Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Plattformen-Steuertransparenzgesetz

Rechtliche Einordnung von Verkäufern auf Online-Plattformen

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) reguliert die steuerrechtlichen Pflichten bei Verkäufen über Internetplattformen. Entscheidend ist hierbei nicht die Selbstwahrnehmung des Verkäufers als Privatperson oder Unternehmer, sondern die rechtliche Qualifikation nach §§ 13/14 BGB.

  • Verbraucher vs. Unternehmer:
    Als Verbraucher (§13 BGB) gelten Privatpersonen, die gelegentlich Waren verkaufen.
    Unternehmer (§14 BGB) handeln dagegen nachhaltig und gewerbsmäßig – unabhängig von der subjektiven Einschätzung.

 

Weniger als 30 Transaktionen oder 2.000 € Jahresumsatz führen zur Ausnahme von der Transparenzpflicht (§ 4 Abs.5 Nr.4 PStTG).

Folgen unternehmerischen Handelns

Wer als Unternehmer eingestuft wird, muss Fernabsatzregelungen strikt einhalten – etwa Informationspflichten zu Widerrufsrecht und Lieferzeiten. Verstöße können zu:

  • Abmahnungen mit Kostentragungspflichten
  • Steuernachforderungen durch Finanzbehörden
  • Haftungsrisiken bei fehlender Buchführung

Hier setzt das Plattformen-Steuertransparenzgesetz an: Plattformbetreiber müssen Verkaufsdaten an Steuerbehörden melden, sobald die gesetzlichen Schwellenwerte überschritten werden.

Praxistipps zur Vermeidung von Risiken

  1. Dokumentation: Halten Sie Transaktionen und Umsätze stets nachvollziehbar fest.
  2. Beratung: Klären Sie frühzeitig ab, ob Ihre Aktivitäten unternehmerisch sind.
  3. Ausnahmen nutzen: Unter 30 Verkäufen und 2.000 € Umsatz/Jahr entfällt die Meldepflicht (§4 PStTG).

Warum das PStTG für Verkäufer relevant ist

Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz schafft Rechtssicherheit – sowohl für Privatverkäufer als auch Gewerbetreibende. Durch die automatische Meldung an Finanzämter sinkt das Risiko versehentlicher Steuerhinterziehung, gleichzeitig steigen jedoch die Anforderungen an die Compliance.

Wichtig: Auch gelegentliche Verkäufe können bei systematischer Durchführung steuerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Eine rechtliche Einzelfallprüfung ist daher unerlässlich.

 

Nach den Regelungen des Plattformen-Steuertransparenzgesetz sind Nutzer von Internetplattformen von den Meldepflichten ausgenommen, die weniger als 30 Transaktionen vorgenommen haben und damit weniger als 2.000 € verdient haben, § 4 Abs.5 Nr.4 PStTG.

Aus dem Blog von Rechtsanwalt Kramarz