Das Wichtigste in Kürze
- Wer bei der Suche nach seinem Namen auf veraltete oder belastende Treffer stößt, kann von Google und anderen Suchmaschinen die Auslistung verlangen – Grundlage ist allein Art. 17 Abs. 1 DSGVO (BGH, Urt. v. 03.05.2022 – VI ZR 832/20).
- Ausgelistet wird nur der Treffer bei der Namenssuche; die Quelle selbst bleibt im Netz und kann über andere Suchbegriffe weiter gefunden werden (OLG Frankfurt, Urt. v. 06.09.2018 – 16 U 193/17; BGH, Beschl. v. 04.06.2024 – II ZB 10/23).
- Es gibt keine Vermutung zugunsten des Betroffenen: Gerichte wägen Persönlichkeitsrecht, Informationsinteresse der Öffentlichkeit und Meinungsfreiheit des Inhalteanbieters im Einzelfall ab (BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019 – 1 BvR 276/17; BGH, Urt. v. 27.07.2020 – VI ZR 405/18).
- Entscheidend sind Schwere des Vorwurfs, Zeitablauf, Ihre Rolle in der Öffentlichkeit und die Frage, ob die Information heute noch jemandem nützt – ein Mörder verlor, ein insolventer Unternehmer nach kurzer Zeit ebenfalls.
- Suchmaschinen müssen erst handeln, wenn sie konkret auf den Rechtsverstoß hingewiesen werden. Ein Antrag ohne Begründung läuft ins Leere; ein sauber begründeter Antrag ist oft der ganze Fall.
Ein Zeitungsartikel über ein Strafverfahren von vor zwölf Jahren, ein Forenbeitrag über eine längst abgeschlossene Insolvenz, ein Bericht über eine Krankheit: Solange diese Inhalte bei der Suche nach Ihrem Namen auf Seite eins erscheinen, bestimmen sie, wie Arbeitgeber, Geschäftspartner und Nachbarn Sie wahrnehmen. Das Recht auf Vergessenwerden gibt Ihnen ein Werkzeug gegen diese Dauerpräsenz. Es ist aber kein Löschknopf, sondern ein Anspruch mit klaren Voraussetzungen, die die Gerichte in den letzten Jahren präzise ausgeformt haben. Wir zeigen, was Sie verlangen können, was nicht – und wie ein Antrag aussieht, der bei Google und vor Gericht Bestand hat.
Was das Recht auf Vergessenwerden ist – und was es nicht ist
Rechtlich handelt es sich um den Löschanspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Gegenüber Suchmaschinen hat er eine besondere Form: das De-Listing oder Auslisten. Der Suchmaschinenbetreiber darf einen bestimmten Treffer nicht mehr anzeigen, wenn nach Ihrem Namen gesucht wird.
Zwei Klarstellungen der Rechtsprechung sind für die Erwartungshaltung wichtig:
- Auslisten ist Löschen. Der BGH hat bestätigt, dass die dauerhafte Auslistung eines Links aus der Ergebnisliste ein „Unbrauchbarmachen“ der Daten für den Verarbeitungszweck und damit ein Löschen im Sinne von Art. 17 DSGVO ist (BGH, Beschl. v. 04.06.2024 – II ZB 10/23). Sie müssen also nicht verlangen, dass Google „alles“ vernichtet.
- Auslisten ist nur Auslisten. Ausgelistet wird für die Namenssuche. Derselbe Artikel bleibt im Index und darf bei einer Suche nach dem Thema, dem Unternehmen oder dem Ort weiterhin erscheinen (OLG Frankfurt, Urt. v. 06.09.2018 – 16 U 193/17). Wer die Quelle selbst aus dem Netz haben will, muss gegen den Verlag, das Portal oder den Forenbetreiber vorgehen – ein eigener Anspruch mit eigenen Maßstäben.
Der Anspruch trifft auch ausländische Konzerne. Google, Microsoft und andere Betreiber sind an Art. 17 DSGVO gebunden, sobald sie Daten von Personen in der EU verarbeiten (OLG Frankfurt, a.a.O.).
