Die Wahrung der Rechte non-binärer Menschen im Internet

Gibt man Bestellungen im Internet über Online-Shops auf, so sind Pflichtfelder zum Ausfüllen bezüglich einzelner Kontaktdaten vorgegeben. Werden Anrede-Felder in Online-Formularen verpflichtend der Ankreuzung zum weiteren Verfahren in beispielsweise Bestellvorgängen, so stellt sich die Frage, auf was der Anbieter bei verpflichtend auszufüllenden Anrede-Feldern auf seiner Plattform beachten muss.

Bei einer Klage einer non-binären Person gegen einen Online-Shop entschied das Landgericht Frankfurt, dass Online-Shops geschlechtsneutrale Anreden oder das Freilassen des Anredefeldes für eine eigene Angabe zur Anrede anbieten müssen. Eine solche Verpflichtung von Anbietern jeglicher Online-Shops besteht jedoch nur wenn in ihren Online-Formularen das Ausfüllen des Feldes zur Angabe der Anrede verpflichtend für den Ausfüllenden ist. (LG Frankfurt am Main Urt. v. 03.12.2020, Az. 2-13 O 131 /20)

Unterlassungsanspruch aufgrund von Gleichstellungsrechten

Die Unterlassungsklage erging hier aus dem Grund, dass die Angabe der Anrede im besagten Online-Shop verpflichtend für die klagende Person war und der weitere Vorgang nur mit Angabe der Anrede fortgesetzt werden konnte. Eine Geschlechtsneutrale Anrede wurde seitens des Online-Shops jedoch nicht geboten, lediglich die Anredefelder „Frau“ und „Herr“ existierten zu diesem Zeitpunkt.

So muss sich eine non-binäre Person einem Geschlecht zuordnen, um den Bestellvorgang abzuschließen, für welches sie sich selbst nicht einordnen kann. Forderung war hier das Anbieten einer geschlechtsneutralen Anrede und das Unterlassen des Online-Shops die non-binäre Person in ihrer Rechnung mit „Frau“ oder „Herr“ anzusprechen.

Verstoß gegen das AGG

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll unter anderem als Antidiskriminierungsgesetz eine Benachteiligung aufgrund der sexuellen Identität verhindern. Benachteiligungen sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 AGG zudem unzulässig in Bezug auf den Zugang und die Versorgung von Waren und Dienstleistungen. Eine solche Benachteiligung und sich der daraus ergebende Unterlassungsanspruch gem. § 21 Abs. 1 S. 2 AGG besteht jedoch nur, wenn die besagte Person vom Bestellvorgang ausgegrenzt würde und ein Bezug zwischen besagter Benachteiligung und der vertraglichen Leistung zu erkennen ist. Ein Benachteiligungsverbot i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr.1 AGG wird demnach im vorliegenden Fall vom Landgericht Frankfurt ausgeschlossen.

Ein Unterlassungsanspruch kann in solchen Fällen dennoch begründet werden, da sich non-binäre Personen auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen können. Denn der Schutz der geschlechtlichen Identität fällt unter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht.

§ 7 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 S. 2 AGG sieht zudem vor, dass Ausschreibungen in ihrer Gesamtheit geschlechtsneutral formuliert werden müssen. Sinnvoll wäre somit auch hier das anpassen von Stellenausschreibungen, so wie Online-Bewerbungsformularen, denn das Benachteiligungsverbot gilt zu beachten.

Gefahr der drohenden Abmahnung und Unterlassungsklage

Betreiber von Online-Shops dürfen, entsprechend des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, die Anrede „Frau“ oder „Herr“ nicht zwingend vorsehen.

Wichtig ist, dass eine Pflicht der Einführung eines geschlechtsneutralen Anredefeldes oder das Freilassen des Anredefeldes zur eigenen Angabe nur besteht, sofern die Angabe einer Anrede vom Betreiber verpflichtet wird.

Diese Regelung der Rechtsprechung findet ebenso auch für andere Online-Formulare unter denselben Umständen ihre Anwendung. Ein Beispiel hierfür wäre das Anmelden zum Erhalt von Newslettern.

Wichtig für Anbieter von Online-Formularen und in diesem Bezug vor allem von Betreibern von Online-Shops ist die Beachtung dieser Regelung, da im Zweifelsfall Abmahnungen und Unterlassungsklagen drohen.