Rechtliche Einordnung von Verkäufern auf Online-Plattformen
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) reguliert die steuerrechtlichen Pflichten bei Verkäufen über Internetplattformen. Entscheidend ist hierbei nicht die Selbstwahrnehmung des Verkäufers als Privatperson oder Unternehmer, sondern die rechtliche Qualifikation nach §§ 13/14 BGB.
- Verbraucher vs. Unternehmer:
Als Verbraucher (§13 BGB) gelten Privatpersonen, die gelegentlich Waren verkaufen.
Unternehmer (§14 BGB) handeln dagegen nachhaltig und gewerbsmäßig – unabhängig von der subjektiven Einschätzung.
Weniger als 30 Transaktionen oder 2.000 € Jahresumsatz führen zur Ausnahme von der Transparenzpflicht (§ 4 Abs.5 Nr.4 PStTG).
Folgen unternehmerischen Handelns
Wer als Unternehmer eingestuft wird, muss Fernabsatzregelungen strikt einhalten – etwa Informationspflichten zu Widerrufsrecht und Lieferzeiten. Verstöße können zu:
- Abmahnungen mit Kostentragungspflichten
- Steuernachforderungen durch Finanzbehörden
- Haftungsrisiken bei fehlender Buchführung
Hier setzt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz an: Plattformbetreiber müssen Verkaufsdaten an Steuerbehörden melden, sobald die gesetzlichen Schwellenwerte überschritten werden.
Praxistipps zur Vermeidung von Risiken
- Dokumentation: Halten Sie Transaktionen und Umsätze stets nachvollziehbar fest.
- Beratung: Klären Sie frühzeitig ab, ob Ihre Aktivitäten unternehmerisch sind.
- Ausnahmen nutzen: Unter 30 Verkäufen und 2.000 € Umsatz/Jahr entfällt die Meldepflicht (§4 PStTG).
Warum das PStTG für Verkäufer relevant ist
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz schafft Rechtssicherheit – sowohl für Privatverkäufer als auch Gewerbetreibende. Durch die automatische Meldung an Finanzämter sinkt das Risiko versehentlicher Steuerhinterziehung, gleichzeitig steigen jedoch die Anforderungen an die Compliance.
Wichtig: Auch gelegentliche Verkäufe können bei systematischer Durchführung steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine rechtliche Einzelfallprüfung ist daher unerlässlich.
Rechtsberatung bei Online-Handel
Wir unterstützen Sie bei:
Nach den Regelungen des Plattformen-Steuertransparenzgesetz sind Nutzer von Internetplattformen von den Meldepflichten ausgenommen, die weniger als 30 Transaktionen vorgenommen haben und damit weniger als 2.000 € verdient haben, § 4 Abs.5 Nr.4 PStTG.
Weitere Informationen zum Plattformen-Steuertransparenzgesetz finden Sie im Internet auf den Seiten des Bundestags, beim Bundeszentralamt für Steuern und im Internetangebot des Betriebs-Beraters.