Stellen Sie sich vor, Sie öffnen die Post für Ihr Unternehmen und halten plötzlich ein anwaltliches Schreiben in den Händen, das fast 3.000 Euro von Ihnen fordert. Genau das passiert derzeit vielen Betreibern von geschäftlichen Social-Media-Accounts. Die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verschickt im Auftrag der Defend Music, Inc. Abmahnungen wegen der Nutzung von Musikstücken auf Plattformen wie Instagram. Wenn auch Sie betroffen sind, ist der Schreck im ersten Moment groß. Doch keine Sorge: Wir von der Kanzlei Kramarz zeigen Ihnen, wie Sie jetzt kühlen Kopf bewahren, Fristen wahren und rechtlich sicher reagieren.
Warum mahnt die Defend Music Inc. ab?
Viele Unternehmen nutzen Plattformen wie Instagram, um ihre Reichweite zu erhöhen. Dabei werden Videos oder Reels oft mit populärer Musik hinterlegt. Was viele nicht wissen: Die von den Netzwerken bereitgestellten Musikbibliotheken decken in der Regel nur die private Nutzung ab.
Werden Songs wie „Can I call you Rose“ von der Band „Thee Sacred Souls“ im gewerblichen Kontext genutzt, fehlt oft die nötige Master-Sync-Lizenz. Die Defend Music, Inc. lässt als Inhaberin dieser Rechte mögliche Urheberrechtsverletzungen (gemäß § 19a UrhG) systematisch aufspüren und durch die Kanzlei IPPC LAW abmahnen.
Welche Ansprüche macht IPPC LAW konkret geltend?
Wenn Sie eine solche Abmahnung erhalten, stehen meist vier zentrale Forderungen im Raum, die sich auf das Urheberrechtsgesetz (UrhG) stützen:
1. Beseitigung und Unterlassung (§ 97 Abs. 1 UrhG)
Sie sollen das fragliche Video sofort löschen und eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Wir raten dringend davon ab, das vorgefertigte Formular der Gegenseite ungeprüft zu unterschreiben. Diese Erklärungen sind oft zu weit gefasst und bergen enorme vertragliche Risiken für die Zukunft. Wir setzen uns stattdessen für die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung ein, die Ihre zukünftigen Risiken so gering wie möglich hält.
2. Auskunft (§ 101 UrhG)
IPPC LAW fordert Auskunft darüber, wie lange und in welchem Umfang das Werk genutzt wurde, ob weitere Verletzungen vorliegen und welche Umsätze erzielt wurden.
3. Schadens- und Aufwendungsersatz (§ 97 Abs. 2, § 97a Abs. 3 UrhG)
Oftmals wird ein pauschales Vergleichsangebot unterbreitet. In bekannten Fällen verlangt die Kanzlei IPPC LAW beispielsweise 2.811,10 Euro zur außergerichtlichen Erledigung. Darin enthalten sind fiktive Lizenzgebühren als Schadensersatz (z. B. 1.500,00 Euro) sowie die Anwalts- und Ermittlungskosten, die aus einem hohen Gegenstandswert (oft 16.500,00 Euro) berechnet werden.
So verhalten Sie sich richtig
Bewahren Sie Ruhe, aber handeln Sie zügig. Die gesetzten Fristen in urheberrechtlichen Abmahnungen sind oft sehr kurz – in der Regel haben Sie nur wenige Tage Zeit zu reagieren.
Fristen notieren: Lassen Sie das Datum nicht verstreichen. Andernfalls droht eine kostspielige gerichtliche einstweilige Verfügung in einem Eilverfahren.
Keine Zahlung leisten: Überweisen Sie den geforderten Betrag nicht vorschnell. In vielen Fällen lässt sich die Zahlungsforderung durch anwaltliches Verhandeln spürbar begrenzen.
Kein Kontakt zur Gegenseite: Rufen Sie nicht selbst bei der abmahnenden Kanzlei an. Jede Aussage kann später gegen Sie verwendet werden.
Die Kanzlei Kramarz ist seit 15 Jahren auf das Urheber-, Medien- und IT-Recht spezialisiert. Besuchen Sie auch unsere Website, um mehr über unsere Kanzlei und unsere juristische Arbeit zu erfahren.
Wir prüfen Ihren Fall individuell und erarbeiten eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung: Senden Sie uns Ihr Abmahnschreiben einfach per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de oder rufen Sie uns direkt unter 06151-2768225 an. Wir kümmern uns um den Rest.