Das Wichtigste in Kürze
- Instagram und Facebook lizenzieren Musik aus der Sound-Collection nur für private Nutzung; Unternehmens- und Creator-Accounts mit gewerblichem Zweck dürfen nach Metas Nutzungsbedingungen nur lizenzfreie Titel oder eigene Lizenzen verwenden.
- Das UrhDaG verpflichtet Plattformen wie Meta zur Lizenzierung – schützt aber nicht den gewerblichen Nutzer, der Musik ohne eigene Rechte in Werbe- oder Produktvideos einsetzt.
- Für Werbung, Produkt- und Kanzleivideos brauchen Sie eine eigene Lizenz oder lizenzfreie Musik; „privat gepostet" hilft nicht, wenn der Account gewerblich ist.
- Abmahnungen kommen derzeit von SoundGuardian, Hild & Kollegen, IPPC LAW und weiteren Kanzleien – meist mit vierstelligen Forderungen und vorformulierter Unterlassungserklärung.
- Vor der Nutzung prüfen, nach einer Abmahnung nicht ungeprüft zahlen oder unterschreiben – Fristen einhalten und Ersteinschätzung einholen.
Reels, Stories und Videos mit aktuellen Chart-Hits erzielen mehr Reichweite – deshalb greifen auch Unternehmen, Selbstständige und Creator gern zur Musik aus der Instagram-Sound-Collection. Genau hier entsteht seit 2023 ein Dauerbrenner in unserer Beratung: Content-Sperren, Lizenzangebote und Abmahnungen wegen Musik in gewerblichen Reels. Dieser Beitrag erklärt die Grundlagen: Was Meta lizenziert und was nicht, was das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) regelt und wo die Grenze zwischen privater und gewerblicher Nutzung verläuft. Wer bereits eine Abmahnung erhalten hat, findet die konkrete Hilfe in unserem Hub Abmahnung wegen Musik in Instagram-Reels und TikTok.
Privat oder gewerblich: Die entscheidende Frage
Metas Musikrichtlinien unterscheiden nicht nach Kontotyp, sondern nach Zweck: Wer mit einem Post Produkte, Dienstleistungen oder das eigene Unternehmen bewirbt, nutzt Musik gewerblich – auch auf einem „privaten“ Profil. Für diese Nutzung stellt Meta nur lizenzfreie Musik bereit; die Lizenzen für kommerzielle Titel decken ausschließlich die private, nicht-werbliche Nutzung ab. Ein Reel mit Chart-Hit, das ein Café, eine Kanzlei oder einen Onlineshop bewirbt, ist deshalb regelmäßig nicht lizenziert – unabhängig davon, ob Instagram den Titel technisch anbietet.
Rückblick: Wie die Unsicherheit 2023 entstand
Neue Nutzungsbedingungen bei Instagram
Doch in der ursprünglich sorgenfreien Welt der Reels herrscht nun Aufruhr. Grund dafür sind die aktualisierten Nutzungsrichtlinien von Instagram.
Während aus den alten Richtlinien nicht hervorging, ob Meta mit den Rechteinhabern entsprechende Lizenzverträge abgeschlossen hat, heißt es nun:
„Denke daran, dass du allein verantwortlich für die von dir geposteten Inhalte bleibst. Das gilt auch für jegliche in dem jeweiligen Inhalt präsentierte Musik. Kein Teil in diesen Nutzungsbedingungen stellt irgendeine Genehmigung durch uns hinsichtlich der Nutzung von Musik auf unseren Produkten dar. Insbesondere die Nutzung von Musik für gewerbliche oder nicht private Zwecke ist verboten, es sei denn, du hast entsprechende Lizenzen eingeholt.“
Da mussten viele Nutzer erst einmal schlucken – denn schenkt man dem, was in den Nutzungsbedingungen steht Glauben, müssten vorrangig gewerbliche und nicht private Accounts die Musik in ihren Posts eigenständig lizensieren. Dies bedeutet nicht nur einen enormen Aufwand, sondern auch ausufernde Lizenzgebühren, die besonders für bekannte Lieder anfallen. Ohne Abschluss solcher Lizenzverträge bestünde wiederum die Möglichkeit, von den Rechteinhabern abgemahnt zu werden und unüberschaubaren Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.
Letztlich würde dies wohl dazu führen, dass seitens der Creator einfach keine Musik (außerhalb der von Meta frei zur Verfügung gestellten Sound Collection) mehr verwendet wird.
Wieso es auf Instagram bald still wird – oder auch nicht
Doch kann Meta derartige Nutzungsbedingungen überhaupt aufstellen? Aus dem Bauchgefühl würde man eigentlich davon ausgehen, Musik, die auf Instagram bereitgestellt und deren Verwendung sogar beworben wird, frei nutzen zu können. Rechtlich betrachtet stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Bei der Eröffnung eines Instagram-Accounts wird zwischen dem Unternehmen und dem jeweiligen Nutzer mit Zustimmung der Nutzungsbedingungen ein sog. Plattformnutzungsvertrag geschlossen. Die Ausgestaltung dieses Vertrags kann dabei auch durch die Nutzungsbedingungen bzw. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens erfolgen.
Bei Instagram, welches zu Meta gehört, handelt es sich um einen Diensteanbieter i.S.d. § 2 UrhDaG.
Die Pflichten, die sich aus dem Vertrag ergeben, werden deswegen durch das sog. Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) konkretisiert. Dieses Gesetz, welches Artikel 17 der europäischen Richtlinie „über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (…)“ im deutschen Recht umsetzt, regelt die Pflichten der Diensteanbieter in Bezug auf das Urheberrecht. Dies umfasst auch die grundsätzliche Pflicht zum Nutzungsrechtserwerb.