Nur die DSGVO zählt: Warum §§ 823, 1004 BGB nicht mehr helfen
Bis 2018 wurden Auslistungsklagen über das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§§ 823, 1004 BGB) geführt. Das ist vorbei. Der BGH hat entschieden, dass ein Auslistungsbegehren ausschließlich an Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu messen ist; nationale Anspruchsgrundlagen sind wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gesperrt (BGH, Urt. v. 03.05.2022 – VI ZR 832/20). Das Kammergericht Berlin (Beschl. v. 04.02.2022 – 10 W 1024/20) und das OLG Frankfurt (Urt. v. 20.04.2023 – 16 U 10/22) haben diese Linie für die Instanzpraxis bestätigt.
Für Betroffene heißt das: Ein Antrag oder eine Klage, die auf das Persönlichkeitsrecht nach BGB gestützt wird, ist rechtlich nicht tragfähig. Wer richtig ansetzt, spart sich eine vermeidbare Niederlage.
Die Abwägung: Wer gewinnt, entscheidet der Einzelfall
Art. 17 Abs. 1 DSGVO gewährt keinen automatischen Anspruch. Die Gerichte verlangen eine umfassende Grundrechtsabwägung zwischen Ihrem Persönlichkeits- und Datenschutzrecht (Art. 7, 8 GRCh) auf der einen Seite und dem Informationsinteresse der Nutzer sowie der Meinungsfreiheit des Inhalteanbieters (Art. 11 GRCh) auf der anderen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in „Recht auf Vergessen II“ die Leitplanken gesetzt (BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019 – 1 BvR 276/17): Suchmaschinen können sich nicht auf das Medienprivileg berufen, weil sie nicht journalistisch arbeiten. In die Abwägung sind aber die Grundrechte des Inhalteanbieters – also der Presse oder des Autors – einzustellen. Der BGH hat daraus abgeleitet, dass es keine Vermutung zugunsten des Betroffenen gibt; die Meinungsfreiheit des Inhalteanbieters ist gleichberechtigt zu gewichten (BGH, Urt. v. 27.07.2020 – VI ZR 405/18).
In der Praxis entscheiden vor allem diese Kriterien:
- Schwere und Art des Vorwurfs. Eine Verurteilung wegen Mordes hat ein anderes Gewicht als eine geringfügige Ordnungswidrigkeit. Gesundheitsdaten sind besonders geschützt.
- Zeitablauf. Mit den Jahren verlagert sich das Informationsinteresse weg von der Person hin zur Sache. Das Interesse des Betroffenen richtet sich gerade gegen zufällige Namensrecherchen. Deshalb kann der Zeitablauf den Auslistungsanspruch zum Übergewicht bringen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.06.2020 – 6 U 129/18). Er wirkt aber nicht automatisch: Bei kurzer Zeitspanne und fortbestehendem Interesse an einer wahren Information bleibt der Treffer (OLG Frankfurt, Urt. v. 20.04.2023 – 16 U 10/22).
- Ihre Rolle. Personen des öffentlichen Lebens, Funktionsträger und Unternehmer müssen mehr hinnehmen als Privatpersonen, deren Name nur zufällig in einen Bericht geraten ist.
- Resozialisierung und Stigmatisierung. Bei abgeschlossenen Strafverfahren zählt das Interesse an Wiedereingliederung; bei besonders stigmatisierenden Inhalten kann eine Auslistung auch ohne langen Zeitablauf gerechtfertigt sein (BGH, Urt. v. 03.05.2022 – VI ZR 832/20).
- Funktion der Suchmaschine. Die Gerichte betonen, dass das Internet ohne Suchmaschinen kaum nutzbar wäre. Das rechtfertigt erhöhte Anforderungen an die Evidenz der Rechtsverletzung, bevor ein Treffer verschwinden muss (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Frankfurt, 16 U 10/22).
Wie die Gerichte konkret entschieden haben
Die abstrakten Kriterien werden greifbar, wenn man die Fälle nebeneinanderlegt:
- Der verurteilte Mörder (BGH, Urt. v. 03.05.2022 – VI ZR 832/20). Ein wegen Mordes Verurteilter verlangte die Auslistung eines Magazinartikels bei Namenssuche. Der BGH stellte klar, dass das Begehren allein nach Art. 17 DSGVO zu beurteilen ist, dass eine Auslistung auf Deutschland beschränkt werden kann und dass Schwere der Tat, Zeitablauf, Resozialisierungsinteresse und der Informationswert der Berichterstattung gegeneinander zu stellen sind.
