Das Wichtigste in Kürze
- In den USA entscheiden Gerichte über KI-Training nach der Fair-Use-Doktrin – mit unterschiedlichen Ergebnissen je nach Herkunft der Trainingsdaten.
- In Deutschland gilt stattdessen die Text-und-Data-Mining-Schranke (§ 44b UrhG) mit Nutzungsvorbehalt des Rechteinhabers.
- Das LG Hamburg hat 2024 das Training mit frei zugänglichen Bildern grundsätzlich für zulässig gehalten (LAION).
- Das LG München I hat 2025 das Training mit Songtexten als Urheberrechtsverletzung eingestuft (GEMA ./. OpenAI).
- Für Unternehmen heißt das: Nutzungsvorbehalte setzen, Trainingsdaten dokumentieren, Lizenzen prüfen.
Die Welt der künstlichen Intelligenz (KI) entwickelt sich rasant. Bildgeneratoren wie Midjourney oder Stability AI erstellen auf Knopfdruck beeindruckende Kunstwerke, und Sprachmodelle wie ChatGPT formulieren komplexe Texte. Doch diese technologische Revolution wirft eine entscheidende rechtliche Frage auf: Wem gehört die digitale Kunst, und dürfen KI-Systeme einfach mit urheberrechtlich geschützten Werken aus dem Internet trainiert werden?
Zwei parallel laufende, bedeutende Gerichtsverfahren aus den USA bringen nun Licht ins Dunkel und zeigen die tiefen Gräben zwischen dem US-amerikanischen und dem europäischen Rechtsverständnis auf. Als Experte für Urheber- und Medienrecht beleuchtet die Kanzlei Kramarz die Hintergründe und erklärt, was diese Entwicklungen für Kreative und Unternehmen in Deutschland bedeuten.
Schauplatz Kalifornien: Zwei Fronten im Kampf um das Urheberrecht
Vor dem U.S. District Court for the Northern District of California werden derzeit zwei separate, aber im Kern verwandte Schlachten geschlagen:
Der Fall der Künstler: Andersen v. Stability AI et al.
Hier klagen bildende Künstler, darunter Sarah Andersen, gegen die Macher populärer KI-Bildgeneratoren. Der Vorwurf: Die Unternehmen hätten Abermillionen urheberrechtlich geschützter Bilder ohne Erlaubnis aus dem Internet gesammelt, um damit ihre kommerziellen KI-Modelle zu trainieren. Das Gericht ließ in einer ersten Entscheidung den zentralen Vorwurf der direkten Urheberrechtsverletzung für das weitere Verfahren zu. Die Richter erkannten an, dass die unrechtmäßige Kopie der Werke in die Trainingsdatensätze eine Verletzung darstellen könnte.
Der Fall der Autoren: Tremblay v. OpenAI, Inc.
In diesem zweiten großen Verfahren klagen namhafte Autoren wie Paul Tremblay und Sarah Silverman gegen OpenAI, das Unternehmen hinter ChatGPT. Ihr Vorwurf ist analog: Ihre Bücher seien ohne Erlaubnis als Teil des Trainingsdatensatzes „Books3“ zum Trainieren der Sprachmodelle verwendet worden. Auch hier geht es um die unrechtmäßige Vervielfältigung der Werke für den Trainingsprozess. Interessanterweise wies das Gericht hier Teile der Klage ab, die sich auf den Output der KI bezogen. Die Autoren konnten nicht nachweisen, dass ChatGPT Textpassagen generiert, die ihren Büchern „substanziell ähneln“. Der Kernvorwurf der rechtswidrigen Kopie für das Training blieb jedoch im Raum.
Das US-Konzept: Die alles entscheidende „Fair Use“-Doktrin
Beide KI-Unternehmen verteidigen sich mit einem Argument, das tief im US-Recht verwurzelt ist: der sogenannten „Fair Use“ (angemessene Verwendung) Doktrin. „Fair Use“ ist eine flexible Regelung, die es erlaubt, urheberrechtlich geschütztes Material unter bestimmten Umständen auch ohne Lizenz zu verwenden. Ein entscheidender Faktor ist dabei, ob die neue Nutzung „transformativ“ ist, also etwas grundlegend Neues mit einem anderen Zweck schafft.
Die KI-Firmen argumentieren, das Training eines Modells sei ein solcher transformativer Akt. Die KI würde die Werke nicht einfach nur kopieren, sondern daraus Muster lernen, um völlig neue, eigenständige Werke (Bilder oder Texte) zu generieren. Ob diese Argumentation vor Gericht Bestand haben wird, ist die Millionen-Dollar-Frage und könnte das Urheberrecht in den USA neu definieren.
Einschätzung für die deutsche und europäische Rechtslage: Kein „Fair Use“ bei uns
Hier liegt der entscheidende Unterschied zum deutschen und europäischen Recht. Eine allgemeine, flexible „Fair Use“-Doktrin existiert bei uns nicht. Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) folgt einem strengeren Prinzip: Jede Nutzung eines geschützten Werkes ist grundsätzlich verboten, es sei denn, der Urheber hat sie erlaubt oder eine gesetzliche Ausnahme (eine sogenannte „Schranke“) greift.
Für das Training von KI ist vor allem eine neue Schrankenregelung relevant:
Die Lösung des deutschen Gesetzgebers: § 44b UrhG – Text und Data Mining
Mit der Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichtlinie wurde der § 44b UrhG geschaffen. Diese Vorschrift erlaubt das sogenannte „Text und Data Mining“ (TDM), also die automatisierte Analyse großer Datenmengen – egal ob Text oder Bild –, um daraus Informationen zu gewinnen. Das Training einer KI fällt genau darunter.
