Abmahnung Markenrecht erhalten: Frist, Kosten und wie Sie richtig reagieren
Ein Markeninhaber wirft Ihnen vor, sein Zeichen zu verletzen, setzt eine kurze Frist und verlangt Unterlassungserklärung, Auskunft und mehrere tausend Euro. Wir prüfen innerhalb der Frist, ob der Vorwurf trägt, und übernehmen die Abwehr – für Händler, Unternehmen und Privatpersonen.
- Kostenlose Ersteinschätzung am Telefon oder per Upload der Abmahnung
- Rückmeldung in der Regel am selben Werktag
- Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für IT-Recht · über 15 Jahre Erfahrung im Markenrecht
Markenrecht
Urheber-, Medien- & IT-Recht
Vertretung
„Wir prüfen jede Abmahnung, bevor Sie etwas unterschreiben oder zahlen."
Das Wichtigste in Kürze
- Eine markenrechtliche Abmahnung ist die Aufforderung eines Markeninhabers, ein Zeichen nicht mehr zu benutzen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten zu ersetzen (§§ 14, 15 MarkenG).
- Die gesetzte Frist ist ernst zu nehmen, oft nur wenige Tage – wer sie verstreichen lässt, riskiert eine einstweilige Verfügung.
- Die Streitwerte liegen im Markenrecht häufig bei 50.000 € und mehr; daraus ergeben sich die geforderten Anwaltskosten. Die Höhe ist regelmäßig angreifbar.
- Nicht jede Abmahnung ist berechtigt: Fehlende Verwechslungsgefahr, Erschöpfung (§ 24 MarkenG), fehlende Benutzung der Marke oder rein privates Handeln sind die häufigsten Einwände.
- Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft – sie ist meist zu weit gefasst und gilt lebenslang.
Typische Fälle, in denen wir helfen
Sie handeln online und wurden abgemahnt
Sie verkaufen auf eBay, Amazon oder im eigenen Shop und ein Markeninhaber – oft vertreten durch spezialisierte Kanzleien wie CBH, K&L Gates oder Meissner & Meissner – wirft Ihnen Plagiate, Parallelimporte oder unzulässige Markennennung vor. Wir prüfen Erschöpfung, Herkunft der Ware und Umfang des Vorwurfs, bevor Sie Auskunft erteilen oder Lagerbestand vernichten.
Ihr Firmenname, Ihre Domain oder Ihr Logo kollidiert mit einer Marke
Ein Wettbewerber hat ein ähnliches Zeichen eingetragen und verlangt, dass Sie Firmierung, Domain oder Logo aufgeben. Hier entscheidet die Verwechslungsgefahr – Zeichenähnlichkeit, Waren- und Dienstleistungsnähe, Kennzeichnungskraft – und oft die Frage, wer das Zeichen zuerst benutzt hat (§ 5 MarkenG, § 12 BGB).
Sie sind Privatperson und wissen nicht, warum Sie betroffen sind
Mehrere Verkäufe gebrauchter Markenware, ein Fan-Shop, ein Instagram-Account mit Affiliate-Links: Die Grenze zum geschäftlichen Verkehr ist schneller überschritten, als viele denken. Ob die Abmahnung trotzdem unberechtigt ist, hängt an Umfang und Art des Handelns – das prüfen wir zuerst.
Die Abmahnung ist unberechtigt
Die Marke ist nicht eingetragen, wird seit über fünf Jahren nicht benutzt, wurde bösgläubig angemeldet oder der Vorwurf betrifft Ware, die der Inhaber selbst in der EU in Verkehr gebracht hat. Dann weisen wir die Abmahnung zurück – und machen Ihre Verteidigungskosten geltend, wenn die Voraussetzungen der unberechtigten Schutzrechtsverwarnung vorliegen.
Sie sind Markeninhaber und wollen selbst abmahnen
Nachahmer, Fälschungen, Trittbrettfahrer bei Google Ads oder Amazon: Wir prüfen Ihre Rechte, sprechen die Abmahnung aus und setzen Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz durch – außergerichtlich oder per einstweiliger Verfügung.
Was in einer markenrechtlichen Abmahnung gefordert wird
Die Schreiben folgen einem festen Muster. Verstehen Sie die vier Forderungen, verstehen Sie Ihr Risiko:
- Unterlassung. Sie sollen das Zeichen nicht mehr benutzen – und das mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung absichern. Jeder spätere Verstoß löst eine Vertragsstrafe aus, meist im vierstelligen Bereich. Die vorformulierte Erklärung geht fast immer über das hinaus, was der Markeninhaber verlangen könnte.
- Auskunft. Woher stammt die Ware, wie viel wurde verkauft, an wen (§ 19 MarkenG)? Die Auskunft ist die Grundlage für die Schadensberechnung – erteilen Sie sie nicht, bevor geklärt ist, ob der Anspruch besteht.
