Die Trusted Shops Abmahnumfrage 2021

Alljährlich veröffentlicht Trusted Shops die Trusted Shops Abmahnumfrage.

Unter anderem die Ergebnisse dieser Umfrage waren in den vergangenen Jahren die Grundlage für umfassende Bemühungen Vorschriften im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu ändern. 2018 war aus den Reihen der FDP eine kleine Anfrage zu dem Thema „Abmahnmissbrauch“ gestellt worden, die mit der Bezugnahme auf die Trusted Shops Abmahnumfrage eingeleitet wurde. Der Antwort der Bundesregierung (S.2-3) war die Erkenntnis vorangestellt, dass „ein nicht hinnehmbarer Missstand vorliegt, da Abmahnungen wegen geringfügiger Verstöße gegenüber Kleinstunternehmen zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden“.

Stimmt das und lässt sich dies tatsächlich aus der Umfrage ableiten? Damit soll sich dieser Text auseinandersetzen. 

Kleine Anfrage zu Abmahnungen in 2018

In der Einleitung der Anfrage der Abgeordneten Thomas L. Kemmerich, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Alexander Kulitz sowie weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP wird das „Meinungsbild“ dass laut der Trusted Shops GmbH eingeholt wurde, zur „Umfrage“ geadelt.

Zwar ist die Rede davon, dass sich die Prozentzahlen nur auf die teilnehmenden Unternehmen beziehen, dass allerdings auch nur in der ersten Zeile. Laut den Ergebnissen der damaligen „Studie“ 2018 hätten sich die Vertragsstrafen für Wiederholungen von Rechtsverletzungen auf mehr als 9.000 € summiert. Als weiteres Problem war der „fliegende Gerichtsstand“ ausgemacht. „In Problemfällen würde der Verhandlungsort weit entfernt vom Abgemahnten gewählt, um dessen Handlungsfähigkeit einzuschränken“ lautete die Analyse der Missbrauchsszenarien. Onlinehändler fühlten sich durch diese Umstände in ihrer Existenz bedroht, ließ die Fraktion der FDP wissen.

Schließlich könnten sogar Vereine und ihre ehrenamtlichen Mitglieder „Ziel“ von Abmahnungen werden. Dies sei demonstrativ an der Entscheidung LG Essen, Urteil vom 26.04.2021, Az.:4 O 26/11 zu sehen. Streitgegenständlich war damals ein Streit zwischen zwei Vereinen, die sich beide der Rehkitzrettung verschrieben hatten. Die Gewerblichkeit der Parteien ergab sich aus dem Umstand, dass einer der Vereine ein Buch zur Aufzucht von Rehen anbot, während der andere Verein auf seiner Internetseite Informationen rund um Rehkitze zur Verfügung stellte. Dieses Wettbewerbsverhältnis führte zum Anspruch auf Unterlassung der Verletzung der Impressumspflicht, die in § 5 TMG sowie (damals) § 55 RStV. Der unterlegene Verein hatte in seinem Impressum weder seine Anschrift noch einen Vertretungsberechtigten benannt.

Das kommt mir jetzt nicht so rechtsmissbräuchlich vor. Ganz nebenbei ist der Umstand, dass ich den Betreiber eines Internetangebots identifizieren kann überhaupt erst die Grundlage für die Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung.

Abmahnumfrage von Trusted Shops damals

28 %, so lautete der Anteil der Unternehmen, die in 2017 eine Abmahnung erhalten haben, entsprechend des Meinungsbilds 2017 von Trusted Shops unter den teilnehmenden Unternehmen. 1.530 Teilnehmer haben 2017 an der Umfrage teilgenommen, 680 waren in der Vergangenheit abgemahnt worden. 53% sogar in den 12 Monaten vor dem Umfragezeitraum. Trusted Shops kommt zum Zwischenergebnis: Das entspricht beinahe jedem zweiten Onlinehändler! „Studie“ 2017, S. 4 Eine mutige Feststellung, dürfte von Repräsentativität des Meinungsbilds doch keine Rede sein.

