Nicht zuletzt das Handelsblatt und der Spiegel haben in den vergangenen Tagen berichtet, dass die Marke „Oktoberfest“ nun eine geschützte Marke ist.
Tatsächlich hat das Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum die Marke „Oktoberfest“ nach der Anmeldung durch die Stadt München am 13.06.2016 nach mehrjähriger Prüfung am 31.08.2021 eingetragen. Zuvor war zu Gunsten der Stadt München bereits die Marke „Münchner Oktoberfest“ eingetragen worden. Beide Marken wurden zu einem breiten Portfolio von Marken und Dienstleistungen eingetragen. Der Schutz der Marken erstreckt sich auf Begriffe aus 22 Waren- und Dienstleistungsklassen. Jeder der geschäftlich agiert und die Nutzung des Begriffs „Oktoberfest“ in Erwägung zieht sollte die Planungen kritisch prüfen.
Im Juni 2021 war die Stadt München gegen die Bewerbung einer Veranstaltung in Dubai als „Oktoberfest goes Dubai“ vorgegangen. Der entsprechende Verbotsantrag beim LG München I hatte auf Grundlage des Verstoßes gegen die Vorschriften zur vergleichenden Werbung (§ 6 UWG) und des Nachahmungsschutzes aus § 4 Abs. 2 Nr. 3 UWG Erfolg.
Mit dem nun bestehenden Markenschutz wird der Schutz des Oktoberfests gegen unberechtigte Nutzungen erheblich erweitert. Da es sich um ein Registerrecht handelt, ist der Streit über die Anspruchsberechtigung der Stadt München so gut wie erledigt. Das Potential für zukünftige Abmahnungen dürfte erheblich sein. Neben Unterlassungsansprüchen kommt ein Anspruch auf Schadenersatz und Kostenerstattung in erheblicher Höhe in Betracht. Zwar lässt der Umstand, dass der Markeninhaber die Stadt München ist auf Rechtsverfolgung mit Augenmaß hoffen, aber Rechteinhaber sind im eigenen Interesse zur Verfolgung von rechtswidrigen Nutzungen der Marke verpflichtet, denn es droht die Verwässerung der Marke und damit der Verlust der Markenrechte.
In der Vergangenheit hat die A. Engelhardt Markenkonzepte GmbH mit Ihrer Marke „Ballermann“ und den darauf bezogenen Abmahnungen für erhebliches Aufsehen gesorgt. Alle Angriffe gegen den Bestand der Marke „Ballermann“ blieben bisher erfolglos. Zuletzt wurde der Schutz vom OLG München bestätigt.