Die Neuerungen im Urheberrecht 2021 – Teil 1

Bereits seit langem wurde über die Neuregelung des Urheberrechts diskutiert. Nachdem auf Ebene der europäischen Union die Richtlinie 2019/790 beschlossen worden war, war es nur noch eine Frage der Zeit, bis der deutsche Gesetzgeber die Neuerungen im deutschen Recht regelt.

Vertragsrecht der Urheber und Lizenznehmer

Im Vertragsrecht wurde an zahlreichen Stellen zu Gunsten der Urheber nachgebessert.

Auskunftsansprüche

Das Urheberrecht sieht in zwei Varianten Nachvergütungsansprüche des Urhebers gegen den Lizenznehmer vor. Eine dieser Varianten wird zukünftig sprachlich so neu gefasst, dass der Nachvergütungsanspruch besteht, wenn die vereinbarte Vergütung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehung des Urhebers zu dem anderen (Verwerter) als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist.

Oft ist die Ausgangslage die, dass dem Urheber nicht bekannt ist, welche Umsätze der Verwerter mit seinem Werk macht. Zukünftig wird die regelmäßige (jährliche) Information des Lizenznehmers an den Urheber über den Umfang der Werknutzung und die daraus gezogenen Erträge und Vorteile die gesetzliche Regel. Dieser Auskunftsanspruch gilt auch in der Lizenzkette. Kommt ein Lizenznehmer seiner Auskunftspflicht nicht nach, kann er vom Urheber auf Auskunft in Anspruch genommen werden. Dazu gehört dann auch die Preisgabe der Daten von Unterlizenznehmern.

Die Auskunftsverpflichtung besteht nur solange, wie das Werk auch tatsächlich verwertet wird. Ferner sind solche Urheber vom Auskunftsanspruch ausgeschlossen, die nur einen nachrangigen Beitrag zu einem Werk oder Produkt geliefert haben. Die Rückausnahme sieht wiederum vor, dass ein Urheber, der nur einen solchen untergeordneten Beitrag geliefert hat, doch einen Auskunftsanspruch geltend machen kann, wenn er Anhaltspunkte dafür liefert, dass die Auskunft für eine Vertragsanpassung benötigt wird. Ein nachrangiger Beitrag liegt nach Auffassung des Gesetzgebers vor, wenn der Beitrag des Urhebers das Endprodukt nur wenig prägt.

Diese Auskunfts- und Nachvergütungsansprüche können durch Vertrag nicht abbedungen werden.

Rückruf von Rechten

Der Urheber hat das Recht ausschließlich an einen Dritten eingeräumte Rechte unter besonderen Voraussetzungen zurückzurufen (§ 41 UrhG). In Zukunft wird der Urheber ein Wahlrecht haben, ob er die eingeräumten Nutzungsrechte bei Vorliegen der Voraussetzungen komplett zurückruft oder ob er die Ausschließlichkeit der Rechteeinräumung zurückruft.

Text und Data Mining

Bislang ist das Recht der Nutzung fremder Werke zum Text und Data Mining, also zur automatisierten Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen, der Wissenschaft vorbehalten. Zukünftig ist die Vervielfältigung von Werken zu diesem Zweck jedermann erlaubt, sofern die Vervielfältigungen nach der Datengewinnung wieder gelöscht werden.

Freie Benutzung

Das Recht zur freien Benutzung gibt es zukünftig in alter Form nicht mehr. Die Vorschrift wurde gestrichen. An deren Stelle rückt jetzt die Erlaubnis des § 51a UrhG. Das ausschließliche Recht des Urhebers wird zukünftig durch die Zulässigkeit der öffentlichen Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches beschränkt. Während die Zulässigkeit der Nutzung fremder Werke zum Zwecke von Karikatur und Parodie schon nach altem Recht gegeben war, ist die Nutzung zum Zeck des Pastiche neu. Hiermit will der Gesetzgeber neue Nutzungsformen der sog. Remix-Kultur ermöglichen.

Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Der Gesetzgeber unternimmt einen neuen Versuch das Leistungsschutzrecht für Presseverleger zu regeln. Grundlage ist nun die europäische Richtlinie, so dass die Chancen auf Bestand der Regelung gestiegen sind.

Das neue Leistungsschutzrecht gibt Presseverlegern ein ausschließliches Recht an Ihren Presseveröffentlichungen in Bezug auf die Zugänglichmachung und Vervielfältigung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft, wie zum Beispiel Google (Google News), Facebook oder andere Anbieter in diesem Bereich. Diese Anbieter sollen zukünftig an eine Verwertungsgesellschaft Lizenzgebühren für diese Nutzung zahlen. Die Verwertungsgesellschaft zahlt dann wieder an die Presseverleger aus.