Stand: 23. September 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Klage abgewiesen: Das LG Frankfurt a. M. hat die Forderung einer Rechteagentur über 95.750 € für ein 14-sekündiges TikTok-Werbevideo mit „Freed from Desire" vollständig abgewiesen (Urt. v. 09.09.2026 – 2-06 O 424/25).
- Rechtsverletzung bejaht: Die TikTok-Musikbibliothek deckt keine gewerbliche Nutzung. Das Unternehmen handelte fahrlässig.
- Gescheitert an der Schadenshöhe: Ohne eigene Lizenzpraxis, branchenübliche Sätze oder andere greifbare Anhaltspunkte war keine Schätzung nach § 287 ZPO möglich.
- Keine Tagessatz-Hochrechnung: 250 € × 383 Tage lassen sich nicht linear ansetzen. Bei Social-Media-Videos liegt eine Pauschallizenz näher.
- Kein Freibrief: Unterlassungsansprüche und ein sauber dargelegter Schadensersatz bleiben möglich. Forderungen sollten vor jeder Zahlung geprüft werden.
Musik aus der TikTok-Bibliothek in einem Werbevideo, Monate später ein Schreiben mit Case-ID und eine Forderung im fünfstelligen Bereich: Diese Konstellation beschäftigt derzeit viele Unternehmen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat jetzt entschieden, dass eine Rechteagentur ihren Schadensersatz nicht nach Belieben festsetzen kann, nur weil es für Synchronisationsrechte in Social Media keine etablierten Lizenzsätze gibt (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 09.09.2026 – 2-06 O 424/25).
Der Fall: 14 Sekunden „Freed from Desire" für eine Abnehm-App
Die Klägerin, eine 2024 gegründete Rechteagentur, vergibt Synchronisationsrechte an Musik für die gewerbliche Nutzung in sozialen Medien. Für den Titel „Freed from Desire" in der Version von Gala hatte sie im November 2024 die ausschließlichen Rechte zur Vergabe solcher Lizenzen erworben und sich zugleich ermächtigen lassen, auch Verletzungen aus der Zeit davor geltend zu machen.
Die Beklagte betreibt eine Abnehm- und Ernährungs-App und unterlegte ein 14-sekündiges Video auf ihrem TikTok-Account mit dem Titel. Das Video war mindestens vom 28.05.2024 bis Juni 2025 abrufbar. Der Titel stand in der allgemeinen TikTok-Musikbibliothek, nicht aber in der Bibliothek der „Kommerziellen Sounds".
Im Juni 2025 forderte die Agentur unter Angabe einer Case-ID 95.750 €. Auf ihrer Website nannte sie zur selben Case-ID zunächst eine Lizenz von 300 € pro Monat, insgesamt 4.200 €. Diese Angabe löschte sie später und erklärte sie zum Versehen eines Praktikanten. Das Unternehmen bot im August 2025 an, die 4.200 € zu zahlen. Die Agentur focht an und klagte auf 95.750 €, berechnet als 250 € pro Tag für 383 Nutzungstage.
Rechtsverletzung: Die TikTok-Musikbibliothek hilft Unternehmen nicht
In einem Punkt hat das Unternehmen verloren: Das Gericht bejahte einen Eingriff in die Rechte der Agentur. Auf eine Gestattung durch TikTok konnte sich die App-Betreiberin nicht berufen, weil die Nutzungsbedingungen die Sounds der allgemeinen Bibliothek ausdrücklich nur für persönliche, nicht kommerzielle Zwecke freigeben.
Auch am Verschulden ließ die Kammer keinen Zweifel. Im Urheberrecht gelten hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzt, muss sich Gewissheit über seine Befugnis verschaffen (Prüfungs- und Erkundigungspflicht; das Gericht verweist u. a. auf BGH GRUR 2010, 616 Rn. 40 – marions-kochbuch.de). Dass TikTok den Titel zur Auswahl anbietet, genügt dafür nicht, zumal die Plattform selbst auf das Verbot kommerzieller Nutzung hinweist.
Kein Vertrag über 4.200 € durch das Online-Angebot
Das Unternehmen berief sich darauf, mit seiner Erklärung vom August 2025 sei eine Nachlizenzierung für 4.200 € zustande gekommen. Das Gericht hielt es zwar grundsätzlich für möglich, dass die Angaben auf einer Website zu einer bestimmten Case-ID ein verbindliches Angebot darstellen. Hier scheiterte ein Vertragsschluss aber aus mehreren Gründen:
- Die Agentur hatte im Schreiben vom Juni 2025 ausdrücklich 95.750 € verlangt. Das widersprach dem Website-Angebot, sodass keine eindeutige Erklärung vorlag.
- Das Website-Angebot war durch das spätere Schreiben überholt.
- Die Annahme kam zu spät (§ 147 Abs. 2 BGB): Die Frist lief bis 04.07.2025, das Unternehmen reagierte erst im August.
