Das bürgerliche Recht versieht das menschliche Handeln mit dem Etikett des „Verbrauchers“ oder des „Unternehmers“. Das findet sich in den §§ 13, 14 BGB. Vom Inhalt dieser Paragraphen hängt die Antwort auf die Frage ab, ob das Handeln einer Person als unternehmerisches oder privates Handeln zu beurteilen ist.
Wenn Sie in den Supermarkt gehen und kaufen eine Rolle Toilettenpapier zum persönlichen Gebrauch sind Sie zweifellos Verbraucher. Wenn Sie sich dazu entschließen massenweise gebrauchte Kinderkleidung aus ihrem persönlichen Besitz bei einem Internetauktionshaus zu verkaufen, ist die Entscheidung der Frage schwieriger. Dann handeln Sie wahrscheinlich als Unternehmer. Dann sollten Sie im Onlinehandel die Informationspflichten des Art. 246a EGBGB einhalten, das Widerrufsrecht beachten, die Preisangabenverordnung berücksichtigen und die richtigen Informationen ins Impressum schreiben.
Aber Sie sollten wissen, dass der Gesetzgeber sich vor einiger Zeit entschieden hat, solche rechtlichen Feinheiten als lässliche Sünden zu behandeln. Das heißt, nur noch bestimmte Vereine und Verbände können die Unterlassung der Nennung der gesetzlichen Pflichtinformationen ahnden. Das ist nicht ganz richtig, Sie können auch heute noch einen Rechtsanwalt anheuern. Der mahnt dann auch gerne ab. Die Rechnung dafür, dass Ihr Konkurrent so auf die geltende Rechtslage hingewiesen worden ist, tragen aber Sie. Die Konsequenz können Sie jetzt im Internet beobachten. Unternehmer ohne Impressum, Unternehmer ohne Widerrufsrecht, Unternehmer ohne Erklärung des Widerrufsrechts, falsche Fristenangaben.
Ich bedanke mich bei dem Schreiber der freundlichen eMail bezüglich der Impressumsverstöße. Wenn Sie in der Branche der sog. SEO-Optimierung tätig sind und bei Ihrer täglichen Arbeit, nämlich dem Einsammeln von Kontaktdaten von potentiellen Kunden zwecks sog. „Cold calling“ feststellen müssen, dass Hunderte der von Ihnen täglichen aufgesuchten Internetseiten von Unternehmern keine oder falsche, bzw. unvollständige Impressumsangaben aufweisen, dann wird das wohl etwas damit zu tun haben, dass diejenigen, die das größte Interesse an einem rechtskonformen Internetauftritt haben, auch noch die Quittung für das rechtswidrige Marktauftreten Ihrer Konkurrenten zahlen sollen.
Der Bundesfinanzhof hat vor kurzem ein Urteil zu der Frage gefällt, unter welchen Voraussetzungen ein Verkäufer als Unternehmer zu betrachten ist (BFH, Urteil vom 12.05.2022, Az.: V R 19/20).
Der Bundesfinanzhof, also das oberste Gericht für Steuerfragen, hat entschieden, dass dann, wenn in jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform „ebay“ Waren veräußert werden, eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 UStG vorliegt. Wenig überraschend.
Mein Rat: Behalten Sie sich im Hinterkopf, dass eine verschwiegene unternehmerische Tätigkeit zu ernsten Problemen mit dem Finanzamt führen kann.
Angenommen Sie handeln als Unternehmer und das Finanzamt fragt nach Ihrem Gewinn, dann benötigen Sie eine Buchführung. Wenn Sie die Ausgaben von den Einnahmen abziehen wollen, benötigen Sie jedenfalls eine rudimentäre Buchführung. Wenn Sie dann noch gebrauchte Waren an- und verkaufen, ist unter Umständen die Differenzbesteuerung angezeigt.
Bevor Sie im großen Stil Waren an- und verkaufen verschaffen Sie sich bitte über diese Rahmenbedingungen Klarheit. So verhindern Sie schmerzhafte Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt.