Die Speicherung von Daten auf Vorrat ist der Traum aller Innenminister. Digitale Kriminalitätsbekämpfung würde viel einfacher, wenn die Daten, die die Nutzung des Internet hinterlässt einfach gespeichert würden. Ergäbe sich dann ein hinreichender Verdacht der Begehung einer Straftat, ständen die Daten zur Internetnutzung gleich zur Verfügung. Dem entgegen stehen „nur“ die Kommunikationsgrundrechte der Nutzer. Seit Jahren laufen regelmäßig neue Versuche eine entsprechend rechtskonforme Gesetzgebung auf den Weg zu bringen.
Vorratsdatenspeicherung (mal wieder) gescheitert
In seiner aktuellen Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das europäische Recht, jedenfalls Regelungen entgegensteht,
„die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen.“
(EuGH, Urteil vom 20.09.2022, C-793/19, Celex-Nr. 62019CJ0793)
Der Gerichtshof gibt aber zukünftigen Versuchen der Gestaltung einer Vorratsdatenspeicherung einen Fingerzeig und weist darauf hin, dass das europäische Recht solchen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung nicht entgegensteht, die
- es zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste aufzugeben, Verkehrs- und Standortdaten allgemein und unterschiedslos auf Vorrat zu speichern, wenn sich der betreffende Mitgliedstaat einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit gegenübersieht, sofern diese Anordnung Gegenstand einer wirksamen, zur Prüfung des Vorliegens einer solchen Situation sowie der Beachtung der vorzusehenden Bedingungen und Garantien dienenden Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle sein kann, deren Entscheidung bindend ist, und sofern die Anordnung nur für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber im Fall des Fortbestands der Bedrohung verlängerbaren Zeitraum ergeht;
- zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien anhand von Kategorien betroffener Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber verlängerbaren Zeitraum eine gezielte Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsehen;
- zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit für einen auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP‑Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind, vorsehen;
- zum Schutz der nationalen Sicherheit, zur Bekämpfung der Kriminalität und zum Schutz der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der die Identität der Nutzer elektronischer Kommunikationsmittel betreffenden Daten vorsehen;
- es zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und, a fortiori, zum Schutz der nationalen Sicherheit gestatten, den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste mittels einer Entscheidung der zuständigen Behörde, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt, aufzugeben, während eines festgelegten Zeitraums die ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrs- und Standortdaten umgehend zu sichern.
Diese Rechtsvorschriften müssen durch klare und präzise Regeln sicherstellen, dass bei der Speicherung der fraglichen Daten die für sie geltenden materiellen und prozeduralen Voraussetzungen eingehalten werden und dass die Betroffenen über wirksame Garantien zum Schutz vor Missbrauchsrisiken verfügen.
(EuGH, Urteil vom 20.09.2022, C-793/19, Celex-Nr. 62019CJ0793)
Eine einzelne Regelung der Vorratsdatenspeicherung wird nicht reichen
Zukünftige Regelungsversuche werden berücksichtigen müssen, dass es für die Speicherung entweder „eine real und aktuell oder vorhersehbar einzustufende ernste Bedrohung für die nationale Sicherheit“ besteht oder die Vorratsdatenspeicherung zur „Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit“ notwendig ist. In der zweiten Alternative muss gesichert sein, dass die Vorratsdatenspeicherung „auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien anhand von Kategorien betroffener Personen oder mittels eines geografischen Kriteriums für einen auf das absolut Notwendige begrenzten, aber verlängerbaren Zeitraum“ erfolgt. Das Gericht grenzt dann ab, welche Daten bei welcher Bedrohungslage gespeichert werden dürfen. Es unterscheidet hier zwischen den Kategorien „Bedrohung der nationalen Sicherheit“ und „Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit“.
Das Recht würde nach den Ausführungen des Gerichts einer Regelung nicht entgegen stehen, die unter oben genannten Voraussetzungen eine auf das absolut Notwendige begrenzten Zeitraum eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der IP‑Adressen, die der Quelle einer Verbindung zugewiesen sind vorsieht.
Für die Veranlassung und die Nutzung der Vorratsdatenspeicherung muss dann eine Behörde zuständig sein, die einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt.
Neuer Anlauf für die Vorratsdatenspeicherung in 3, 2, 1…
Ein neuer Anlauf zur Regelung der Vorratsdatenspeicherung ist damit sicher. Internet-Provider müssen die Entwicklung aufmerksam beobachten. Es geht nicht nur um die Rechte der Kunden, sondern auch um hohe Kosten, die mit der Einführung der Vorratsdatenspeicherung auf die Internet-Provider zu kommen.
Datenschützer müssen weiter wachsam sein. Die als „Chat-Kontrolle“ bezeichnete Funktion der Durchsuchung der Bildinhalte auf einem Endgerät auf Verstoß gegen Gesetze zum Schutz von Kinder und Jugendlichen wird anscheinend abgelehnt. Aber auch dort ist mit zukünftigen Initiativen zu rechnen.
Wer von einer rechtswidrigen Datenverarbeitung betroffen ist, kann unter Umständen Schadenersatz vom Verantwortlichen fordern. Eine Übersicht von Urteilen zum individuellen Schadenersatz des Betroffenen finden Sie hier.