Nun könnte man darauf abstellen, dass Individualabreden ja grundsätzlich dem Gesetz vorgehen – nach dem Motto: „wenn die Nutzer den Nutzungsbedingungen zustimmen, sind sie ja selbst schuld“. Ganz so einfach ist es aber nicht, denn § 22 UrhDaG regelt, dass von den Vorschriften dieses Gesetzes durch Vertrag nicht abgewichen werden darf. Es handelt sich somit um sog. nicht-dispositives Recht, das auch bei entgegenstehenden Individualabreden gilt.
Die erforderlichen Anstrengungen und die Enthaftung der Diensteanbieter
Gemäß § 4 UrhDaG sind grundsätzlich die Diensteanbieter für den Erwerb der Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zuständig. Dies gilt jedoch nicht grenzenlos: der jeweilige Diensteanbieter kann sich dieser Lizenzierungsobliegenheit entziehen, wenn er seine Sorgfaltspflichten erfüllt. Tut er dies, gelangt er in den Bereich der Enthaftung und entzieht sich einer möglichen Haftung bei etwaigen Urheberrechtsverstößen.
Damit die aktualisierten Nutzungsbedingungen von Instagram in dieser Form zulässig sind, müssten also die Anforderungen des § 4 I 2, II UrhDaG erfüllt sein. Dort heißt es:
„Der Diensteanbieter erfüllt diese Pflicht, sofern er Nutzungsrechte erwirbt, die
- ihm angeboten werden
- über repräsentative Rechtsinhaber verfügbar sind, die der Diensteanbieter kennt, oder
- über die im Inland ansässigen Verwertungsgesellschaften oder abhängige Verwertungseinrichtungen erworben werden können.“ (§ 4 I 2 UrhDaG)
„Nutzungsrechte nach Absatz 1 Satz 2 müssen
- für Inhalte gelten, die der Diensteanbieter ihrer Art nach offensichtlich in mehr als geringfügigen Mengen öffentlich wiedergibt,
- in Bezug auf Werke und Rechtsinhaber ein erhebliches Repertoire umfassen,
- den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken und
- die Nutzung zu angemessenen Bedingungen ermöglichen.“ (§ 4 II UrhDaG)
Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, der Anbieter sei verpflichtet, bestimmte Nutzungsrechte zu erwerben, sofern diese ihm angeboten werden, sie von repräsentativen Rechtsinhabern verfügbar sind, die der Diensteanbieter kennt oder über im Inland ansässige Verwertungseinrichtungen erworben werden können. All das orientiere sich am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ob Meta dies erfüllt, ist natürlich zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit feststellbar. Klar ist aber, dass, sollte es zu einem Prozess kommen, das Unternehmen die Beweislast trägt und seine Anstrengungen nachweisen muss. Ob dies gelingt, bleibt zweifelhaft.
Für die Nutzer bleibt die Situation unsicher. Es ist zu hoffen das demnächst ein Verfahren gegen Meta geführt wird, in dem die Frage der Rechtmäßigkeit der neuen Nutzungsbedingungen vor dem Hintergrund der Regelungen des UrhDaG geklärt wird.
Was heute gilt: Grundlagen und Abmahnpraxis
Ein Musterverfahren gegen Meta zur Reichweite des UrhDaG ist bis heute nicht bekannt. Die Praxis hat sich stattdessen anders sortiert: Rechteinhaber und ihre Dienstleister durchsuchen Instagram und TikTok systematisch nach gewerblichen Videos mit lizenzpflichtiger Musik und fordern Lizenzgebühren oder mahnen ab. Der Nutzer haftet dabei als Täter der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG); die Lizenzierungspflicht der Plattform nach § 4 UrhDaG entlastet ihn nicht, weil sie nur die Haftung der Plattform betrifft. Aktuelle Absender sind unter anderem SoundGuardian (Berechtigungsanfragen und Abmahnungen), Hild & Kollegen und IPPC LAW; die Forderungen liegen meist im vierstelligen Bereich, die beigefügten Unterlassungserklärungen sind regelmäßig zu weit gefasst.
Für Unternehmen und Creator heißt das: Musik für werbliche Inhalte nur aus lizenzfreien Quellen oder mit eigener Lizenz verwenden, die Lizenz dokumentieren und ältere Reels prüfen. Nach einer Abmahnung gilt: Frist notieren, nichts unterschreiben, nichts zahlen, Ersteinschätzung einholen – die Details stehen im Reels-Hub.
Zuletzt aktualisiert: September 2026.
Häufige Fragen zu Musik auf Instagram
Darf ein Unternehmensaccount Musik aus der Instagram-Sound-Collection nutzen?
Nur die als lizenzfrei gekennzeichneten Titel. Kommerzielle Musik lizenziert Meta ausschließlich für private, nicht-werbliche Nutzung. Entscheidend ist der Zweck des Posts, nicht die Bezeichnung des Kontos.
Schützt mich das UrhDaG vor einer Abmahnung?
Nein. Das UrhDaG regelt die Haftung und Lizenzierungspflicht der Plattform. Der Nutzer bleibt für die öffentliche Zugänglichmachung selbst verantwortlich und kann vom Rechteinhaber direkt in Anspruch genommen werden.
Was tun bei einer Abmahnung wegen Musik in Reels?
Frist notieren, Video sichern und offline nehmen, nicht ungeprüft zahlen und keine vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben. Wir prüfen Berechtigung, Höhe und Erklärung in einer kostenlosen Ersteinschätzung.
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