Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall entschieden, bei dem letztlich noch streitig war, ob unter den AGB von eBay eine strengere Haftung für Äußerungen im Rahmen von Bewertungen greift, als nach den allgemeinen Gesetzen.
Die §§ 185, 186, 187, 189 StGB und Regelungen zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, bzw. zum Schutz des eingerichteten Unternehmens liefern den Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit von Äußerungen und damit auch von Bewertungen im Internet.
Dabei gilt: Beschriebene Tatsachen sollten wahr sein und mit Meinungsäußerungen sollte man nicht in Verbalinjurieren abgleiten.
Die eBay-AGB
„§ 8 Bewertungen
[…]
- Nutzer sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die von Nutzern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.
[…]“.
Die Entscheidung
Der Käufer hinterließ nach dem Kauf einer Ware für 19,26 € mit einem Versandkostenanteil von 4,90 € eine Bewertung des Verkäufers mit dem Wortlaut: „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“.
Die Vorinstanz hatte in dieser Bewertung die Verletzung einer vertraglichen Nebenregelung und gab dem Käufer auf, die Äußerung zu unterlassen. Der Verkäufer sah in der Äußerung :“Wucher!!“ eine unsachliche Angabe die keine weitere Rechtfertigung findet. Dem schloss sich das Instanzgericht an.
Der Bundesgerichthof beurteilte die Äußerung nach den allgemeinen Grundregeln und sah in der Äußerung auch keine Schmähkritik. Was eine „sachliche“ Äußerung sein soll, ist in den AGB von eBay nicht näher geregelt. Das wohlverstandene Eigeninteresse aller Beteiligter rechtfertigt es für das Gericht die Bewertung von Äußerungen an den hergebrachten Regeln des Rechts zu messen. Nur so sei die Zulässigkeit der Bewertung eines getätigten Geschäfts für alle greifbar und verlässlich.