts, vertreten sie gegenüber Behörden und Betroffenen und setzen Ansprüche Betroffener durch. Zum Profil

Anfrage

Ihr Anliegen im Datenschutzrecht

Ob Website, Auskunftsersuchen, Datenpanne oder Schadensersatz: Beantworten Sie ein paar kurze Fragen. Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung.

Bei einer Datenpanne läuft die 72-Stunden-Frist. Rufen Sie in dem Fall bitte direkt an.
Oder direkt: 06151 2768225 · anfrage@kanzlei-kramarz.de

Kostenlose Ersteinschätzung

Ihr Anliegen in wenigen Schritten

Ca. zwei Minuten – wir melden uns kurzfristig zurück.

Worum geht es?

Wer sind Sie?

Läuft eine Frist?

Was ist passiert?

Wir sind für Sie da. Teilen Sie uns mit, wie wir Sie erreichen.

Häufige Fragen

FAQ: Rechtsanwalt für Datenschutzrecht

Brauche ich einen Datenschutzbeauftragten?

Nach § 38 BDSG in der Regel dann, wenn mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Unabhängig von der Zahl besteht die Pflicht, wenn Verarbeitungen eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfordern oder die Kerntätigkeit in umfangreicher Verarbeitung besonders sensibler Daten oder in umfangreicher Überwachung besteht (Art. 37 DSGVO).

Wie schnell muss ich auf ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO antworten?

Unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang. Bei komplexen oder zahlreichen Anfragen kann die Frist um zwei Monate verlängert werden; das muss dem Betroffenen innerhalb des ersten Monats mit Gründen mitgeteilt werden (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Die erste Kopie ist kostenlos.

Was muss ich bei einer Datenpanne tun?

Den Vorfall eindämmen und dokumentieren, das Risiko für die Betroffenen bewerten und, sofern ein Risiko nicht unwahrscheinlich ist, die Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnis informieren (Art. 33 DSGVO). Bei hohem Risiko sind auch die Betroffenen zu benachrichtigen (Art. 34 DSGVO).

Kann ich wegen eines Datenschutzverstoßes Schadensersatz verlangen?

Ja. Art. 82 DSGVO gewährt Ersatz materieller und immaterieller Schäden. Nach der Rechtsprechung von EuGH und BGH gibt es keine Erheblichkeitsschwelle; auch ein Kontrollverlust über die eigenen Daten kann ein Schaden sein. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab und ist oft geringer, als Betroffene erwarten.

Dürfen Mitbewerber Datenschutzverstöße abmahnen?

Ja, soweit die verletzte Vorschrift auch das Marktverhalten regelt. Der BGH hat das nach Vorlage an den EuGH für bestimmte Verstöße bejaht. Kostenerstattung können Mitbewerber von Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten für Datenschutzverstöße allerdings nicht verlangen (§ 13 Abs. 4 UWG).

Brauche ich für jedes Cookie eine Einwilligung?

Nein. Unbedingt erforderliche Cookies, etwa für Warenkorb oder Login, sind ohne Einwilligung zulässig (§ 25 Abs. 2 TDDDG). Für Analyse-, Marketing- und Tracking-Dienste ist eine vorherige, informierte und freiwillige Einwilligung erforderlich, und Ablehnen muss so einfach sein wie Zustimmen.

Was kostet die Beratung im Datenschutzrecht?

Die Ersteinschätzung ist kostenlos. Danach vereinbaren wir das Honorar, bevor wir tätig werden, je nach Umfang als Pauschale oder nach Zeitaufwand.