Abmahnung Markenrecht

Eine markenrechtliche Abmahnung kann ein Registerrecht, wie beispielsweise ein echtes Markenrecht zum Gegenstand haben. Sie kann aber auch denjenigen treffen, der eine geschäftliche Bezeichnung eines anderen ohne Genehmigung verwendet oder ein fremdes Titelrecht nutzt. Bei einer Abmahnung Markenrecht kommt es auf schnelle Reaktion an. Umfassende Beratung zur Rechtsfolgen der Reaktionsmöglichkeiten ist geboten.
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Inhaltsverzeichnis

Die markenrechtliche Abmahnung

Sie haben eine markenrechtliche Abmahnung erhalten? Ihnen wird die Verletzung einer fremden Marke vorgeworfen? In einem solchen Abmahnbrief werden Sie dazu aufgefordert ein bestimmtes Verhalten, wie zB die Verwendung einer Marke, beispielweise eines Begriffs oder einer Grafik zu unterlassen. Sie sollen eine Unterlassungserklärung unterzeichnen und die Rechtsanwaltskosten zahlen.

Sie fragen sich, was Sie nun tun sollen?

Auch wenn Ihnen nachfolgend Informationen zum rechtlichen Hintergrund von Abmahnungen wegen der Verletzung von Markenrechten gegeben werden: Wenn Sie eine Abmahnung wegen des Vorwurfs der Markenverletzung erhalten haben, sollten Sie sich dringend an einen Anwalt wenden.

Abmahnung Markenrecht

Abmahnung Markenrecht: Was tun?

Ein Schreiben mit einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung muss ernst genommen werden.

Erster und wichtigster Tipp: Notieren Sie die Frist, die Ihnen gesetzt wird!

In einer Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung wird Ihnen immer ein Frist gesetzt. Diese Frist kann sehr kurz sein. Nur weil die Frist kurz ist, sollten Sie das Schreiben nicht weniger ernst nehmen.

Sie müssen umgehend handeln.

Der Abmahner wird Sie dazu auffordern innerhalb der Frist ein bestimmtes Verhalten einzustellen. Eine Markenverletzung findet statt, in dem ein geschütztes Kennzeichen eines anderen in relevanter Weise genutzt wird, ohne dass der Inhaber des Markenrechts damit einverstanden wäre.

Aber damit ist es nicht genug. Es reicht nicht aus einfach nur das bestimmte Verhalten einzustellen. Sie werden auch dazu aufgefordert worden sein, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Das bedeutet, Sie sollen einen Vertrag mit der Gegenseite schließen, aus dem sich ergibt, dass Sie die Markenverletzung nicht wiederholen und für den Fall dass Sie die Marke doch wieder verletzen, sollen Sie sich einer Vertragsstrafe unterwerfen.

Das klingt drastisch. Sie sollten sich daher zunächst dazu veranlasst sehen eine Abmahnung mit dem Vorwurf der Markenverletzung ernst zu nehmen. Die Frist, die in einer solchen Markenabmahnung gesetzt wird, muss unbedingt ernst genommen werden. Die Fristsetzung erscheint den Adressaten solcher Anspruchsschreiben oft geradezu unverschämt kurz. Nach der Rechtsprechung muss eine solche Frist angemessen sein.

Wie lang eine solche Frist mindestens sein muss richtet sich nach den Umständen der konkreten Markenverletzung. Angemessen kann ein Zeitraum von wenigen Stunden oder wenigen Tagen sein. Häufig werden Fristen von einer Dauer von 8 bis 14 Tagen gesetzt. Wenn abschließende Reaktion auf die Abmahnung innerhalb der Frist nicht möglich ist, sollte mit der Gegenseite eine Fristverlängerung vereinbart werden.

Nach Ablauf der Frist droht ein Gerichtsprozess! 

Nehmen Sie nicht selbst Kontakt zur Gegenseite auf!

Abmahnung Markenrecht: Berechtigte

Ist sichergestellt, dass die Frist eingehalten wird, ist zu prüfen, ob der Abmahner, also die Person oder das Unternehmen das Ihnen gegenüber Ansprüche geltend macht ein Markenrecht innehat. In vielen Fällen ergibt sich die Antwort auf die Frage, ob jemand Inhaber eines Markenrechts ist aus einem öffentlich einsehbaren Register. Solche Register existieren beispielsweise beim Deutschen Patent- und Markenamt für deutsche Marken oder beim in TMView der Datenbank des EUIPO als dem Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum. Diese Recherchemöglichkeiten ergeben sich in Bezug auf eingetragene Marken. Daneben gibt existieren aber auch Marken die aufgrund ihrer  Bekanntheit markenrechtlichen Schutz genießen. Außerdem existieren neben den Marken noch weitere Kennzeichenrechte. Das Markengesetz schützt auch geschäftliche Bezeichnungen, wie Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Für diese beiden letzten genannten Schutzgegenstände existiert kein Register. Der Schutz der geschäftlichen Bezeichnung unterscheidet sich auch sonst in vielen Punkten vom Schutz der eigentlichen Marke.

