Die Viagogo GmbH darf auf ihrer Internetseite keine Tickets mehr anbieten, die noch nicht offiziell vom Verein FC Bayern München herausgegeben wurden. Unzulässig sind auch die damit verbundenen Hinweise, dass nur noch wenige Tickets verfügbar seien. Ein solches Vorgehen („Leerverkauf“) führt Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der FC Bayern München AG zur Beschränkung der Weitergabe von Eintrittskarten sind wirksam. Das hat das Landgericht München I kürzlich entschieden.
Die Viagogo GmbH ist ein Ticket-Zweitmarkthändler, der als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer auftritt. Sie betrieb so genannte „Leerverkäufe“ von Eintrittskarten für Spiele des FC Bayern München. Dabei handelt es sich um den Verkauf von Eintrittskarten für Fußballspiele, noch bevor diese vom Verein ausgegeben werden. Zudem warb sie auf ihrer Plattform mit einer begrenzten Verfügbarkeit der Tickets.
Hiergegen klagte die FC Bayern München AG. Sie rügte in ihrer Klage den Leerverkauf von Tickets und den Hinweis auf deren eingeschränkte Verfügbarkeit. Viagogo müsse es zudem unterlassen, bei den Käufern den Eindruck zu erwecken, dass die über ihre Plattform verkauften Tickets für Spiele des FC Bayern München zum Eintritt in die Allianz Arena berechtigten. Sie verwies insoweit auf ihre Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB), in denen ein gewerblicher Weiterverkauf oder ein Weiterverkauf der Tickets über andere Internetplattformen vertraglich untersagt wird. Außerdem beanstandete sie, dass Viagogo den Käufern auf seiner Plattform nicht den Namen und die Anschrift des jeweiligen Ticketverkäufers mitteilt.
Der FC Bayern München warf Viagogo zudem vor, über Strohmänner Tickets für Spiele des FC Bayern München zu erwerben und diese anschließend zu überhöhten Preisen auf seiner Plattform weiterzuverkaufen. Im Rahmen dieser Weiterverkäufe änderten Mitarbeiter von Viagogo auch die Namen auf den Tickets, um den Ticketkäufern den Zugang zum Stadion zu ermögliche.
Viagogo hielt dem entgegen, dass derartige Spekulationsgeschäfte und Hinweise auf eine begrenzte Verfügbarkeit im Geschäftsverkehr üblich seien. Die AGB des FC Bayern München seien unwirksam, da sie das Interesse des Ticketinhabers am Weiterverkauf unangemessen beeinträchtigten. Sie bediene sich auch keiner Strohleute, um Tickets aufzukaufen und dann teurer weiterzuverkaufen. Sie sei lediglich Betreiberin der Plattform und die dort tätigen Verkäuferinnen und Verkäufer handelten selbständig.
Die unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige 37. Zivilkammer des Landgerichts München I gab der Klage teilweise statt (LG München I, Urteil vom 26.07.2024, Az.: 37 O 2100/22). Sie verurteilte Viagogo zur Unterlassung der Leerverkäufe und der damit verbundenen Hinweise auf die eingeschränkte Verfügbarkeit der Tickets auf der Internetseite. Dies führe zu einer Irreführung der Verbraucher, die glaubten, ein Ticket sicher zu erwerben, obwohl der Verkauf letztlich auf Spekulation beruhe.
Das Gericht bejahte die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des FC Bayern München. Der Verein habe ein berechtigtes Interesse an einer sozialen Preisgestaltung. Er habe schlüssig dargelegt, dass er die Ticketpreise nicht ausschließlich nach gewinnorientierten, sondern auch nach sozialen Gesichtspunkten festlege. Er könne daher auch Ticketkäufer, die ihre Tickets über Viagogo erworben haben, am Stadioneingang zurückweisen. Viagogo dürfe daher auf seiner Internetseite nicht den Eindruck erwecken, dass über Viagogo verkaufte Tickets zum Einlass berechtigen.
Außerdem müsse Viagogo den Ticketkäufern auf seiner Plattform zumindest die Identität und Anschrift der gewerblich handelnden Verkäufer mitteilen.
Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab, da es es nicht als erwiesen ansah, dass Viagogo selbst oder über gezielt eingesetzte Strohleute in der Vergangenheit Tageskarten für Heimspiele der Fußballmannschaft des FC Bayern München erworben oder erwerben lassen habe. Alle vom FC Bayern München vorgelegten Indizien habe Viagogo entkräften können. Das Gericht war daher nicht davon überzeugt, dass Viagogo an der Fälschung von Eintrittskarten beteiligt war.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.