Das Wichtigste in Kürze

  • Einsicht ins Grundbuch erhält, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO).
  • Für Journalisten genügt ein ernsthaftes Rechercheinteresse an einem Thema von öffentlicher Bedeutung; ein konkreter Verdacht ist nicht nötig.
  • Das OLG Zweibrücken (Beschl. v. 15.07.2022 – 3 W 44/22) hat einem Journalisten Einsicht gewährt, obwohl das Grundbuchamt das Eigentümerinteresse höher gewichtet hatte.
  • Das Grundbuchamt muss Pressefreiheit und informationelle Selbstbestimmung im Einzelfall abwägen.
  • Gegen eine Ablehnung ist die Beschwerde zum OLG möglich.

Im Grundbuch finden sich Informationen zu den Eigentumsverhältnissen an einem Grundstück und über eventuelle finanzielle Belastungen des Grundstücks. Recherchieren Journalisten zu einem bestimmten Thema kann es für die Recherche von Bedeutung sein, Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück zu bekommen.

§ 12 der Grundbuchordnung regelt, dass jeder der ein berechtigtes Interesse darlegen kann Einsicht in das Grundbuch nehmen kann. Welche Interessen „berechtigt“ im Sinne des Gesetzes sind, wird von den Grundbuchämtern unterschiedlich bewertet.

Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 15.07.2022, Az.: 3 W 44/22) hatte nun über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Journalist Einsicht in den Grundbucheintrag eines Grundstücks beantragt hatte. Die zuständige Beamtin des Grundbuchamts hatte den Eintrag abgelehnt. Sie vertrat die Auffassung, dass das Recht des Eigentümers auf informationelle Selbstbestimmung das recht der presse auf Auskunft überwiegt. Die Recherche des Journalisten hatte die Neustrukturierung einer Marktkette und die Folgen dieser Neustrukturierung zum Gegenstand.

Darin sah die Beamte bei der Ablehnung des Anspruchs zwar ein grundsätzliches Interesse an der Zukunft der betroffenen Grundstücke. Dieses gehe aber nicht über eine reine Neugierbefriedigung hinaus. Außerdem sah das Grundbuchamt eine Notwendigkeit, dass der Anspruchssteller zunächst andere Wege der Informationserlangung ausschöpfen müsste, bevor ein Antrag beim Grundbuchamt in diesem Fall gestellt werden könne.

Der anspruchstellende Journalist argumentierte, dass es allein im Bereich der Presse liegt, zu entscheiden, welche Recherche für die Öffentlichkeit wesentlich sei.

Der Senat entschied im Einklang mit der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein gerechtfertigtes Interesse an der Auskunft aus dem Grundbuch besteht, wenn der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse darlegt, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch in einem bloß tatsächlichen, etwa einem wirtschaftlichen Interesse bestehen kann (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020, Az.: V ZB 98/19). Auch das Interesse der Presse an den zu einem bestimmten Grundstück vorgenommenen Eintragungen im Grundbuch kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts, dass für die Gestattung der Grundbucheinsicht erforderliche berechtigte Interesse begründen.

Entsprechend gewährte das OLG Zweibrücken dem Journalisten die gewünschte Einsicht in das Grundbuch.

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Zuletzt aktualisiert: September 2026.

Häufige Fragen zur Grundbucheinsicht

Muss ich als Journalist den Zweck der Recherche offenlegen?

Ja, soweit nötig, um das berechtigte Interesse darzulegen: Thema, öffentliche Bedeutung und warum die Eigentumsverhältnisse dafür relevant sind. Quellen und Details der Recherche müssen nicht preisgegeben werden.

Kann der Eigentümer die Einsicht verhindern?

Der Eigentümer wird nicht vorab beteiligt. Sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung fließt in die Abwägung ein, überwiegt aber nicht automatisch – bei Themen von öffentlichem Interesse regelmäßig nicht.

Was kostet die Grundbucheinsicht?

Die Einsicht selbst ist gebührenfrei; für Abschriften und Ausdrucke fallen Gebühren nach dem GNotKG an. Kosten entstehen vor allem im Beschwerdeverfahren, wenn das Grundbuchamt ablehnt.

Rechtsanwalt Christian Kramarz, Fachanwalt für IT-Recht und Urheber- und Medienrecht, Darmstadt
Autor

Christian Kramarz, LL.M.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und für Urheber- und Medienrecht, zugelassen seit 2010. Kanzlei in Darmstadt, tätig bundesweit. Schreibt hier seit 2017 über Abmahnungen, Verträge und Plattformrecht – mit Aktenzeichen, ohne Kanzleisprech.

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