- Der „bankrotte“ Unternehmer (OLG Frankfurt, Urt. v. 20.04.2023 – 16 U 10/22). Google ergänzte den Namen des Klägers in der Autocomplete-Funktion um „bankrott“. Auch das fällt unter die DSGVO. Das OLG lehnte den Anspruch trotzdem ab: Die Insolvenz war wahr, die Zeitspanne kurz, das Informationsinteresse noch lebendig. Der Fall zeigt zugleich, dass der Zeitablauf in beide Richtungen wirken kann.
- Gesundheitsdaten eines Geschäftsführers (OLG Frankfurt, Urt. v. 06.09.2018 – 16 U 193/17). Das Gericht bejahte die Auslistung für die Namenssuche und stellte zugleich klar, dass die Inhalte bei anderen Suchbegriffen im Index bleiben dürfen.
- Kritischer Magazinartikel (OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.06.2020 – 6 U 129/18). Das OLG legte den Abwägungsrahmen aus, den viele spätere Entscheidungen übernommen haben: kein pauschaler Vorrang des Betroffenen bei journalistischen Inhalten, aber wachsendes Gewicht des Auslistungsinteresses mit dem Zeitablauf.
- Kombinierte Suchbegriffe (OLG Köln, Urt. v. 19.10.2017 – 15 U 33/17). Die Auslistung gilt nicht nur für die Eingabe des bloßen Namens. Wer ein Zusatzwort ergänzt, darf den Treffer nicht wieder hervorholen können – sonst ließe sich der Anspruch beliebig umgehen.
Unwahre Behauptungen: Der Sonderfall
Die meisten Auslistungsfälle betreffen wahre, aber alte oder überschießende Informationen. Anders liegt es, wenn der Treffer auf einen Artikel mit unwahren Tatsachenbehauptungen führt. Hier hat der EuGH auf Vorlage des BGH entschieden, dass der Betroffene die Unrichtigkeit nicht erst gerichtlich gegen den Verfasser feststellen lassen muss; er muss der Suchmaschine aber Nachweise vorlegen, aus denen sich die Unrichtigkeit offensichtlich ergibt (EuGH, Urt. v. 08.12.2022 – C-460/20; Folgeentscheidung BGH, Urt. v. 23.05.2023 – VI ZR 476/18). Wer diese Nachweise beibringt, hat gegenüber der Suchmaschine eine deutlich stärkere Position als bei bloß „unangenehmen“ Wahrheiten.
Für die Abgrenzung lohnt ein Blick auf unseren Beitrag zum gerichtlichen Vorgehen gegen Suchmaschinen, in dem das LG Darmstadt Google per einstweiliger Verfügung zur Entfernung eines rufschädigenden Artikels verpflichtet hat.
Notice and Take Down: Ohne konkreten Hinweis passiert nichts
Suchmaschinen müssen ihre Ergebnisse nicht vorab prüfen. Ihre Pflicht beginnt, wenn sie hinreichend konkret auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen wurden (BVerfG, 1 BvR 276/17; BGH, Beschl. v. 27.07.2020 – VI ZR 476/18). Der Antrag muss deshalb die URL, den Suchbegriff, den betroffenen Inhalt und die Abwägungsgründe benennen. Ein Formularantrag mit dem Satz „Der Artikel ist alt“ ist kein Hinweis in diesem Sinne.
In vielen Konstellationen ist es zumutbar, zunächst den Inhalteanbieter in Anspruch zu nehmen, vor allem wenn er in der EU erreichbar ist. Eine strikte Reihenfolge gibt es nicht; wer beide Wege parallel geht, erhöht aber die Durchschlagskraft des Auslistungsbegehrens.
Zur Reichweite: Die Auslistung kann auf Deutschland oder die EU beschränkt werden; ein weltweites De-Listing ist nach der Rechtsprechung des EuGH nicht zwingend. Sie erfasst die Namenssuche einschließlich Kombinationen mit weiteren Begriffen (OLG Köln, a.a.O.), nicht aber thematische Suchen ohne Ihren Namen.
So setzen wir einen Auslistungsanspruch durch
- Bestandsaufnahme. Welche Treffer erscheinen bei welchen Suchbegriffen? Wir dokumentieren die Ergebnisliste mit Datum, weil sich Rankings ändern.
