Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz – Die Neuerungen im Urheberrecht 2021 – Teil 2

Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG)

Gegen Ende der aktuellen Legislaturperiode hat der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der entsprechenden europäischen Richtlinie ein großes Gesetzespaket mit Neuerungen im Urheberrecht beschlossen. Nach dem ersten Teil mit einer Kurzdarstellung der Neuerungen in diesem Gesetzespaket sind hier allein Neuerungen durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) Thema.

Seit dem 1.8.2021 ist das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz in Kraft.

Betroffene Diensteanbieter

Geregelt wird mit dem Gesetz die Pflichten von Diensteanbietern im Internet, deren Hauptzweck es ist, von Dritten hochgeladene urheberrechtlich geschützte Inhalte zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen, § 2 UrhDaG. Zusätzlich müssen diese Inhalte durch den Diensteanbieter organisiert werden, und zum Zwecke der Gewinnerzielung beworben werden und auf diese Art und Weise mit reinen Inhalte Diensten um dieselben Zielgruppen konkurrieren.

Das Gesetz differenziert dann weiter in sogenannte Startup-Diensteanbieter, die innerhalb der EU einen jährlichen Umsatz von bis zu 10 Millionen € machen und die ihr Angebot seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stellen und in kleine Diensteanbieter, die innerhalb der EU einen Umsatz von bis zu 1 Million € erzielen.

Ausdrücklich von der Definition des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz ausgenommen sind Online-Enzyklopädien und bildungsbezogene oder wissenschaftlichere Repositorien, solange sie nicht gewinnorientiert handeln. Ferner sollen Entwicklungs- und Weitergabe-Plattformen für quelloffene Software, elektronische Kommunikationsdienste, Online-Marktplätze sowie Cloud-Dienste nicht von der Definition des Diensteanbieters im Sinne des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes, § 3 UrhDaG, erfasst werden.

Verpflichtung der Diensteanbieter

Betroffene Diensteanbieter sind nun dazu verpflichtet, bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um vertragliche Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben.

Das bedeutet die Abkehr von einem jahrelang gültigen Rechtsprinzip, nachdem der Diensteanbieter so lange nicht für Rechtsverletzungen der Nutzer haftet, wie ihm diese nicht positiv bekannt sind. Zukünftig sind die nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz verpflichteten Unternehmer nur dann von der Haftung befreit, wenn sie ihren Pflichten aus dem neuen Gesetz nach der Maßgabe hoher branchenüblicher Standards unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nachkommen.

Voraussetzung der Verpflichtung zu Lizenzierung für Inhalte, die über die jeweilige Plattform angeboten werden ist, dass dem Diensteanbieter entsprechenden Nutzungsrechte überhaupt angeboten werden oder solche Nutzungsrechte über repräsentative Rechteinhaber (Verwertungsgesellschaften) verfügbar sind. Diese Lizenzierungsmöglichkeit muss dem Rechteinhaber bekannt sein. Ist die Lizenzierung über eine Verwertungsgesellschaft möglich, kommt es auf die Bekanntheit der Lizenzierungsmöglichkeit im Einzelfall nicht mehr an.

Bedingungen der Lizenzierung

Sofern die Diensteanbieter nun zu Lizenzierung verpflichtet sind, stellt sich natürlich auf der anderen Seite die Frage nach der Fairness der Lizenzierungsbedingungen. Man könnte sich fragen, ob Rechteinhaber eine solche Situation nicht ausnutzen können, um die Lizenzkosten nach oben zu treiben und so die eigenen Einnahmen zu steigern. Dies regelt der Gesetzgeber über die Voraussetzung, dass es eine angemessene Vergütung sein muss, die gezahlt wird. Es handelt sich dabei um einen offenen Rechtsbegriff der sowohl zugunsten der Rechteinhaber als auch zu deren Lasten im Einzelfall interpretiert werden kann. Im Einzelfall wird es wohl auf konkrete Vergleichstarife ankommen. Es lässt sich feststellen, dass für fast alle Werkarten Verwertungsgesellschaften zur Geltendmachung der Ansprüche der Urheber zuständig sind. Ausnahmen gelten hier nur für die Lichtbildner und die ausübenden Künstler.

Ausnahmen

Dort, wo das Urheberrecht Ausnahmen vom ausschließlichen Recht des Urhebers an seine umfassende Nutzungsrechten vorsieht, ist natürlich auch kein Platz für eine Verpflichtung zu Lizenzierung der Inhalte. Dabei kommt es darauf an, ob die Nutzung eines geschützten Werks zu einem konkreten Zweck aufgrund der gesetzgeberischen Ausnahmeregelung im Einzelfall zulässig ist. Dabei ist vor allem an die Ausnahmen des Zitatrechts, § 51 UrhG, der Karikatur, Parodie oder des Pastiche, § 51a UrhG und der weiteren im Einzelfall vorgesehenen gesetzlich erlaubten Fälle der öffentlichen Wiedergabe ohne Einwilligung des Urhebers zu denken. Zwar besteht insofern keine Lizenzierungspflicht dennoch bleiben die Diensteanbieter aufgrund der neuen gesetzgeberischen Wertung zur Zahlung einer angemessenen Vergütung an eine entsprechende Verwertungsgesellschaft verpflichtet.

Filter

Die praktische Handhabung dieser neuen Regeln wird für die Rechteinhaber zukünftig durch Schwellenwerte erleichtert. Für verschiedene Werkgattung werden solche Schwellenwerte definiert. Die Unterschreitung dieser Schwellenwerte führt dazu, dass für den Diensteanbieter die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubt ist.

Solche geringfügigen Nutzung an fremden Werken liegen vor, wenn bis zu 15 Sekunden eines Films, bis zu 15 Sekunden einer Tonspur, bis zu 160 Zeichen eines Textes oder bis zu 125 kB je Lichtbildwerk, Lichtbild oder Grafik Verwendung finden, solange diese Nutzung weniger als die Hälfte des Werkes eines Dritten darstellen und die verwendeten fremden Werkteile mit anderen Inhalten kombiniert werden.

Verwendet ein Nutzer ein fremdes Werk zu einer der oben beschriebenen Ausnahmen, des Zitats, der Karikatur oder des Prestige, muss der Diensteanbieter dem Nutzer die Gelegenheit geben beim hochladen entsprechender Inhalte eine entsprechende Markierung zu setzen, mit der der Nutzer dem Diensteanbieter signalisiert, dass es sich um eine erlaubte Nutzung eines fremden Inhalts handelt. Diensteanbieter bleiben in allen Fällen der Verwendung fremder Werke verpflichtet dem Rechteinhaber die Wiedergabe seiner Inhalte und sein Recht zur Beschwerde gegen diese Wiedergabe anzuzeigen.

UrhDaG: Die Konsequenzen

Zu den Konsequenzen des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) gibt YouTube Ende 2021 erstmals im Copyright Transparency Report einen Überblick. Dem Report lässt sich entnehmen, dass 99 % der Urheberbeschwerden bei YouTube automatisiert mit den Werkzeugen Copyright Match und Content ID bearbeitet worden sind. Allein in der ersten Hälfte 2021 wurden 722 Millionen Urheberbeschwerden so bearbeitet. 1 % der so bearbeiteten Beschwerden wurden vom Ersteller des Inhalts angegriffen. 60%, genau 3,2 Millionen dieser Beschwerden gegen das automatisierte Urteil von Content-ID waren berechtigt. Darin wird von einigen ein Beleg für das befürchtete Overblocking gesehen.

UrhDaG: Unberechtigte Sperre

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