Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Die Möglichkeit des gelegentlichen Verkaufs von Waren auf Internetplattformen ist nicht nur für Unternehmer eine Möglichkeit Waren zum besten Preis abzusetzen. Rechtlich verhält es sich so, dass es nicht darauf ankommt, ob der Verkäufer sich selbst als Privatanbieter oder Unternehmer betrachtet, sondern allein auf die rechtliche Bewertung. Es kommt darauf an, ob der Anbieter als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB oder als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB handelt.

Zu diesen Fragen gibt es eine Fülle von gerichtlichen Entscheidungen. Direkte Folge der Einordnung der Verkaufsaktivitäten als unternehmerisches Handeln ist, dass die Regelungen zum Fernabsatz eingehalten werden müssen. Da kann es unangenehm werden, denn es kann zu teuren Streitigkeiten kommen.

Wenn Sie sich unbedarft in größere Transaktionen auf Internetplattformen stürzen droht Ihnen aber auch von Seiten der Finanzbehörden Unheil. Wie berichtet, hat der Bundesfinanzhof erst vor kurzem erneut zu Fragen der Besteuerung von Internetverkäufen entschieden. Wenn Sie sich nicht darüber im Klaren sind, dass Sie unternehmerisch handeln werden Sie wahrscheinlich keine Buchführung vorhalten. Das kann sich als teurer Bumerang erweisen.

Denn die Finanzbehörden sind mit der Verabschiedung des Plattformen-Steuertransparenzgesetz nicht länger auf Zufallsfunde angewiesen. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz schafft einen rechtlichen Rahmen für Auskunftsbegehren der Steuerbehörden und Meldepflichten für die Anbieter von Internetplattformen hinsichtlich der Aktivitäten ihrer Nutzer.

Nach den Regelungen des Plattformen-Steuertransparenzgesetz sind Nutzer von Internetplattformen von den Meldepflichten ausgenommen, die weniger als 30 Transaktionen vorgenommen haben und damit weniger als 2.000 € verdient haben, § 4 Abs.5 Nr.4 PStTG.