- Die Agentur hatte vorher erklärt, an die Website-Angabe nicht mehr gebunden sein zu wollen.
Auf die Anfechtung kam es deshalb nicht mehr an. Für die Praxis heißt das: Wer ein Nachlizenzierungsangebot annehmen will, muss das innerhalb der gesetzten Frist tun und die Angaben der Gegenseite dokumentieren.
Warum die 95.750 € scheiterten: Lizenzanalogie ohne Grundlage
Entscheidend war die Schadenshöhe. Die Agentur berechnete ihren Schaden nach § 97 Abs. 2 UrhG im Wege der Lizenzanalogie. Maßstab ist dabei, was vernünftige Vertragspartner in Kenntnis der tatsächlichen Nutzung als Vergütung vereinbart hätten. Das Gericht darf diesen Betrag nach § 287 ZPO schätzen, aber nicht ins Blaue hinein: Eine Schätzung scheidet aus, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte „in der Luft hängen" würde (das Gericht zitiert BGH GRUR 2016, 860 Rn. 26 – Deltamethrin II).
Die Prüfungsreihenfolge
- Vorrangig zählt die eigene Lizenzpraxis des Rechtsinhabers zum Zeitpunkt der Verletzung.
- Fehlt sie, dienen branchenübliche Sätze oder Tarife als Grundlage.
- Gibt es keinen unmittelbar passenden Tarif, ist die Vergütung heranzuziehen, die nach Art und Umfang der Nutzung am nächsten liegt.
- Erst danach entscheiden die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der wirtschaftliche Wert des Werks und Art und Intensität der Verletzung.
Keine Lizenzpraxis, keine Branchensätze
Die Agentur legte keinen einzigen Lizenzvertrag vor, auch keine Lizenzsätze von Wettbewerbern. Sie trug im Gegenteil selbst vor, es gebe wegen massenhafter Verletzungen keine durchgesetzte Lizenzpraxis und keinen branchenüblichen Satz für Social-Media-Synchronisation. Die Erfahrungsregeln des Deutschen Musikverleger-Verbands (DMV), die in der Literatur für Werbemusik herangezogen werden, wollte sie ausdrücklich nicht angewendet wissen. Auch zur Lizenzpraxis des ursprünglichen Rechtsinhabers vor dem Rechteerwerb im November 2024 fehlte Vortrag.
Die zentrale Aussage des Urteils (Leitsatz 2): Aus dem Fehlen von Lizenzpraxis und anwendbaren Sätzen folgt nicht, dass der Rechtsinhaber unter Verweis auf eine „individuelle Preisaushandlung" einen beliebigen Wert festlegen kann.
Tagessatz mal Nutzungstage funktioniert nicht
Die Agentur argumentierte, der Marketingchef eines Unternehmens hätte für eine dreitägige Nutzung 250 € pro Tag akzeptiert. Diesen Satz rechnete sie auf 383 Tage hoch. Das Gericht folgte dem aus zwei Gründen nicht:
- Schon das eigene Privatgutachten der Agentur schloss Tages- und Monatssätze aus und ging von Pauschalbeträgen aus.
- Selbst wenn man Tagessätze zugrunde legte, hätten vernünftige Parteien für eine Nutzung über 14 Monate einen erheblichen Rabatt vereinbart. Ein Drei-Tages-Preis lässt sich nicht linear hochrechnen.
Die Kammer hielt ausdrücklich offen, ob ein angemessener Wert im hohen dreistelligen, im niedrigen bis mittleren vierstelligen Bereich oder – wie verlangt – bei rund 100.000 € läge. Genau diese Unsicherheit machte eine Schätzung unmöglich. Eine Festlegung auf einen dieser Bereiche hat das Gericht nicht getroffen.
Kein „Signature Sound"
Die Agentur wollte einen Aufschlag, weil der Titel als musikalische Visitenkarte der App genutzt worden sei und inhaltlich zum Abnehmen passe. Die Kammer nahm das Video in Augenschein und verneinte das: Der Bezug zwischen „Freed from Desire" und einer Abnehm-App sei möglich, aber nicht offensichtlich, zumal im Video Süßigkeiten zu sehen sind. Das Video war eines von vielen auf dem Kanal. Für einen „Signature Sound" hätte es etwa das zentrale, offensiv beworbene Video sein oder der Titel in vielen Videos oder in der App selbst eingesetzt werden müssen.
Wie TikTok ausspielt, zählt
Das Gericht hielt zudem den Einwand für beachtlich, dass TikTok Videos vor allem algorithmisch und nur für einen relativ kurzen Zeitraum aktiv ausspielt und viele Videos im Schnitt nur Sekunden angesehen werden. Ein fester Tages- oder Monatssatz über den gesamten Abrufzeitraum liege deshalb fern. Wenn überhaupt, würde ein Preis vereinbart, der den kurzen Anfangszeitraum übergewichtet. Aus Sicht der Kammer spricht einiges für einen pauschalen Lizenzsatz.