Rechnen wir uns durch die „Studie“: 680 Händler abgemahnt, bei 23 % ging es um Verstöße mit Bezug zum Widerrufsrecht, macht 156 Händler, von denen hatten 6 % die Widerrufsbelehrung nicht verlinkt (aaO, S. 6), macht 14 Händler, die nicht dazu in der Lage waren den gesetzlichen Anforderungen an eine korrekt verlinkte Widerrufsbelehrung gerecht zu werden. 

Abmahnumfrage von Trusted Shops heute

Das neue Meinungsbild basiert für den Zeitraum von 01.10.2021 bis 31.10.2021 auf Informationen von 1.008 Unternehmen. Mit dem Ergebnis werden 19 Seiten mit Text zur vermeintlichen Lage zu dem Thema „Abmahnungen im Online-Handel 2021“ gefüllt. Wir dürfen der Darstellung entnehmen, dass von den 1.008 Händlern 304 überhaupt jemals zuvor abgemahnt worden sind.

Dem wissenschaftlich orientierten Leser gibt das schon Grund zum nachdenklich werden. Eine Umfrage zu diesem Thema und die Ergebnisse beruhen auf den Aussagen von 1.008 Online-Händlern? Statista dürfen wir entnehmen, dass der deutsche eCommerce-Markt im Jahr 2020 einen Umsatz von 72,8 Mrd. € generiert hat. Die Anzahl der Online-Händler dürfte in die Hunderttausende gehen, denn die Zugangshürden zum Onlinehandel sind niedrig. Wenn man den Versuch unternehmen möchte, sich der Zahl der deutschen eCommerce-Anbieter anzunähern, wird man beim KMU-Report von Amazon fündig. Dieser weist für das Jahr 2020 über 40.000 aktive kleine und mittlere deutsche Unternehmen aus, die über Amazon verkaufen.

Tatsächlich kann jeder der ein internetfähiges Handy besitzt zum Online-Händler werden. Da könnte die Zahl von 1.008 Online-Händlern wenig repräsentativ sein.

Zweifel weckt auch der Umstand, dass der Anbieter dieser Abmahnumfrage selbst Teilnehmer des Wettbewerbs ist. Trusted Shops bietet Gütesiegel, Tools zur Kundenbewertung  und das Produkt „Legal Essential von Trusted Shops“. Damit ist man laut Werbung „Immer auf der sicheren Seite“ und kann sein Abmahnrisiko minimieren. Die Leistungspakete beginnen auf der Internetseite mit 119 € im Monat für das Paket „START“. Das Produkt „PRO“ für 189 € im Monat beinhaltet „Legal Essential von Trusted Shops“ und für 319 € im Monat gibt es das Rund-um-Wohlfühl-Angebot „PREMIUM“. Wenn Ihr Unternehmen mehr als 100.000 € Umsatz macht darf auch gern angerufen werden. Für diesen Sonderfall  steht ein „individuelles Angebot“ im Raum. Verlockend.

Wenn man sich nun vor Augen führt, dass Trusted Shops für die vorliegende „Trusted Shops Abmahnumfrage 2021“ ein Meinungsbild bei Online-Händlern eingeholt hat, die von Trusted Shops oder über die Industrie- und Handelskammern eingeladen wurden, können sich doch erste Zweifel an der Stimmigkeit des „Meinungsbilds“ einstellen. Soweit es sich um Kontakte von Trusted Shops handelt, dürfte es sich zu einem erheblichen Teil um Online-Händler handeln, die aufgrund des Erhalts einer Abmahnung auf der Suche nach Unterstützung waren. Sie sind also gerade daher ein Kontakt, weil sie eine Abmahnung erhalten haben.

