Das sog. „Recht auf Vergessenwerden“ gibt Betroffenen grundsätzlich die Möglichkeit nach Zeitablauf gegen ursprünglich rechtmäßige Veröffentlichungen mit Personenbezug vorzugehen. Mit Einführung der Datenschutzgrundverordnung hat der europäische Verordnungsgeber dieses Recht in Art. 17 der DSGVO geregelt. Der Bundesgerichtshof hatte jetzt erstmals seit in Kraft treten der Datenschutzgrundverordndung Gelegenheit sich in einem solchen Fall zur Rechtslage zu äußern.
Im Urteil vom 27.07.2020 (Az.: VI ZR 405/18) hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass der Anspruch auf Löschung kritischer Artikel zu einer Person stets von einer umfassenden Interessenabwägung abhängig ist. Dabei sind auf Seiten des Betroffenen die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und den Schutz der Daten einzustellen. Der Berichtende kann sich für die Fortdauer der Veröffentlichung auf die Grundrechte der Meinungs- und Äußerungsfreiheit sowie die Berufsfreiheit berufen.
Danach lässt sich auch unter der neuen Rechtslage festhalten, dass ein überwiegendes Interesse des Betroffenen an der Löschung einer rechtmäßigen Berichterstattung nur nach sehr langem Zeitablauf oder bei einer besonders stigmatisierenden Berichterstattung in Betracht kommen wird.