Was bedeutet das Urteil für Unternehmen?
- Kein Freibrief für TikTok-Musik. Die Rechtsverletzung und das Verschulden hat das Gericht bejaht. Es betont, dass für die Nutzung „irgendeine Form von Vergütung" zu leisten wäre. Unterlassungsansprüche bleiben unberührt. Eine Agentur, die Lizenzverträge oder belastbare Vergleichswerte vorlegt, kann mit einer Schätzung durchaus Erfolg haben.
- Hochgerechnete Forderungen sind angreifbar. Wer mit einem Tagessatz mal Nutzungsdauer konfrontiert wird, hat nach diesem Urteil gute Argumente gegen die Berechnungsmethode.
- „Signature Sound"-Aufschläge genau prüfen. Ein einzelnes Video unter vielen begründet keinen Vervielfacher.
- Case-ID-Angebote dokumentieren und Fristen beachten. Online genannte Lizenzbeträge können ein Angebot sein. Screenshots mit Datum sichern und innerhalb der gesetzten Frist reagieren.
- Für die Zukunft: Für Werbevideos nur Titel aus der kommerziellen Bibliothek der Plattform oder ordnungsgemäß lizenzierte Musik verwenden. Einen Überblick über typische Absender und Schreiben geben wir in unserem Ratgeber zur Abmahnung wegen Musik auf Instagram und TikTok.
Einordnung
Das Urteil ist eine Entscheidung eines Landgerichts. Ob es rechtskräftig wird, ist uns derzeit nicht bekannt; eine Berufung zum OLG Frankfurt am Main ist möglich. Aus den Gründen geht hervor, dass bei derselben Kammer weitere Verfahren dieser Art anhängig sind. Andere Gerichte können bei besserem Vortrag der Rechtsinhaber zu einer Schätzung kommen.
Die Entscheidung stärkt aber eine Linie, die wir in der Beratung seit Längerem vertreten: Die Höhe einer Forderung muss sich aus nachvollziehbaren Marktdaten ableiten lassen, nicht aus einer frei gewählten Formel. Ähnliche Schreiben – Berechtigungsanfrage, Nachlizenzierungsangebot, kurze Frist – sehen wir derzeit von mehreren Absendern, etwa von SoundGuardian oder im Vorfeld von Abmahnungen durch Hild & Kollegen. Wer die Klägerin im Frankfurter Verfahren war, lässt sich dem veröffentlichten Urteil nicht entnehmen.
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Häufige Fragen zum Urteil
Darf ich Musik aus der TikTok-Bibliothek in Unternehmensvideos verwenden?
Nein, nicht aus der allgemeinen Bibliothek. Nach den Nutzungsbedingungen von TikTok sind diese Sounds nur für persönliche, nicht kommerzielle Zwecke freigegeben. Für Werbung und Unternehmenskanäle kommen nur die „Kommerziellen Sounds" oder gesondert lizenzierte Musik in Betracht. Das LG Frankfurt hat die gewerbliche Nutzung eines Titels aus der allgemeinen Bibliothek als fahrlässige Urheberrechtsverletzung gewertet.
Muss ich nach dem Urteil gar nichts mehr zahlen?
Das lässt sich so nicht sagen. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, weil die Rechteagentur ihren Schaden nicht schlüssig dargelegt hat. Es hat zugleich betont, dass für die Nutzung grundsätzlich eine Vergütung zu leisten wäre. Legt ein Rechtsinhaber Lizenzverträge oder belastbare Vergleichswerte vor, kann ein Gericht den Schaden schätzen. Unterlassungsansprüche bleiben ohnehin bestehen.
Ist eine Berechnung nach Tagessätzen zulässig?
Das LG Frankfurt hat die Hochrechnung eines Tagessatzes auf die gesamte Abrufdauer abgelehnt. Ein für drei Tage genannter Preis lasse sich nicht linear auf 14 Monate übertragen; vernünftige Parteien hätten einen erheblichen Rabatt oder eher eine Pauschale vereinbart. Auch das eigene Gutachten der Klägerin ging von Pauschalbeträgen aus.
Ist ein auf einer Website genanntes Nachlizenzierungsangebot verbindlich?
Das Gericht hielt es für möglich, dass Angaben zu einer Case-ID auf einer Website ein verbindliches Angebot sind. Im entschiedenen Fall kam aber kein Vertrag zustande, weil die Agentur schriftlich einen anderen Betrag gefordert hatte, das Unternehmen erst nach Fristablauf annahm und die Agentur sich zuvor von der Angabe distanziert hatte. Angebote daher mit Datum dokumentieren und fristgerecht reagieren.
Ist das Urteil rechtskräftig?
Das ist uns derzeit nicht bekannt. Gegen das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 09.09.2026 (2-06 O 424/25) ist die Berufung zum OLG Frankfurt am Main möglich. Die Entscheidung bindet andere Gerichte nicht, liefert aber gut begründete Argumente gegen pauschal hochgerechnete Forderungen.