Doch die Erlaubnis hat einen entscheidenden Haken für kommerzielle Anbieter: Rechteinhaber können der Nutzung ihrer Werke für kommerzielles TDM widersprechen. Dieser Widerspruch wird als „Nutzungsvorbehalt“ bezeichnet und muss in maschinenlesbarer Form erfolgen (z. B. in den Metadaten oder den Nutzungsbedingungen einer Webseite).
Prognose: Wie würden die Fälle in Deutschland entschieden?
Hätten die Klagen vor einem deutschen Gericht stattgefunden, wäre der Prüfungsmaßstab ein völlig anderer und deutlich konkreter. Die Richter würden nicht abstrakt über „transformative Nutzung“ urteilen, sondern ganz gezielt fragen:
- Haben die Künstler (im Fall Andersen) oder die Autoren bzw. deren Verlage (im Fall Tremblay) einen wirksamen Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG erklärt?
- War dieser Vorbehalt für die KI-Unternehmen maschinell erkennbar?
Hätten die Rechteinhaber einen solchen Vorbehalt platziert, wäre das kommerzielle Training der KI mit diesen Werken in Deutschland klar rechtswidrig. Die KI-Unternehmen hätten eine Lizenz erwerben müssen. Dies gilt für die Bilder der Künstler genauso wie für die Bücher der Autoren.
Fehlt ein solcher Vorbehalt, wäre das Training unter den Voraussetzungen des § 44b UrhG wahrscheinlich erlaubt. Das deutsche und europäische Recht gibt Urhebern somit ein starkes und klares Werkzeug an die Hand, um die Kontrolle über ihre Werke zu behalten – sie müssen es nur aktiv nutzen.
Fazit und Handlungsempfehlung
Die US-Verfahren zeigen, wie komplex die rechtliche Bewertung von KI weltweit ist. Während in den USA noch um die Grundfesten des „Fair Use“ gerungen wird, hat der europäische Gesetzgeber bereits klarere Regeln geschaffen. Kreative in Deutschland sind nicht schutzlos gestellt. Sie können und sollten von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, um die kommerzielle Verwertung ihrer Werke durch KI zu steuern.
Wenn Sie als Künstler, Autor, Verlag oder Fotograf unsicher sind, wie Sie Ihre Werke wirksam schützen können, oder als Unternehmen KI-Systeme rechtssicher nutzen möchten, ist eine fachkundige Beratung unerlässlich. Die Kanzlei Kramarz steht Ihnen mit 15 Jahren Erfahrung im Urheber- und Medienrecht zur Seite. Nutzen Sie unsere kostenlose strategische Ersteinschätzung, um Ihre Situation zu klären. Kontaktieren Sie uns unter kanzlei-kramarz.de/kontakt, per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de oder telefonisch unter 06151-2768225.
Stand in Deutschland: LAION und GEMA ./. OpenAI
Deutsche Gerichte haben inzwischen zwei Leitfälle entschieden. Das LG Hamburg hielt 2024 die Erstellung eines Trainingsdatensatzes aus frei zugänglichen Bildern durch den gemeinnützigen Verein LAION für zulässig – gedeckt durch die Schranke für Text und Data Mining zu wissenschaftlichen Zwecken (§ 60d UrhG). Das LG München I sah 2025 im Training von ChatGPT mit Songtexten und deren Wiedergabe eine Urheberrechtsverletzung – die Schranke des § 44b UrhG deckt nach Auffassung des Gerichts nicht die Speicherung der Texte im Modell selbst. Beide Entscheidungen sind Instanzurteile; die Linie ist damit nicht abschließend geklärt. Für Rechteinhaber heißt das: maschinenlesbare Nutzungsvorbehalte (§ 44b Abs. 3 UrhG) setzen und dokumentieren. Für Unternehmen, die Modelle trainieren oder feinabstimmen: Herkunft der Daten dokumentieren, Vorbehalte respektieren, Lizenzen prüfen.
Weiterführende Beiträge
Die deutschen Verfahren im Detail: LG Hamburg zu LAION und LG München I zu GEMA ./. OpenAI; Überblick: KI-Recht für Unternehmen.
Zuletzt aktualisiert: September 2026.
Häufige Fragen zu KI-Training und Urheberrecht
Darf ich meine Website gegen KI-Training sperren?
Ja. § 44b Abs. 3 UrhG erlaubt einen Nutzungsvorbehalt, der bei online zugänglichen Inhalten maschinenlesbar sein muss – etwa über robots.txt, Meta-Tags oder Angaben in den Nutzungsbedingungen. Wer den Vorbehalt erklärt, entzieht kommerziellen Anbietern die Schranke.
Ist KI-Training in Deutschland erlaubt?
Grundsätzlich ja, im Rahmen der Text-und-Data-Mining-Schranken (§§ 44b, 60d UrhG), solange kein Nutzungsvorbehalt erklärt ist und die Vervielfältigungen nach dem Training gelöscht werden. Ob ein trainiertes Modell selbst eine Vervielfältigung darstellt, ist umstritten und Gegenstand laufender Verfahren.
Was gilt für KI-generierte Inhalte im Unternehmen?
KI-Output ist meist nicht urheberrechtlich geschützt, kann aber fremde Rechte verletzen, wenn er geschützte Werke erkennbar reproduziert. Prüfen Sie Output vor der Veröffentlichung, sichern Sie die Nutzungsrechte in den Anbieter-AGB und dokumentieren Sie den Einsatz.