- Schadensersatz. Berechnet als entgangene Lizenzgebühr, herausgegebener Gewinn oder konkreter Schaden (§ 14 Abs. 6 MarkenG). Bei Verkäufen von Plagiaten kommt die Vernichtung der Ware hinzu (§ 18 MarkenG).
- Kostenerstattung. Die Anwaltskosten des Abmahnenden nach dem Streitwert. Im Markenrecht setzen Kanzleien regelmäßig 50.000 € bis 250.000 € an – daraus ergeben sich Forderungen von rund 1.500 € bis über 3.000 €. Ob der Streitwert angemessen ist, ist einer der wichtigsten Verhandlungspunkte.
Die Frist: Was sie bedeutet und was passiert, wenn sie abläuft
Abmahnungen im Markenrecht setzen Fristen von wenigen Tagen bis zwei Wochen. Nach der Rechtsprechung muss die Frist angemessen sein; bei eindeutigen Fällen können aber auch wenige Tage genügen. Entscheidend ist: Die Frist ist kein Verhandlungsangebot, sondern die Vorstufe zur einstweiligen Verfügung. Läuft sie ab, ohne dass eine Unterlassungserklärung vorliegt, beantragt der Markeninhaber beim Landgericht ein Verbot – häufig ohne mündliche Verhandlung, mit Kosten, die zu Ihren Lasten gehen. Die Dringlichkeit besteht dabei regelmäßig einen Monat ab Kenntnis der Verletzung, in manchen OLG-Bezirken länger.
Deshalb gilt: Melden Sie sich innerhalb der Frist, auch wenn die Prüfung noch läuft. Eine Fristverlängerung ist üblich und wird selten verweigert, wenn ein Anwalt sie anfragt. Was Sie nicht tun sollten: die Frist verstreichen lassen, weil die Abmahnung „unverschämt" wirkt, oder eilig die beigefügte Erklärung unterschreiben, um Ruhe zu haben.
Ist die Abmahnung berechtigt? Die fünf Prüfpunkte
Eine Abmahnung ist nur dann begründet, wenn tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt. Wir prüfen in dieser Reihenfolge:
- Besteht die Marke? Eintragung beim DPMA oder EUIPO, Schutzumfang nach Waren- und Dienstleistungsklassen, Laufzeit. Bei nicht eingetragenen Zeichen: Verkehrsgeltung oder Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG.
- Handeln Sie im geschäftlichen Verkehr? Rein private Nutzung ist keine Markenverletzung (§ 14 Abs. 2 MarkenG). Bei Verkäufen über Plattformen zählen Anzahl, Dauer, Neuware, Auftreten als Händler.
- Verwechslungsgefahr oder Identität? Bei identischen Zeichen für identische Waren ist der Fall klar; sonst kommt es auf Zeichenähnlichkeit, Warennähe und Kennzeichnungskraft an. Beschreibende Angaben, Ersatzteilhinweise und Vergleichswerbung sind unter Voraussetzungen erlaubt (§ 23 MarkenG).
- Erschöpfung. Hat der Markeninhaber die Ware selbst in der EU oder im EWR in Verkehr gebracht, darf sie weiterverkauft werden (§ 24 MarkenG). Parallelimporte aus Drittstaaten sind der Klassiker der Streitfälle.
- Einreden. Nichtbenutzung seit mehr als fünf Jahren (§ 25 MarkenG), bösgläubige Anmeldung, ältere eigene Rechte, Verwirkung.
Ergibt die Prüfung, dass die Abmahnung unberechtigt ist, weisen wir sie mit Begründung zurück und prüfen Gegenansprüche. Ist sie berechtigt, geht es um Schadensbegrenzung: eine modifizierte Unterlassungserklärung, die genau das abdeckt, was verlangt werden kann, und die Verhandlung von Streitwert, Kosten und Schadensersatz.
Zum Hören: Abmahnung Markenrecht – Prüfung, Abwehr & Kosten
Der Kanzlei-Podcast
Folge: Abmahnung Markenrecht – Prüfung, Abwehr & Kosten
Wie eine markenrechtliche Abmahnung aufgebaut ist, welche Fristen gelten und woran Sie erkennen, ob der Vorwurf trägt.
Weitere Folgen: Der Erschöpfungsgrundsatz · Verwechslungsgefahr bei Markennamen
- Ersteinschätzung, kostenlos. Sie laden die Abmahnung hoch oder rufen an. Wir sagen Ihnen am selben Werktag, ob der Vorwurf plausibel ist, welche Frist gilt und was der nächste Schritt kostet.
- Prüfung und Strategie. Markenregister, Ihr Handeln, Herkunft der Ware, Einreden. Sie erhalten eine klare Empfehlung: zurückweisen, modifiziert unterwerfen oder verhandeln.
