Wie wichtig ist Ihnen Ihr Facebook-Konto? Dem Einen wahrscheinlich wichtiger als dem Anderen. Einem Facebook-Nutzer ist sein Konto so wichtig, dass er deswegen jetzt bis vor das OLG Nürnberg gezogen ist.
Grund dafür war die Deaktivierung des Kontos durch Facebook, die dem Kläger zufolge nach einiger Zeit zu einem automatischen Löschvorgang des Kontos sowie allen zugehörigen Daten führt. Dieser Vorgang könne nur innerhalb von 90 Tagen gestoppt werden, weswegen der Kläger eine einstweilige Verfügung beantragte. Dies dient im einstweiligen Rechtsschutz dazu, Ansprüche vorläufig, d. h. vor Abschluss des „richtigen“ Verfahrens zu sichern, damit keine irreparablen Schäden entstehen. Charakteristisch und notwendig für eine einstweilige Verfügung ist immer die besondere Eilbedürftigkeit.
Facebook, in diesem Fall die Verfügungsbeklagte, äußerte sich vorliegend, dass sie gar nicht vorhabe, die entsprechenden Daten vor Abschluss der Hauptsache zu löschen. Die 90-Tages-Frist gelte erst ab der Einleitung der Löschung, die wiederum erst sechs Monate nach der vorläufigen Deaktivierung des Kontos eingeleitet werde.
Keine Chance vor Gericht
Sowohl das LG Ansbach (Endurt. v. 15.07.2022 – 2 O 267/22) als auch das OLG Nürnberg (Beschl. v. 07.10.2022 – 3 U 2178/22) entschieden den Fall im Ergebnis für Facebook. Aus ihrer Sicht fehlt es vorliegend am Verfügungsgrund, also der Glaubhaftmachung der Dringlichkeit durch den Verfügungskläger. Diese kann zum Beispiel dadurch entfallen, dass der Kläger die Eilbedürftigkeit aufgrund eigenen Verhaltens widerlegt. Dies hat das OLG in diesem Fall zwar nicht angenommen, nach Einschätzung der dortigen Richter bestand aber trotzdem keine Eilbedürftigkeit: der Kläger habe nicht hinreichend klargestellt, welche Anhaltspunkte dafür sprechen, dass Facebook sein Konto tatsächlich vor Abschluss des Hauptsacheverfahren löschen werde, zumal Facebook dies ja in der Vorinstanz selbst dementiert hatte.
Wir lernen: Damit die Klage auf einstweilige Verfügung Erfolg hat, muss die tatsächliche Absicht des Plattformbetreibers in Bezug auf die Löschung des Kontos hinreichend glaubhaft gemacht werden. Dafür muss der Kläger unter Umständen auch die Aussage des Betreibers, er werde keine entsprechende Löschung vornehmen, widerlegt werden. Das hatte sich der Nutzer wohl anders vorgestellt…