Über welche Industrie- und Handelskammer der Link zu dem „Meinungsbild“ versendet wurde erfahren wir leider nicht. Es können wohl nicht allzu viele gewesen sein. Bei 1.008 Teilnehmern insgesamt an der Studie ergibt sich schon ein relevanter Unterschied zu einer Konjunkturumfrage, die regelmäßig vom Deutschen Industrie und Handelskammertag durchgeführt wird. 28.000 Unternehmen haben dort an der Befragung für den Herbst 2021 teilgenommen.

Auf dieser Grundlage kommt der Autor, Dr. Carsten Föhlisch, zu der Einschätzung: „30 % der Online-Händler werden abgemahnt“. Eine mutige Feststellung, ein kleiner Hinweis auf die kleine Stichprobe und die Besonderheiten der befragten Gruppe im Blickfang wäre für den unbefangenen Leser sicher hilfreich. Wir sind jetzt bei 304 Online-Händlern, die aus dem Meinungsbild (1.008) jemals abgemahnt worden sind. Dann heißt es weiter: „In den vergangenen 12 Monaten wiederum erhielten 98 Händler eine Abmahnung“. 

Gleich auf S. 6 der Darstellung Trusted Shops Abmahnumfrage folgt der nächste Hammer:

Sehen Sie sich aufgrund der Abmahnungen in Ihrer Existenz bedroht? 30 % beantworten diese Frage mit „Ja“.

Und aus was bezieht sich diese Größe? „Befragt wurden alle Teilnehmer, also auch die, die noch keine Abmahnung erhalten haben.“ macht der Autor transparent.

Also 30 % der Befragten haben jemals eine Abmahnung erhalten und 30 % aller Befragten sehen sich aufgrund der Abmahnung in Ihrer Existenz bedroht? Vielleicht ist es ja so, dass alle, die eine Abmahnung erhalten haben sich aufgrund der Abmahnung in Ihrer Existenz bedroht fühlten? Diejenigen, die keine Abmahnung erhalten haben, haben sich auch aufgrund der Abmahnung nicht in ihrer Existenz bedroht gefühlt. Logisch!

Wie wertvoll der Vergleich mit der Zahl aus 2019 (47 %) ist, mag der Leser selbst entscheiden.

Aber wo findet die existenzielle Angst der Abgemahnten ihre Ursache? Auf Seite 7 wird man fündig. Die Kosten, die eine Abmahnung verursacht, liegen laut des Meinungsbilds bei 1.496 € und damit 16,4 % niedriger als im Vorjahr. Auf jeden Fall sollte nicht vergessen werden, dass der Abgemahnte ja dann auch noch Aufwendungen für die Prüfung der Abmahnung und die Einschaltung der eigenen Anwälte hat, lässt uns der Autor wissen.

Dem nüchternen Leser stellt sich an dieser Stelle vielleicht die Frage, warum die Abgemahnten sich die Aufwände nicht vor Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit gemacht haben. Das entspricht jedenfalls dem Idealbild eines Unternehmers im Rechtstaat. Dann hätte der Abgemahnte gar keine Abmahnung bekommen und sich die weiteren Aufwände komplett gespart.

Bei angeblichen Kosten von 1.496 € pro Abmahnung und einer sich daraus ableitenden Existenzangst der Abgemahnten, kann jedenfalls auf die Größe und Umsatzstärke der Unternehmen ein Rückschluss gezogen werden. Wie gesagt, die Hürden zum Onlinehandel sind niedrig und mancher der gewerblich tätig ist, erfährt davon erst durch die Abmahnung. Besonders umsatzstarke können die Unternehmen nicht sein, wenn Sie in Anbetracht einer Kostenforderung von 1.496 € um Ihre Existenz bangen müssen.

