Die Einführung einer „No-Show“-Gebühr in Restaurants wirft komplexe rechtliche und praktische Fragen auf. Hier eine strukturierte Aufarbeitung der Kernpunkte:
Rechtliche Rahmenbedingungen
Vertragsstrafe nach § 309 Nr. 6 BGB
Eine pauschale Vereinbarung von Strafzahlungen bei Nichtwahrnehmung von Reservierungen in AGB ist unwirksam. Das Verbot umfasst Fälle der Nichtabnahme, Verspätung oder Vertragsauflösung durch den Gast12.
Pauschalierter Schadenersatz gem. § 309 Nr. 5 BGB
Möglich wäre stattdessen eine individuelle Schadenspauschale, die jedoch folgende Grenzen hat:
- Sie darf den vorhersehbaren Schaden (z. B. entgangener Umsatz) nicht übersteigen.
- Der Gast muss die Möglichkeit erhalten, nachzuweisen, dass kein Schaden entstanden ist (z. B. weil der Tisch anderweitig vergeben wurde)12.
Praktische Umsetzung
- Technische Voraussetzungen
Restaurants benötigen Plattformen wie Open Table (Kosten: 99–199 €/Monat), um verbindliche Reservierungsvereinbarungen mit Stornobedingungen zu etablieren. - Dokumentationspflicht
Gastronomen müssen lückenlos belegen, ob der reservierte Tisch tatsächlich ungenutzt blieb und kein Ersatzgast den Platz einnahm. Fehlt diese Dokumentation, entfällt der Schadenersatzanspruch12. - Durchsetzbarkeit
Die Einforderung von Gebühren erfordert oft rechtliche Schritte – ein potenzielles Betätigungsfeld für Legal-Tech-Unternehmen.
Risiken für Gastronomen
- Kundenbindung: Gäste könnten nach erfolgter Gebührenzahlung das Restaurant meiden.
- Image-Schaden: Vergleichbar mit Parkplatzbetreibern wie Park & Control (Beispiel: tegut-Parkplatz in Darmstadt) riskieren Restaurants, als „Abzocker“ wahrgenommen zu werden12.
- Wirtschaftlichkeit: Die Kosten für Reservierungssysteme und Rechtsstreitigkeiten können den Nutzen übersteigen.
Fazit
Eine „No-Show“-Gebühr ist juristisch nur unter engen Voraussetzungen durchsetzbar und birgt erhebliche Reputationsrisiken. Gastronomen sollten stattdessen auf transparente Kommunikation und alternative Buchungssysteme setzen, um Auslastung und Kundenzufriedenheit zu sicher
Vertragsstrafe
Rechtlich wäre das vielleicht eine Vertragsstrafe und die darf ich nicht in AGB mit dem Kunden vereinbaren, § 309 Nr. 6 BGB.
Dort heißt es, dass eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird, unwirksam ist.
oder Schadenersatz?
Wir könnten überlegen, ob es sich vielleicht um einen pauschalierten Schadenersatz handelt. Dazu weist uns § 309 Nr. 5 BGB die Schranken auf. Der pauschalierte Schadenersatz darf aber nicht den in solchen Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigen. Und man muss der Gegenseite den Nachweis gestatten, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Da muss der Wirt dann schon genau Buch führen. Waren noch Tische frei? Wurde der reservierte Tisch vielleicht im Zeitraum von anderen Gästen besetzt? Dann ist da vielleicht auch kein Schaden?
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