Abmahnung Wettbewerbsrecht

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Inhaltsverzeichnis

Ihr Rechtsanwalt bei Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist die Rechtsgrundlage zur Ahndung einer Vielzahl von Handlungen, die dem geltenden Recht widersprechen. Auftakt zu einer solchen Auseinandersetzung ist meist eine Abmahnung Wettbewerbsrecht. Voraussetzung jeglicher Ansprüche ist, dass sowohl der Anspruchsteller, als auch der vermeintliche Verletzer gewerblich tätig sind oder jedenfalls beabsichtigen gewerblich tätig zu werden und miteinander in Wettbewerb stehen.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens erhalten haben, sollten Sie nicht zögern und mich kontaktieren. Die Ansprüche müssen dem Grunde nach geprüft werden. Dann muss geklärt werden, wie auf die Abmahnung reagiert werden soll.

Abmahnung Wettbewerbsrecht

Parteien eines Streites um die Einhaltung des Wettbewerbsrechts können Wettbewerber sein (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG). Wettbewerber sind andere Unternehmen, die gleiche oder ganz ähnliche Waren oder Dienstleistungen am Markt anbieten. Dazu bedarf es eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Das Wettbewerbsrecht verfolgt dabei einen großzügigen Maßstab und gibt die Möglichkeit der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen auch solchen Unternehmen, die noch in der Vorbereitungsphase für Angebote auf einem bestimmten Markt sind. Dann muss aber nachgewiesen werden, dass ein solcher Markteintritt bevorsteht.

Ein solches Wettbewerbsverhältnis kann auch dann bestehen wenn ein eigentlich branchenfremdes Unternehmen sich durch eine geschäftliche Handlung in Wettbewerb zu einem Unternehmen begibt. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Unternehmen mit der Aussage wirbt „Blumen statt Onko-Kaffee“. Ein Wettbewerbsverhältnis kann sich auch aus dem Umstand ergeben, dass eine Partei ein Schutzrecht inne hat und die andere Partei ein dem Schutzrecht entsprechendes Produkt anbietet.

Ein Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn die Waren oder Dienstleistungen, die die Parteien anbieten austauschbar sind. Außerdem muss gewerblich gehandelt werden. Ab wann jemand geschäftlich und nicht mehr privat handelt ist von einer Vielzahl einzelner Faktoren abhängig. 

Der Gesetzgeber gibt rechtsfähigen Verbänden, die die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen zum Zweck haben und denen eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen auf dem selben Markt wie das abgemahnte Unternehmen vertreiben, dann die Befugnis Wettbewerbsverstöße zu verfolgen und wettbewerbsrechtliche Abmahnung auszusprechen, wenn diese Verbände in personeller und sachlicher Weise so eingerichtet ist, dass er die Interessen seiner Mitglieder tatsächlich wahrnehmen kann (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG).

Nach der Regelung das § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG haben auch qualifizierte Einrichtungen, die in eine Liste beim Bundesjustizministerium oder der europäischen Kommission eingetragen sind, das reicht Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Die entsprechende Liste beim Bundesamt für Justiz finden Sie hier.

Schließlich haben noch die Industrie- und Handelskammern und die Handelskammern die Möglichkeit Wettbewerbsverstöße zu verfolgen und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen.

Der Gesetzgeber gibt allen diesen Anspruchsberechtigten die Möglichkeit wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen und Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. Die Anspruchsberechtigten haben die Wahl: Entweder sie gehen direkt vor Gericht oder sie sprechen zunächst eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus. Der Gesetzgeber möchte, dass vor der Inanspruchnahme der Gerichte eine Abmahnung ausgesprochen wird (§ 12 Abs. 1, S.1 UWG). So sollen die Parteien dazu gebracht werden den Versuch zu unternehmen ihren Streit außergerichtlich beizulegen. Wird keine Abmahnung ausgesprochen und direkt ein Gericht in Anspruch genommen, trägt der Kläger das Risiko, dass die Gegenseite einen Unterlassungsanspruch sofort anerkennt. Die Konsequenz ist dann, dass der Rechtsstreit für den Kläger zwar gewonnen wird. Dem Kläger werden dann aber aufgrund der Vorschrift des § 93 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Es ist also zu empfehlen eine Abmahnung auszusprechen, bevor ein Gericht angerufen wird.

Die Kosten einer Abmahnung ergeben sich aus dem Streitwert, der abhängig ist von der Art des Vergehens und von der Wirtschaftskraft der beteiligten Unternehmen. Streitwerte in Höhe von 10.000 € und mehr sind üblich. Meist werden daher Kosten von ca. 800 € und mehr gefordert.

