AGB-Klausel zur einvernehmlichen Bewertung ist unwirksam

Regelungen zu Bewertungen in AGB

Das OLG Koblenz hat in einem aktuellen Beschluss (OLG Koblenz, Beschluss vom 13.10.2021, Az.: 2 U 279/21) bestätigt, dass eine AGB-Klausel, die vorsieht, dass die Vertragsparteien Bewertungen nur einvernehmlich abgeben und Bewertungen im Falle der Beanstandung durch eine Vertragspartei auf erstes Anfordern hin gelöscht werden müssen, den Anforderungen des AGB-Rechts nicht genügt und daher unwirksam ist. Die Klausel sah darüber hinaus vor, dass die bewertende Vertragspartei eine Vertragsstrafe verwirkt, wenn diese ihrer Pflicht zur Löschung auf erstes Anfordern nicht nachkommt.

In dem Verfahren hatte die Wettbewerbszentrale eine Unternehmensberatung auf Unterlassung in Anspruch genommen. 

Die gegenständliche AGB-Klausel lautete wie folgt:

§ 8 Verhalten und Rücksichtnahme

(1) Bewertungen (Sterne, Kommentare) innerhalb sozialer Medien (z.B. Google My Business) geben die Parteien nur im gegenseitigen Einvernehmen ab. Auf erstes Anfordern von uns entfernt der Kunde eine über uns abgegebene Bewertung dauerhaft. Das gilt auch nach Beendigung des Vertrages zwischen uns und dem Kunden. Entfernt der Kunde auf erstes Anfordern die von uns beanstandete Bewertung/Kommentar nicht, gilt eine angemessene und von uns festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe als verwirkt.

Die Vorinstanz hatte die Klausel bereits nach § 307 BGB als unwirksam betrachtet, da die Klausel den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Entscheidend war dabei für das Gericht, dass eine solche Klausel die grundrechtlich garantierte Meinungsfreiheit einschränkt. Ferner würde die Verwendung solcher Klauseln dazu führen, dass die abgegebenen Bewertungen nicht mehr objektiv seien, ohne dass andere Interessenten deutlich wird, dass die Bewertungen nicht frei und unabhängig sei. Im Ergebnis führt die Klausel damit auch zu einer wettbewerbsrechtlich relevanten Irreführung. Das OLG bestätigte die Auffassung des Landgerichts in seinem Beschluss.