- Abwägungsdossier. Wir arbeiten die Kriterien aus, die in Ihrem Fall für die Auslistung sprechen: Zeitablauf, Abschluss des Verfahrens, fehlende öffentliche Rolle, konkrete Nachteile im Beruf, Stigmatisierung, gegebenenfalls Nachweise der Unrichtigkeit.
- Antrag an die Suchmaschine. Google und Bing bieten eigene Antragswege. Wir nutzen sie, formulieren den Antrag aber so, dass er den Anforderungen der Rechtsprechung an einen konkreten Hinweis genügt – das ist die Grundlage für alles Weitere.
- Parallel: Inhalteanbieter. Wo der Verlag oder Portalbetreiber erreichbar ist, fordern wir dort Anonymisierung, Aktualisierung oder Entfernung.
- Gerichtliches Verfahren. Lehnt die Suchmaschine ab, bleibt die Klage auf Auslistung nach Art. 17 DSGVO; bei unwahren Behauptungen und Eilbedürftigkeit auch die einstweilige Verfügung.
Ob ein Fall Aussicht auf Erfolg hat, lässt sich nach der Rechtsprechung meist schon anhand der Kriterien einschätzen – bevor Kosten entstehen. Dafür bieten wir eine kostenlose Ersteinschätzung an.
Für Medien, Portale und Archive
Auf der anderen Seite stehen Verlage, Bewertungsportale und Betreiber von Online-Archiven, die mit Auslistungs- und Löschverlangen konfrontiert werden. Für sie gilt: Eine automatische Löschpflicht für Archive besteht nicht. Die Meinungs- und Pressefreiheit ist in der Abwägung gleichberechtigt zu gewichten. Wer redaktionelle Entscheidungen über Anonymisierung, Aktualisierung oder Beibehaltung dokumentiert und alte Beiträge mit Blick auf Zeitablauf und Stigmatisierung regelmäßig prüft, steht in einer Auseinandersetzung deutlich besser da. Verwandte Fragen behandeln wir in unseren Beiträgen zum Löschen von Bewertungen und zur Verdachtsberichterstattung.
Zuletzt aktualisiert: September 2026. Beratung im Datenschutz- und Medienrecht: Rechtsanwalt für Datenschutzrecht · Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht.
Häufige Fragen zum Recht auf Vergessenwerden
Gilt das Recht auf Vergessenwerden auch gegenüber Online-Archiven von Zeitungen?
Nicht in gleicher Weise. Gegen die Suchmaschine richtet sich der Auslistungsanspruch nach Art. 17 DSGVO. Gegen das Archiv selbst muss die Meinungs- und Pressefreiheit des Verlags in die Abwägung eingestellt werden; eine automatische Löschpflicht gibt es nicht. Häufig sind Anonymisierung oder Aktualisierung der realistische Weg.
Wie lange muss ein Ereignis zurückliegen, damit ein Auslistungsanspruch besteht?
Eine feste Frist gibt es nicht. Der Zeitablauf ist ein Abwägungskriterium: Je länger ein Ereignis zurückliegt und je weniger es heute noch jemandem nützt, den Namen zu kennen, desto eher überwiegt Ihr Interesse. Bei schweren Straftaten kann das viele Jahre dauern, bei einer Insolvenz nach kurzer Zeit noch ausgeschlossen sein.
Was tun, wenn Google den Löschantrag ablehnt?
Prüfen, ob der Antrag den Anforderungen an einen konkreten Hinweis genügt hat, und ihn gegebenenfalls mit Abwägungsgründen und Nachweisen nachbessern. Bleibt es bei der Ablehnung, kann der Anspruch nach Art. 17 DSGVO eingeklagt werden – bei unwahren Behauptungen auch im Eilverfahren.
Verschwindet der Artikel dann komplett aus dem Internet?
Nein. Die Auslistung betrifft nur den Treffer bei der Suche nach Ihrem Namen (auch in Kombination mit weiteren Begriffen). Der Artikel bleibt auf der Ursprungsseite und ist über thematische Suchen weiterhin auffindbar. Dagegen hilft nur ein Vorgehen gegen den Inhalteanbieter.