Wird eine Abmahnung durch einen Verband, eine qualifizierte Einrichtung oder durch eine der oben genannten Kammern ausgesprochen, sind die Kosten der außergerichtlichen Abmahnung im Wettbewerbsrecht wesentlich niedriger. Diese Anspruchsberechtigten schalten für die Abmahnung keinen Rechtsanwalt ein und können nur eine Aufwandspauschale für die Abmahnung in Rechnung stellen. Diese bewegt sich meistens im Bereich von ca. 220 €.

Trotzdem sind diese Abmahnungen genauso ernst zu nehmen wie Abmahnungen die von einem Anwalt geschrieben werden. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem Verband, einer qualifizierten Einrichtung oder einer der genannten Kammern, sind auf deren Seite ebenso Rechtsanwälte tätig. Es entstehen dann Kosten entsprechend der Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nach den Kostentragungsvorschriften der Zivilprozessordnung.

Falls Sie eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das UWG erhalten haben, sollte diese unbedingt ernst genommen werden. Die Abmahnung zu ignorieren ist mit Sicherheit der falsche Weg. Der Gesetzgeber sieht vor, dass eine Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht zunächst mittels Abmahnung geltend gemacht werden muss. Wenn tatsächlich ein wettbewerbswidriges Verhalten vorliegt, steht dem Abmahner nach erfolgloser Abmahnung die Möglichkeit offen den Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

Gefahr: einstweilige Verfügung

Wenn keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, hat der Anspruchsteller die Möglichkeit eine einstweilige Verfügung zu beantragen, wenn die Sache dringlich ist. Ob Dringlichkeit gegeben ist, hängt davon ab wie lange der Abmahner von dem Rechtsverstoß Kenntnis hat. Mit der einstweiligen Verfügung können die Unterlassungsansprüche durchgesetzt werden.

Gerichtsverfahren

Wenn außergerichtlich keine Einigung erzielt werden kann, hat der Abmahner die Möglichkeit seine Unterlassungs- oder Zahlungsansprüche im ordentlichen Gerichtsverfahren einzuklagen. Bei einer berechtigten Abmahnung hat der Abgemahnte die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts zu tragen. Dies sind typischerweise die Rechtsanwaltsgebühren, die für die Erstellung der Abmahnung angefallen sind.  Grundlage für die Berechnung dieser Kosten ist der Streitwert.

Es gibt sehr viele Gründe für eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Mit einer Abmahnung können Wettbewerber Verhaltensweisen ahnden, die dem geltenden Recht widersprechen. Die möglichen Fallgestaltungen sind vielfältig. So wird über das Wettbewerbsrecht die Verwendung von rechtswidrigen Geschäftsbedingungen  ebenso geahndet, wie die falsche Preiskennzeichnung eines Produkts (Verstoß gegen die Preisangabenverordnung), Verstöße gegen das Heilmittelwerberecht, die Lebensmittelinformationsverordnung oder andere Kennzeichnungs- und Verhaltenspflichten. 

Neben den genannten Konstellationen gibt es noch zahlreiche weitere Vorschriften, die Unternehmern Pflichten auferlegen. Prinzipiell kann jeder Verstoß gegen eine solche Verpflichtung über das Wettbewerbsrecht sanktioniert werden.

Mit der Abmahnung Wettbewerbsrecht macht ein Wettbewerber oder ein Verband Ansprüche geltend. Rechtsgrundlage dieser Ansprüche sind die Bestimmungen des UWG. Über § 3a UWG sind auch gesetzliche Regelungen in den Bereich des Wettbewerbsrechts einbezogen, die nicht direkt im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb genannt sind. Dazu gehören Marktverhaltens- oder Marktzutrittsregelungen. Die Normen müssen den Zweck haben,  das Verhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln. Eine spezifisch wettbewerbsbezogene Norm ist dafür nicht notwendig. BGH, Urteil v. 08.10.2015 – I ZR 225/13.

Die §§ 8, 9,10 UWG geben den dazu berechtigten Parteien weitgehende Ansprüche gegen denjenigen, der sich rechtswidrig verhält und gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Der sogenannte Unterlassungsanspruch, geregelt in § 8 UWG, ist der wesentliche Anspruch, der mit der Abmahnung geltend gemacht wird. In der Abmahnung wird ein konkretes Verhalten gerügt und dieses Verhalten soll für die Zukunft abgestellt werden. Dazu wird die sogenannte Unterlassungserklärung gefordert. Mit dem Beseitigungsanspruch, der ebenfalls in § 8 UWG geregelt ist, kann ein Wettbewerber fordern, dass die rechtswidrigen Auswirkungen eines rechtswidrigen Verhaltens in der Vergangenheit vom Verletzer beseitigt wird.

Handelt der Verletzer schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig ist er unter Umständen einem Anspruch ausgesetzt, seine Wettbewerber den aus dem rechtswidrigen Verhalten entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser Schadensersatzanspruch findet seine gesetzliche Grundlage in § 9 UWG.