Auf Seite 8 setzen sich die Autoren mit der Höhe der Vertragsstrafe auseinander. Leider verlässt die Darstellung dabei jegliche Basis. Wir haben eine Gesamtzahl von Abgemahnten (1.008). Leider erfahren wir jetzt gar nicht mehr, wieviele Online-Händler überhaupt jemals eine Vertragsstrafe zahlen musste. wir erfahren nur noch Prozentsätze. Dafür wird großzügig mit der Berechnung der „durchschnittlichen Höhe bei erstmaligem Verstoß“ jongliert, diese liegt im Rahmen des Meinungsbilds bei 3.900 €.

Die Darstellung ist an dieser Stelle besonders Meinungsstark.

Wir dürfen lesen:

„Häufig suchen sich Abmahner gerade solche Rechtsverstöße heraus, die künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit noch einmal begangen werden (z.B. Grundpreisangaben oder fehlende Warnhinweise bei Biozid-Produkten). Ein erneuter Verstoß ist also oft schon vorprogrammiert. Und genau hier liegt das Problem: Wird gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, muss man nicht nur eine Vertragsstrafe zahlen, sondern wird erneut abgemahnt und muss eine erneute Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe abgeben. Dies ist das Geschäftsmodell unseriöser Abmahner. Während die eigentliche Abmahnung von Verbänden relativ „günstig“ ist (ca. 250 €) und den Betroffenen verleitet, den Gang vor Gericht zu scheuen und lieber eine kleine Summe zu zahlen sowie eine Unterlassungserklärung abzugeben, entstehen die eigentlichen Kosten durch Vertragsstrafen im Nachgang.“

Erstaunlicherweise verlegt sich die Darstellung nun völlig auf die Darstellung der subjektiven Seite. „Die Abmahner“ suchen sich also bestimmte Rechtsverstöße aus, da diese mit hoher Wahrscheinlichkeit noch einmal begangen werden? Ein Verstoß ist „vorprogrammiert“? Das hätte ich gerne erläutert. Warum ist es wahrscheinlicher, das ein Verstoß gegen die Grundpreisangabe wiederholt wird? Was ist so verflixt an den Warnhinweisen bei Biozid-Produkten? Und warum soll der Online-Händler, der sich nicht über seine rechtlichen Pflichten informiert und solche Verstöße begeht, noch sorgsam behandelt werden? 

Wenn ein Biozid mangels entsprechender Hinweise zum Gurgeln verwendet wird, ist anzunehmen, dass dies sehr ernste Folgen hat. Vielleicht ist es dem Unternehmer, dann zumutbar Warnhinweise anzubringen und vielleicht sollte es auch eine effektive Kontrolle bei Rechtsverstößen geben.

Besonders unseriös, so dürfen wir erfahren, ist es das Verbände Abmahnungen „günstig“ versenden, weil damit der Betroffenen verleitet werden soll, lieber eine kleine Summe zu zahlen und die Unterlassungserklärung abzugeben und damit die „eigentlichen Kosten durch Vertragsstrafen im Nachgang“ entstehen. Wer so etwas formuliert hat jeden Funken Glauben an die bürgerliche Gesellschaft und die Fähigkeit des Menschen zu intelligentem Handeln verloren. Der „perfide Plan“ der Verbände hat ja bereits insofern ein logisches Loch, als der Online-Händler, der eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, den Verstoß ja einfach nicht mehr wiederholen muss. Er kann einfach sein rechtswidriges Handeln einstellen, so wie er es vertraglich versprochen hat und schon ist der Plan dahin!

Jedenfalls dürfen wir hier ein erstes Zwischenfazit ziehen. Dieses lautet: Abmahnungen von Wettbewerbern sind existenzbedrohend teuer (s.o.). Abmahnungen von Verbänden sind billig, aber stellen aber natürlich nur ein Abmahnfalle dar. 