- Kommunikation mit der Gegenseite. Ab jetzt läuft alles über uns – Fristverlängerung, Stellungnahme, modifizierte Unterlassungserklärung, Verhandlung über Streitwert und Zahlungen.
- Abschluss oder Gericht. Die meisten Fälle enden außergerichtlich. Kommt es zur einstweiligen Verfügung oder Klage, vertreten wir Sie vor den Landgerichten – auch mit Schutzschrift, wenn ein Verfügungsantrag zu erwarten ist.
Kosten der Verteidigung
Was unsere Tätigkeit kostet, hängt vom Streitwert und vom Umfang ab und wird vor der Beauftragung transparent besprochen – als Vereinbarung oder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Bei unberechtigten Abmahnungen kann die Gegenseite zum Ersatz Ihrer Kosten verpflichtet sein; eine Rechtsschutzversicherung deckt markenrechtliche Streitigkeiten häufig im gewerblichen Tarif. Mehr dazu auf der Seite Vergütung.
Aktuelle Abmahnwellen und Urteile im Markenrecht
Ihr Ansprechpartner
Christian Kramarz, Rechtsanwalt, LL.M., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für IT-Recht. Berät Unternehmen, Händler und Kreative im Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht; vertritt bundesweit, Kanzleisitz Darmstadt.
Abmahnung prüfen lassen – kostenlose Ersteinschätzung
Laden Sie die Abmahnung hoch, nennen Sie Frist und Absender. Wir melden uns in der Regel am selben Werktag. Ihre Angaben werden vertraulich behandelt; es entsteht keine Verpflichtung.
Häufige Fragen zur Abmahnung im Markenrecht
Wie lang ist die Frist bei einer markenrechtlichen Abmahnung – und kann ich sie verlängern?
Üblich sind fünf bis vierzehn Tage, bei dringenden Fällen auch weniger. Eine Verlängerung ist meist möglich, wenn sie vor Ablauf anwaltlich beantragt wird. Ohne Reaktion droht nach Fristablauf eine einstweilige Verfügung.
Was kostet eine Abmahnung im Markenrecht?
Die geforderten Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert, der im Markenrecht meist bei 50.000 € oder höher angesetzt wird – daraus ergeben sich rund 1.500 € bis über 3.000 €. Hinzu kommen Schadensersatz und gegebenenfalls Vernichtungskosten. Streitwert und Höhe sind regelmäßig verhandelbar.
Kann ich als Privatperson abgemahnt werden?
Markenrecht greift nur im geschäftlichen Verkehr. Wer aber regelmäßig verkauft, Neuware anbietet oder als Händler auftritt, wird schnell als gewerblich eingestuft – auch ohne Gewerbeanmeldung. Ob das bei Ihnen der Fall ist, prüfen wir zuerst.
Was ist der Streitwert und warum ist er so hoch?
Der Streitwert bemisst das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Unterlassung, nicht Ihren Umsatz. Bei bekannten Marken setzen Gerichte sechsstellige Werte an. Er bestimmt die Kosten – und ist deshalb ein zentraler Angriffspunkt bei der Abwehr.
Soll ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nicht ungeprüft. Die Erklärung gilt lebenslang, ist meist weiter gefasst als nötig und enthält oft ein Schuldanerkenntnis oder eine feste Vertragsstrafe. Wenn eine Unterwerfung sinnvoll ist, geben wir eine modifizierte Erklärung ab, die die Wiederholungsgefahr ausräumt und Ihr Risiko begrenzt.
Gibt es ein Muster oder eine Vorlage für die Antwort auf eine Abmahnung?
Muster helfen hier nicht, weil jede Antwort vom konkreten Zeichen, der Ware und Ihrer Situation abhängt. Eine falsche Formulierung kann als Anerkenntnis wirken oder die Wiederholungsgefahr nicht ausräumen. Die kostenlose Ersteinschätzung ist der schnellere und sicherere Weg.
Was gilt bei Domains und Firmennamen?
Auch Domains und Unternehmenskennzeichen können Markenrechte verletzen, wenn sie im geschäftlichen Verkehr für ähnliche Angebote benutzt werden. Umgekehrt genießen ältere Firmennamen Schutz gegen jüngere Marken (§ 5 MarkenG). Wer zuerst benutzt hat, ist oft entscheidend.
Was tun, wenn die Abmahnung unberechtigt ist?
Zurückweisen, mit Begründung und innerhalb der Frist. Bei einer schuldhaft unberechtigten Schutzrechtsverwarnung können Sie zudem Ersatz Ihrer Verteidigungskosten verlangen. Ignorieren ist keine Option, weil der Abmahnende sonst eine einstweilige Verfügung erwirken kann.
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Fotos, Musik, Texte, Filesharing: Kosten senken, Forderungen prüfen.
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