In ganz besonderen Konstellation sieht das Gesetz vor, dass zum Beispiel ein dazu berechtigter Verband fordern kann, dass der Täter einer wettbewerbswidrigen Handlung den Gewinn aus dieser Handlung an den Bundeshaushalt herausgeben muss. Dafür muss der Täter zulasten einer Vielzahl von Abnehmern ein Gewinn erzielt haben. Dieser Anspruch auf Gewinnabschöpfung findet sich in § 10 UWG.

Ist es zu einem Verstoß gegen Vorschriften gekommen, die aus dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsrechts rechtswidrig sind, stellt sich auch die Frage, wann ein solcher Verstoß verjährt ist. Mit dem Eintritt der Verjährung kann der Verletzer die Einrede der Verjährung erheben, wenn er von Dritten in Anspruch genommen wird. Die Verjährungsfrist im Wettbewerbsrecht ist kurz, nämlich 6 Monate und nicht wie sonst häufig 3 Jahre lang. Aber: Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Dritte Kenntnis von dem Rechtsverstoß hat. Dann muss die rechtswidrige Handlung auch tatsächlich beendet worden sein, damit die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

Ziel jeder Abmahnung ist es eine Unterlassungserklärung und damit ein ernsthaftes Versprechen der Beendigung eines rechtswidrigen Verhaltens zu erreichen. In einer Unterlassungserklärung wird eine Vertragsstrafe festgelegt, die der Schuldner zu zahlen hat, wenn er das Verhalten entgegen seines Versprechens wiederholt. Entweder der Schuldner verspricht eine fixe Vertragsstrafe, dann kommt es auf die Angemessenheit des fixen Betrages an, oder er verpflichtete sich die jeweils angemessene Vertragsstrafe zu zahlen, die dann aber der Gläubiger (und damit Ihr Wettbewerber) festsetzen darf. Ohne Versprechen einer Vertragsstrafe ist eine Unterlassungserklärung in den meisten Fällen nicht ausreichend um eine gerichtliche Auseinandersetzung über die Verpflichtung zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens zu erreichen. Aber Vorsicht: Nicht jeder Betrag ist zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ausreichend. Das OLG Frankfurt hat in einem von Rechtsanwalt Kramarz betreuten Fall entschieden:

„In Geschäftsbereichen von normaler wirtschaftlicher Bedeutung kann eine Vertragsstrafe von unter 2.500 Euro allenfalls in Ausnahmefällen als ausreichend angesehen werden (vgl. OLG Oldenburg, GRUR-RR 2010, 252).“
(OLG Frankfurt, Beschluss vom 09. Dezember 2013 – 11 W 27/13 –, Rn. 13, juris)

Durch eine Abmahnung werden Ansprüche aus dem UMG und wegen einer Verletzung des Wettbewerbs außergerichtlich geltend gemacht. Es wird Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens  sowie Schadensersatz gefordert. Der Abgemahnte erhält so die Möglichkeit, eine begangene Wettbewerbsverletzung bei einer begründeten Wiederholungsgefahr durch die Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung und einer zu bestimmenden Vertragsstrafe ein teures gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Eine Abmahnung ist nicht notwendig um die Rechte gerichtlich geltend zu machen. Allerdings beugt die Gegenseite damit einer negativen Kostenfolge vor. Danach fallen die Kosten für einen Prozess dem Kläger zur Last, wenn der Beklagte durch eine sofortige Anerkenntnis die Schuld übernimmt.

Die erheblichen Kosten im Abmahnung Wettbewerbsrecht und UWG sind bei einer berechtigten Abmahnung dem Unterlassungsgläubiger zu ersetzen. Es gibt keine festgelegten Streitwerte. Die Gerichte legen die Streitwerte, die die Grundlage der Kosten darstellen nach freiem Ermessen fest. Als Richtwert können Sie davon ausgehen, dass 10.000 Euro Streitwert für einen einfachen wettbewerbsrechtlichen Streit und rund 25.000 Euro Streitwert bei einem Verstoß mittlerer Schwere angemessen sind. Wird ein Streit außergerichtlich geklärt wird häufig ein Vergleich über die Kosten geschlossen.

Sie sollten vor Abgabe einer Unterlassungserklärung in jedem Falle die Abmahnung und die Unterlassungserklärung prüfen lassen und ggf. eine individuelle Unterlassungserklärung verfassen lassen. Es gibt Fälle in denen eine erfolgte Abmahnung sich nach einer Überprüfung nach dem UWG und Wettbewerbsrecht als unberechtigt erweist. Gerne wird auch eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit einem sehr weiten Verbotsumfang vorgelegt. Diese kann für den Abgemahnten von beträchtlichem Nachteil sein und zur Verwirkung einer Vertragsstrafe führen.