Es handelt sich aber um mehr als eine Darstellung eines Meinungsbildes. Der geneigte Leser kann aus der Darstellung praktische Hinweise zum Umgang mit einer Abmahnung ziehen. Zum Abschluss der Darstellung auf S. 8 wird die Quintessenz offenbart. Der Abgemahnte, der sich verurteilen lässt, gibt einfach nach der Verurteilung eine Abschlusserklärung ab. Wenn er dagegen verstößt ist es viel billiger! Außerdem geht das nur an die Staatskasse! Ordnungsgelder würden angeblich auch häufig gar nicht geltend gemacht, weil dazu der Anreiz fehlt (S.8, Mitte).

Ich habe schon mal von Gläubigern gehört, die nach einem Unterlassungsurteil auch gerne sehen wollen, dass sich an das gerichtliche Gebot, dass sie erstritten haben, auch gehalten wird.

Das Fatale an dieser Argumentation: Die außergerichtliche Streitbeilegung wird durch diese Aussagen erschwert. Die Inanspruchnahme der Gerichte wird allein aus wirtschaftlichen Gründen attraktiv gemacht. Die Botschaft lautet: Sich lieber verurteilen lassen als eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Im Übrigen ist die Kostenkalkulation, die hier eröffnet wird auch falsch. Die Kosten der Abmahnung plus Verfahrenskosten für ein Urteil dürften meist kein großer Unterschied zu einer gezahlten Vertragsstrafe sein. Dies muss auch so sein, denn sonst würde das ganze Instrument der Abmahnung als Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung entwertet.

Wir erfahren dann noch, dass es „Weniger Widerstand gegen Vertragsstrafen“ gab. Auch hier bleibt uns ein Rätsel, wieviele Teilnehmer des Meinungsbilds Grundlage der Darstellung sind. Jedenfalls gilt für 75% (wovon? wohl von den 37%, die sich laut Darstellung zur Wehr gesetzt haben):

„Widerstand war erfolgreich“

Es gab mal ein kleines Dorf, dass leistete Widerstand gegen die Durchsetzung von Sanktionen gegen rechtswidrig handelnde Marktteilnehmer und dieses Dorf heißt „Trusted Shops“.

Die Zahlen am Ende dieser Darstellung auf S.9 lassen uns unter Umständen doch Einblick in die Zahlengrundlage nehmen.

75 % Widerstand war erfolgreich

50 % Gegner hat die Vertragsstrafe zurückgezogen

25 % Gegner hat die Kostenreduzierung akzeptiert

25 % Nein, mein Vorgehen war erfolglos

Sollte es sich hier um 4 Fälle im Meinungsbild aus den 1.008 Online-Händlern handeln, die hier ausgewertet werden? 

Zum Abschluss liefert uns die Abmahnumfrage die Aussage: „Etwas weniger Abmahnungen“. Diese Aussage bezieht sich auf die Zahl der durchschnittlich erhaltenen Abmahnungen der Umfrageteilnehmer. Wie gesagt, Trusted Shops berät ja ausdrücklich Online-Händler zu den rechtlichen Anforderungen die für sie gelten, wir dürfen daher die Vermutung anstellen, dass jeder Umfrageteilnehmer mindestens eine Abmahnung erhalten haben muss. Wenn es nun dazu kommt, dass diejenigen, die an der Umfrage teilgenommen haben durchschnittlich 2,3 Abmahnungen erhalten haben, lässt dies legitimerweise den Schluss zu, dass 2,3 Abmahnung wohl die Schwelle darstellt, ab der Online-Händler die Leistungen von Trusted Shops in Anspruch nehmen. Dies dürfte wohl auch im Zusammenhang mit den Kosten von Trusted Shops stehen (s.o.). Wenn ich dort das Paket „START“ wähle, muss ich Kosten von 119 € * 12 also mindestens 1.428 € einplanen. Wenn ich als potentieller Kunde von Trusted Shops mit einem Kostenrisiko von 1.496 € bei nur einer Abmahnung rechnen muss, verspricht das START Paket mir wenigstens noch eine kleine Ersparnis. 

Haben Sie hierzu Anmerkungen? Ich freue mich auf Ihre Rückmeldungen.