Stellen Sie sich vor, Sie investieren in modernste künstliche Intelligenz, um den Besuchern Ihrer Website rund um die Uhr einen erstklassigen Service zu bieten. Der Chatbot läuft reibungslos, beantwortet Fragen in Echtzeit und entlastet Ihr Team spürbar. Doch plötzlich fängt die KI an zu „halluzinieren“ und erfindet medizinische Facharzttitel für Ihre Geschäftsführung, die es in der Realität gar nicht gibt. Ehe Sie sich versehen, liegt eine kostspielige wettbewerbsrechtliche Abmahnung auf Ihrem Schreibtisch.
Genau dieses Szenario ist für ein Unternehmen bittere Realität geworden. Die Sorge vor unvorhersehbaren rechtlichen Fallstricken beim Einsatz von künstlicher Intelligenz im Kundenkontakt ist begründet, wie eine wegweisende Entscheidung verdeutlicht.
Das Wichtigste in Kürze
Die KI-Haftung im Wettbewerbsrecht bezeichnet die rechtliche Verantwortung von Websitebetreibern für irreführende Angaben, Fehler oder Falschaussagen, die durch von ihnen eingesetzte künstliche Intelligenzen oder Chatbots generiert werden.
- Das Oberlandesgericht Hamm hat geurteilt, dass Unternehmen für irreführende Werbeaussagen eines Chatbots voll haftbar sind (Az. 4 UKl 3/25).
- Die rechtliche Grundlage bildet § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG, da falsche Angaben über Qualifikationen eine unzulässige geschäftliche Handlung darstellen.
- Ein KI-Chatbot wird rechtlich nicht als „Dritter“ eingestuft; das Haftungsrisiko verbleibt somit vollständig beim Betreiber, selbst wenn dieser das System mit korrekten Daten bespielt hat.
- Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser neuen Zurechnungsfragen wurde die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.
Der Fall vor dem OLG Hamm: Wenn der digitale Helfer fantasiert
Im zugrundeliegenden Verfahren konnten Kundinnen und Kunden sowie Patientinnen und Patienten auf der Webseite der Beklagten mit einem KI-gestützten Chatbot kommunizieren. Das System war dafür gedacht, Termine zu buchen und Fragen in Echtzeit zu beantworten. Auf konkrete Fragen von Nutzern antwortete der Chatbot unter anderem, dass die hinter dem Unternehmen stehenden Ärzte „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ sowie „Fachärzte für ästhetische Medizin“ seien.
Das Problem: Diese Angaben waren schlichtweg falsch. Die entsprechenden Facharzttitel existierten nicht. Ein Kläger sah darin einen klaren Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und mahnte das Unternehmen ab. Gefordert wurde neben der Unterlassung auch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Das Unternehmen schaltete den Chatbot zwar umgehend ab, weigerte sich jedoch, die Erklärung zu unterzeichnen – der Fall landete vor Gericht.
Die Ausrede „Das war die KI“ zählt vor Gericht nicht
Viele Websitebetreiber wiegen sich bei der Nutzung moderner Software in falscher Sicherheit. Sie gehen davon aus, für unvorhersehbare Fehler oder das sogenannte „Halluzinieren“ einer künstlichen Intelligenz nicht einstehen zu müssen, solange sie das System nicht absichtlich falsch programmiert haben. Das OLG Hamm erteilte dieser Auffassung jedoch eine Absage.
Selbst unter der Annahme, dass das Unternehmen den Chatbot ausschließlich mit korrekten Datensätzen gefüttert hatte, trägt es die volle Verantwortung für die unstreitigen Falschangaben. Der Senat stellte klar: Ein Chatbot ist kein selbstständiger „Dritter“ im Sinne des Gesetzes. Ein Rückgriff auf die privilegierteren Voraussetzungen einer bloßen Verkehrssicherungspflicht ist Betreibern verwehrt. Wer sich der Vorteile einer automatisierten Kundenkommunikation bedient, muss auch das damit verbundene rechtliche Risiko tragen.
Risikominimierung: Wie sich Unternehmen jetzt schützen müssen
Dieses wegweisende Urteil setzt ein deutliches Warnsignal für die gesamte Wirtschaft. Der unüberwachte Einsatz von KI-Systemen auf geschäftsmäßigen Webseiten birgt erhebliche Haftungsrisiken. Unternehmen sind nun dringend dazu aufgerufen, strenge Kontroll- und Filtersysteme zu implementieren, um Falschaussagen im Außenauftritt zu verhindern.
Als erfahrene Experten im IT-Recht sowie im Urheber- und Medienrecht unterstützt Sie die Kanzlei Kramarz dabei, Ihre digitalen Systeme rechtssicher aufzustellen und Compliance-Verstöße proaktiv zu vermeiden. Sollten Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben oder unsicher sein, ob Ihr Chatbot den aktuellen rechtlichen Anforderungen genügt, bieten wir Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung an. Sie erreichen uns telefonisch unter 06151-2768227 oder per E-Mail unter anfrage@kanzlei-kramarz.de. Da das OLG Hamm wegen der Neuheit dieser Rechtsfragen die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat, bleibt die Entwicklung hochdynamisch – handeln Sie lieber frühzeitig als zu spät.
Wer haftet, wenn ein KI-Chatbot auf einer Website falsche Informationen ausgibt?
Nach der aktuellen Rechtsprechung des OLG Hamm haftet der Websitebetreiber vollumfänglich für wettbewerbswidrige Falschaussagen seines Chatbots. Das Gericht begründet dies damit, dass ein Chatbot kein eigenständiger Dritter ist, sondern dem Risikobereich des Betreibers zugerechnet wird. Unternehmen können sich somit nicht darauf berufen, das System habe ohne ihr Wissen fehlerhafte Daten generiert. Bei Fragen zur Haftungsvermeidung im digitalen Raum unterstützt Sie die Kanzlei Kramarz.
Reicht es aus, einen fehlerhaften Chatbot nach einer Abmahnung einfach abzuschalten?
Nein, die bloße Deaktivierung des Chatbots lässt die juristische Wiederholungsgefahr nach einer Wettbewerbsverletzung im Regelfall nicht entfallen. Im verhandelten Fall vor dem OLG Hamm (Az. 4 UKl 3/25) wurde die Klage gerade deshalb stattgegeben, weil das Unternehmen die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung verweigerte. Um teure Prozesse zu verhindern, ist eine strategische Reaktion auf Abmahnungen zwingend erforderlich. Die Experten der Kanzlei Kramarz helfen Ihnen bei der Formulierung modifizierter Erklärungen.
Ist das Urteil des OLG Hamm zur Haftung bei KI-Falschangaben bereits rechtskräftig?
Nein, die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen wurde. Da es sich hierbei um grundlegend neue Rechtsfragen zur Zurechnung digitaler Willenserklärungen und Werbeangaben handelt, wird der BGH das letzte Wort sprechen. Bis dahin dient das Urteil jedoch als strenger Maßstab für die Praxis, weshalb Websitebetreiber jetzt handeln sollten. Für eine tagesaktuelle Risikobewertung steht Ihnen die Kanzlei Kramarz zur Seite.