Musiknutzung auf Instagram und das UrhDaG

Stories, Reels und Videos, unterlegt mit den aktuellen Chart-Hits werden auf Instagram gepostet. Die Musik, mit der die Posts unterlegt werden, beeinflusst deren Reichweite oft maßgeblich. Meta bietet auf seinen Plattformen Instagram und Facebook den Nutzern eine sog. Sound-Collection an, aus der Nutzer Musik für ihre Inhalte aussuchen können.

Seit ein paar Tagen erreichen mich Anrufe von Instagram-Nutzern, die mir mitteilen, dass Ihre Inhalte von Instagram gesperrt worden sind. Grund: Es handelt sich um einen Unternehmensaccount und laut der (neuen) Nutzungsbedingungen von Instagram sind Unternehmensaccounts nicht zur Nutzung der Inhalte aus der Instagram Sound Collection berechtigt. In Deutschland gilt das UrhDaG, dass Netzwerke zur Lizenzierung der von den Nutzern eingesetzten Musik verpflichtet. Ist das Vorgehen von Instagram rechtmäßig?

Neue Nutzungsbedingungen bei Instagram

Doch in der ursprünglich sorgenfreien Welt der Reels herrscht nun Aufruhr. Grund dafür sind die aktualisierten Nutzungsrichtlinien von Instagram.

Während aus den alten Richtlinien nicht hervorging, ob Meta mit den Rechteinhabern entsprechende Lizenzverträge abgeschlossen hat, heißt es nun:

 

„Denke daran, dass du allein verantwortlich für die von dir geposteten Inhalte bleibst. Das gilt auch für jegliche in dem jeweiligen Inhalt präsentierte Musik. Kein Teil in diesen Nutzungsbedingungen stellt irgendeine Genehmigung durch uns hinsichtlich der Nutzung von Musik auf unseren Produkten dar. Insbesondere die Nutzung von Musik für gewerbliche oder nicht private Zwecke ist verboten, es sei denn, du hast entsprechende Lizenzen eingeholt.“

 

Da mussten viele Nutzer erst einmal schlucken – denn schenkt man dem, was in den Nutzungsbedingungen steht Glauben, müssten vorrangig gewerbliche und nicht private Accounts die Musik in ihren Posts eigenständig lizensieren. Dies bedeutet nicht nur einen enormen Aufwand, sondern auch ausufernde Lizenzgebühren, die besonders für bekannte Lieder anfallen. Ohne Abschluss solcher Lizenzverträge bestünde wiederum die Möglichkeit, von den Rechteinhabern abgemahnt zu werden und unüberschaubaren Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.

Letztlich würde dies wohl dazu führen, dass seitens der Creator einfach keine Musik (außerhalb der von Meta frei zur Verfügung gestellten Sound Collection) mehr verwendet wird.

Wieso es auf Instagram bald still wird – oder auch nicht

Doch kann Meta derartige Nutzungsbedingungen überhaupt aufstellen? Aus dem Bauchgefühl würde man eigentlich davon ausgehen, Musik, die auf Instagram bereitgestellt und deren Verwendung sogar beworben wird, frei nutzen zu können. Rechtlich betrachtet stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Bei der Eröffnung eines Instagram-Accounts wird zwischen dem Unternehmen und dem jeweiligen Nutzer mit Zustimmung der Nutzungsbedingungen ein sog. Plattformnutzungsvertrag geschlossen. Die Ausgestaltung dieses Vertrags kann dabei auch durch die Nutzungsbedingungen bzw. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens erfolgen.

Bei Instagram, welches zu Meta gehört, handelt es sich um einen Diensteanbieter i.S.d. § 2 UrhDaG.

Die Pflichten, die sich aus dem Vertrag ergeben, werden deswegen durch das sog. Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) konkretisiert. Dieses Gesetz, welches Artikel 17 der europäischen Richtlinie „über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (…)“ im deutschen Recht umsetzt, regelt die Pflichten der Diensteanbieter in Bezug auf das Urheberrecht. Dies umfasst auch die grundsätzliche Pflicht zum Nutzungsrechtserwerb.

Nun könnte man darauf abstellen, dass Individualabreden ja grundsätzlich dem Gesetz vorgehen – nach dem Motto: „wenn die Nutzer den Nutzungsbedingungen zustimmen, sind sie ja selbst schuld“. Ganz so einfach ist es aber nicht, denn § 22 UrhDaG regelt, dass von den Vorschriften dieses Gesetzes durch Vertrag nicht abgewichen werden darf. Es handelt sich somit um sog. nicht-dispositives Recht, das auch bei entgegenstehenden Individualabreden gilt.

Die erforderlichen Anstrengungen und die Enthaftung der Diensteanbieter

Gemäß § 4 UrhDaG sind grundsätzlich die Diensteanbieter für den Erwerb der Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zuständig. Dies gilt jedoch nicht grenzenlos: der jeweilige Diensteanbieter kann sich dieser Lizenzierungsobliegenheit entziehen, wenn er seine Sorgfaltspflichten erfüllt. Tut er dies, gelangt er in den Bereich der Enthaftung und entzieht sich einer möglichen Haftung bei etwaigen Urheberrechtsverstößen.

Damit die aktualisierten Nutzungsbedingungen von Instagram in dieser Form zulässig sind, müssten also die Anforderungen des § 4 I 2, II UrhDaG erfüllt sein. Dort heißt es:

„Der Diensteanbieter erfüllt diese Pflicht, sofern er Nutzungsrechte erwirbt, die

  1. ihm angeboten werden
  2. über repräsentative Rechtsinhaber verfügbar sind, die der Diensteanbieter kennt, oder
  3. über die im Inland ansässigen Verwertungsgesellschaften oder abhängige Verwertungseinrichtungen erworben werden können.“ (§ 4 I 2 UrhDaG)
 

„Nutzungsrechte nach Absatz 1 Satz 2 müssen

  1. für Inhalte gelten, die der Diensteanbieter ihrer Art nach offensichtlich in mehr als geringfügigen Mengen öffentlich wiedergibt,
  2. in Bezug auf Werke und Rechtsinhaber ein erhebliches Repertoire umfassen,
  3. den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken und
  4. die Nutzung zu angemessenen Bedingungen ermöglichen.“ (§ 4 II UrhDaG)
 

Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, der Anbieter sei verpflichtet, bestimmte Nutzungsrechte zu erwerben, sofern diese ihm angeboten werden, sie von repräsentativen Rechtsinhabern verfügbar sind, die der Diensteanbieter kennt oder über im Inland ansässige Verwertungseinrichtungen erworben werden können. All das orientiere sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ob Meta dies erfüllt, ist natürlich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit feststellbar. Klar ist aber, dass, sollte es zu einem Prozess kommen, das Unternehmen die Beweislast trägt und seine Anstrengungen nachweisen muss. Ob dies gelingt, bleibt zweifelhaft.

Für die Nutzer bleibt die Situation unsicher. Es ist zu hoffen das demnächst ein Verfahren gegen Meta geführt wird, in dem die Frage der Rechtmäßigkeit der neuen Nutzungsbedingungen vor dem Hintergrund der Regelungen des UrhDaG geklärt wird.