Haftung und Verjährung in AGB

Haftung und Verjährung in AGB

Mit allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt der Verwender Details seiner Vertragsbeziehung zu Gegenseite. Verwender ist  das Unternehmen, dass die AGB in den Vertrag einführt. Tatsächlich kann es im B2B-Handel zu der Situation kommen, dass beide Vertragsparteien AGB zur Anwendung bringen wollen. Besondere Aufmerksamkeit liegt auf den Regelungen zur Verjährung und zur Haftung.

Um sich mit dem Inhalt der Klauseln genauer beschäftigen zu können, ist es nötig, sich vor Augen zu führen, welche Ansprüche im Kaufvertrag Regelung finden. Neben den Hauptleistungspflichten, also den Pflichten zum Austausch der Hauptleistung (Geld gegen Ware) gehört beispielsweise das Recht der Gewährleistung zu den praxisrelevanten Pflichten aus einem Kaufvertrag. Wie regelt sich ein Konflikt nach dem Leistungsaustausch über die Frage der Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware? Dann ist zunächst zu bestimmen, welche Erwartungen der Käufer haben darf, nämlich subjektive und objektive, § 434 BGB.

AGB und Verjährung

Das Besondere und häufig Missverstandene an diesem Anspruch ist, dass er sich auf den Moment des Gefahrübergangs bezieht. Die Folgeansprüche (§ 437 BGB) verjähren dann regelmäßig in zwei Jahren (§ 438 BGB Abs. 1 Nr. 3 BGB). Die Beweislast liegt im B2B-Bereich nach allgemeinen Regeln beim Käufer. Für den Verkauf an Verbraucher sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr vor (§ 477 BGB). Diese Beweislastumkehr führt dazu das ein mangelhafter Zustand, der innerhalb eines Jahres nach dem Gefahrübergang (Übergabe der Kaufsache an Käufer) auftritt, so behandelt wird, als sei dieser Mangel schon bei Gefahrübergang bekannt gewesen.

Im B2B-Bereich kann man über diese Frist disponieren. Das ist ein großer Vorteil, da der Verkäufer so zu einem bestimmten Stichtag sicher sein kann, dass der Vertrag abgewickelt ist. Grenze für entsprechende Anpassungen ist das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Die §§ 305 ff BGB im 2. Buch des BGB in Abschnitt 2 regeln die Leitplanken für AGB. § 307 BGB unterwirft Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle. Maßstab sind dabei die Regelungen des BGB zu dem jeweiligen Vertragstyp. Weichen die Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sehr vom gesetzlichen Leitbild ab, können die AGB-Regelungen als unwirksam zu beurteilen sein.

AGB und Haftung

Die Haftung eines Vertragspartners für die schuldhafte Verletzung von vertraglichen Pflichten gehört zu den grundlegenden Regelungen des Vertragsrechts. Zu finden ist diese Grundregel in § 280 BGB. Dabei gilt nach dem Wortlaut des S.2 des 1. Absatzes, dass die Verpflichtung zum Schadenersatz dann nicht greift, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Das bedeutet, der Schuldner, der wegen eines Mangels in Anspruch genommen wird, kann sich frei beweisen. Dies wird nur selten gelingen. § 309 Nr. 12 BGB verbietet dem Verwender von AGB solche grundsätzlichen Beweislastregeln zu seinem Vorteil abzuändern.

Bei der vertraglichen Haftung geht es immer um die Verletzung vertraglicher Pflichten. Mangelfolgeansprüche beim Kaufvertrag sind in § 437 BGB geregelt. Der Käufer kann Nacherfüllung verlangen, zurücktreten mit der Konsequenz der Rückabwicklung des Geschäfts, den Kaufpreis mindern und Schadenersatz sowie den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Für die Nacherfüllung (§ 439 BGB), also typischerweise die Reparatur der Sache, gelten gesetzliche Regeln, wie zB die grundsätzliche Regel, dass der Verkäufer die Aufwendungen, die zum Zweck der Nacherfüllung zu machen sind, zu tragen hat. Sog. Einbaufälle regelt der Gesetzgeber in § 439 Abs. 3 BGB. In der Konstellation, in der der Käufer die Ware bestimmungsgemäß eingebaut oder angebracht hat, gilt, dass der Verkäufer auch die Kosten für den Aus- und Einbau zu tragen hat. Dies korrespondiert mit dem Recht des Verkäufers, die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn die gewählte Art der Nacherfüllung mit unverhältnismäßig hohen Kosten einhergeht. Dabei kann der Verkäufer unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände auch ein zweites Mal die Art der Nacherfüllung verweigern. Es kann also zu der Situation kommen, dass der Käufer vollständig auf andere Ansprüche, wie den Schadenersatz oder die Minderung, verwiesen wird.

Schließlich kann der Verkäufer die mangelhafte Sache nach Lieferung einer mangelfreien vom Käufer zurückverlangen. Die Kosten für diese Rücknahme liegen beim Verkäufer.

Auch hier sind im B2B Bereich in engen Grenzen Ausnahmen möglich. § 202 BGB formuliert die Grenze für die Haftung für vorsätzlich begangene Handlungen. § 309 Nr. 7 BGB beschränkt die Gestaltungsmöglichkeit in Bezug auf die Haftung für Verletzungen an Körper, Leben und Gesundheit sowie für grobes Verschulden.