Abmahnung Markenrecht: Der Anspruch

Aus dem Markenrecht ergeben sich die Ansprüche gegen den Verletzer der Marke. Es kann aber dazu kommen, dass Zweifel an den mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüchen angebracht sind. Beispielhaft könnte eine der folgenden Einwendungen gegen die markenrechtliche Abmahnung greifen:

Es kann sein, dass keine Handlung im geschäftlichen Verkehr vorliegt (§ 14 Abs. 2 MarkenG)

Das Markenrecht kann erschöpft sein (§ 24 MarkenG).

Nach Eintragung einer Marke hat der Inhaber des Markenrechts 5 Jahre Zeit, in denen er seine Marke nicht benutzen muss. Nach Ablauf dieses Zeitraums, der sogenannten Benutzungsschonfrist, muss die Marke genutzt werden. Ist dies nicht der Fall sind markenrechtliche Ansprüche ausgeschlossen (§ 25 MarkenG).

Wenn die Marke nicht in identischer Form, sondern nur in ähnlicher Form genutzt wurde, stellt sich die Frage, ob tatsächlich die Gefahr besteht, dass Dritte die beiden Marken gedanklich miteinander in Verbindung bringen. Die Frage nach der Gefahr der Verwechslung (§ 14 MarkenG) stellt sich bei Verwendung ähnlicher Kennzeichnung oder wenn ein markenrechtlich geschützter Begriff als Teil einer Produkt- oder Dienstleistungskennzeichnung genutzt wird. Dann stellt sich die Frage inwiefern der geschützte Begriff die Marke prägt oder ob der Begriff eine selbstständig kennzeichnende Stellung innehat.

Außerdem kann es dazu kommen, dass eine Marke zwar eingetragen worden ist, diese Eintragung aber zu Unrecht erfolgte, beispielsweise weil die Bezeichnung beschreibend ist (§ 3 MarkenG). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn besonderes Expertentum bei einer Dienstleistung durch Marke illustriert werden soll, die aus einer Beschreibung der Tätigkeit und dem Zusatz –doktor besteht (Urteil des BPatG vom 16.02.2005, 26 W (pat) 94/03).

Das Markenrecht ist eine sehr komplexe Materie. Es stellen sich eine Vielzahl von Rechtsfragen.

Abmahnung Markenrecht – Was Sie erwarten können, wenn Sie Rechtsanwalt Kramarz beauftragen.

Sie denken sich wahrscheinlich, dass das Anwaltsschreiben nicht nötig gewesen wäre. Eine E-Mail oder ein Anruf hätten doch ausgereicht, damit das gerügte Verhalten eingestellt wird. Sie möchten dann an die Anwälte schreiben, dass die Marke zukünftig nicht mehr genutzt wird und dass die Tätigkeit der Anwälte nicht nötig war. Da die Marke nicht mehr genutzt wird, wird entweder keine Unterlassungserklärung abgegeben oder eine Unterlassungserklärung ohne das Versprechen einer Vertragsstrafe vorgelegt. Das kann ein Fehler sein!

Wenn Sie Rechtsanwalt Kramarz, LLM., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen können Sie sicher sein, dass umfänglich geprüft wird, ob sie überhaupt fremde Rechte verletzt haben. Je nachdem, wie diese Prüfung ausfällt, kann die Frage beantwortet werden, ob Sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung verpflichtet sind.

Grund für die Forderung nach einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist die Gefahr der Wiederholung, die sich aus der Verletzung der Markenrechte in der Vergangenheit ergibt. Diese Gefahr der Wiederholung der Verletzung der fremden Markenrechte kann nur durch eine Erklärung ausgeräumt werden, mit der sich der Versprechende umfassend zur Unterlassung verpflichtet und für den Fall des Verstoßes gegen die Erklärung zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet.

Eine Unterlassungserklärung ist also eine umfassende Verpflichtung deren Formulierung und die Folgen dieser Formulierungen bis ins Detail geklärt werden muss, bevor die Erklärung abgegeben wird.

Wenn Sie Rechtsanwalt Christian Kramarz, LLM., Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht beauftragen können Sie sicher sein, dass Sie keine Verpflichtung eingehen, wenn Sie rechtlich nicht dazu gezwungen sind.

Wussten Sie das unberechtigte markenrechtliche Abmahnungen unter Umständen Gegenansprüche auf Ersatz der Anwaltskosten auslösen? Rechtsanwalt Kramarz wird Sie dazu informieren, sollte sich die Situation so darstellen.

Abmahnung Markenrecht: Die Kosten

Die Kosten einer Abmahnung im Markenrecht bewegen sich meist im Bereich von mindestens 1.531,90 €.  Wenn sich die Abmahnung als begründet erweist ist häufig noch Spielraum für die Verhandlung über die Höhe der Abmahnkosten. Rechtsanwalt Kramarz wird die Kosten der Abmahnung so weit wie möglich reduzieren.

Bedenken Sie: Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die markenrechtliche Abmahnung kommen, ergibt sich bei einem Streitwert von 50.000 € ein Prozesskostenrisiko von mehr als 10.00 €.