OLG Frankfurt: Nicht jeder Schriftzug auf einem Kleidungsstück wird automatisch als Marke verstanden

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einen interessanten Fall im Markenrecht entschieden (OLG Frankfurt, Urteil vom 02.06.2022, Az.: 6 U 40/22).

Kläger war ein deutscher Gastronom, der die deutsche Marke #BLESSED als Wort-/Bildmarke in weißer Schrift auf schwarzem Grund unter anderem für Bekleidung registriert hat. Gegner war Puma. Puma hat in Kooperation mit dem Fußballer Neymar einen Hoodie gestaltet, der den Schriftzug „BLESSED“  trägt. Angeregt ist diese Gestaltung durch ein Tattoo von Neymar zwischen den Schulterblättern mit dem Schriftzug „Blessed“. Auf dem Hoodie ist der Schriftzug in großen gelben Buchstaben dargestellt.

Wie in der ersten Instanz scheiterte der Kläger auch in der zweiten Instanz mit seinem Anliegen, Puma die Nutzung seiner Marke zu verbieten. Das Gericht differenzierte bei Aufschriften auf Textilien. Nicht jeder Schriftzug auf einem Kleidungsstück wird vom Verkehr gleich als Marke aufgefasst. Geläufige Wörter oder Fun-Sprüche werden vom Betrachter als dekorative Elemente verstanden, ohne das gleich die Herkunft des Kleidungsstücks von einer bestimmten Firma assoziiert wird. Im konkreten Fall war der Kapuzenpullover auch so gestaltet, dass gleich an mehreren Stellen die Marke „Puma“ angebracht war. Entsprechend unwahrscheinlich ist es, dass das Kleidungsstück mit der Marke des Klägers assoziiert wird. Der Verkehr sei an bekenntnishafte Aussagen auf Pullovern gewöhnt, daher handelt es sich für das Gericht nicht um eine markenmäßige Benutzung des Wortes „Blessed“.

Folgen für den Kläger? Der Kläger wollte Puma die Nutzung der Marke „#blessed“ im Schnellverfahren der einstweiligen Verfügung verbieten. Der Instanzenzug endet im Verfahren der einstweiligen Verfügung beim Oberlandesgericht. Der Streitwert dürfte erheblich sein. Wenn der Kläger die Rechtsfragen beim Bundesgerichtshof klären lassen möchte, muss er den Instanzenzug in der Hauptsache erneut durchlaufen. Angesichts des ganz erheblichen Kostenrisikos wird die Sache wohl abgeschlossen sein.

Eine ähnliche Entscheidung hat das KG Berlin, Beschluss vom 12.05.2022, Az.: 5 U 139/19 gefällt. Dort ging es um zwei Zeichen, nämlich „KING01“ und „QUEEN01“. Beide sind auch für Kleidungsstücke als Marken eingetragen. Ein Konkurrent hatte die Zeichen auf Kapuzenpullover gedruckt und bei eBay angeboten. Darauf ließ die Inhaberin der Markeneintragungen unter Berufung auf Ihr Markenrecht bei eBay sperren. Es kam zur Klage. Das Kammergericht Berlin entschied nun, dass die konkrete Benutzung der Zeichen als Aufdruck auf dem Kapuzenpullover vom Verkehr nicht als markenmäßige Benutzung verstanden wird.