Unlauterer Wettbewerb: Was das UWG verbietet und wann eine Abmahnung droht

Unlauterer Wettbewerb – zwei konkurrierende Unternehmen, eines mit unfairen Mitteln, Symbolbild zum UWG

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Wer im geschäftlichen Verkehr wirbt und verkauft, muss sich an die Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) halten. Verstöße – von irreführender Werbung bis zum fehlenden Impressum – können teuer werden: Mitbewerber und Verbände mahnen sie ab. Wir erklären, was unlauterer Wettbewerb ist, welche Praktiken verboten sind und wie Sie auf eine Abmahnung reagieren.

Das Wichtigste in Kürze:
  • Unlauterer Wettbewerb sind geschäftliche Handlungen, die gegen das UWG verstoßen – insbesondere irreführende (§ 5 UWG) und aggressive (§ 4a UWG) Praktiken sowie die Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 UWG).
  • Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG („Schwarze Liste") zählt Praktiken auf, die immer unzulässig sind – ohne dass es auf eine Interessenabwägung ankommt.
  • Abmahnen dürfen vor allem Mitbewerber sowie qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände (etwa die Wettbewerbszentrale).
  • Folgen sind Unterlassung, ggf. Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten – die beigefügte Unterlassungserklärung sollte nie ungeprüft unterschrieben werden.

Was ist unlauterer Wettbewerb?

Das UWG schützt Mitbewerber, Verbraucher und die Allgemeinheit vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Die Generalklausel des § 3 UWG verbietet unlautere geschäftliche Handlungen; was „unlauter" ist, konkretisieren die nachfolgenden Vorschriften. Erfasst ist jedes Verhalten im geschäftlichen Verkehr, das den Wettbewerb zulasten von Konkurrenten oder Verbrauchern verzerrt – von der Werbung über den Vertrieb bis zu den Angaben im Online-Shop.

Die wichtigsten Fallgruppen

Irreführende geschäftliche Handlungen (§§ 5, 5a UWG)

Der praktisch häufigste Fall: unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Preis, Verfügbarkeit, Eigenschaften oder Herkunft einer Ware. Auch das Verschweigen wesentlicher Informationen (§ 5a UWG) – etwa unvollständige Preisangaben oder fehlende Pflichtinformationen im Online-Handel – ist irreführend.

Rechtsbruch (§ 3a UWG)

Wer gegen eine Marktverhaltensregel verstößt, handelt zugleich wettbewerbswidrig. Das ist das Einfallstor für die klassischen Händler-Abmahnungen: fehlendes oder fehlerhaftes Impressum, fehlende Widerrufsbelehrung, Verstöße gegen Preisangaben- oder Kennzeichnungspflichten.

Aggressive Praktiken (§ 4a UWG)

Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung, die die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers erheblich beeinträchtigen.

Mitbewerberschutz (§ 4 UWG)

Herabsetzung oder Verunglimpfung von Mitbewerbern, Anschwärzung, das gezielte Behindern von Konkurrenten oder das Nachahmen fremder Produkte unter Täuschung über die Herkunft.

Unzumutbare Belästigung (§ 7 UWG)

Vor allem unerwünschte Werbung: E-Mail-Werbung ohne Einwilligung (Spam), Werbeanrufe bei Verbrauchern ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung.

Die „Schwarze Liste": immer verbotene Praktiken (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG)

Eine Sonderrolle spielt die sogenannte Schwarze Liste – der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Die dort aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig, ohne dass es auf eine Prüfung der Spürbarkeit oder eine Interessenabwägung ankommt („Per-se-Verbote"). Dazu zählen unter anderem:

  • Werbung mit einer nicht vorhandenen oder erschlichenen Zertifizierung oder einem Gütesiegel,
  • unrichtige Angaben zur Marktverfügbarkeit („nur noch heute", „nur wenige verfügbar", wenn das nicht stimmt),
  • als Information getarnte Werbung (redaktionelle Werbung, Schleichwerbung),
  • gefälschte oder nicht als bezahlt gekennzeichnete Bewertungen,
  • „Lockangebote" ohne angemessene Bevorratung.

Wer darf abmahnen?

Nicht jeder kann einen Wettbewerbsverstoß verfolgen. Aktivlegitimiert sind vor allem Mitbewerber, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen, sowie qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände (etwa die Wettbewerbszentrale oder eingetragene Verbände wie der IDO). Durch die UWG-Reform wurden die Anforderungen an die Abmahnbefugnis von Mitbewerbern verschärft, um Abmahnmissbrauch einzudämmen – nicht jede Abmahnung ist also berechtigt.

Welche Folgen drohen?

  • Unterlassung – meist zunächst außergerichtlich per Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung, sonst per einstweiliger Verfügung.
  • Beseitigung des rechtswidrigen Zustands.
  • Schadensersatz bei Verschulden.
  • Erstattung der Abmahnkosten bei berechtigter Abmahnung.

Abmahnung wegen unlauteren Wettbewerbs erhalten?
Wir prüfen, ob der Vorwurf berechtigt und die abmahnende Partei überhaupt befugt ist, und wehren überzogene Forderungen ab – in einer kostenlosen Ersteinschätzung unter 06151-2768225 oder anfrage@kanzlei-kramarz.de.

Sie haben bereits eine Abmahnung erhalten?

Das konkrete Vorgehen gegen eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung – von der Prüfung der Abmahnbefugnis bis zur modifizierten Unterlassungserklärung – finden Sie auf unserer Seite zur Abmahnung im Wettbewerbsrecht. Einen Überblick über unsere Tätigkeit im Wettbewerbsrecht insgesamt gibt die entsprechende Seite. Geht es um fehlende Pflichtangaben im Online-Shop, hilft unser Angebot, rechtssichere AGB erstellen zu lassen.

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist unlauterer Wettbewerb?
Unlauterer Wettbewerb sind geschäftliche Handlungen, die gegen das UWG verstoßen – vor allem irreführende (§ 5 UWG) oder aggressive (§ 4a UWG) Praktiken, der Verstoß gegen Marktverhaltensregeln (§ 3a UWG, etwa fehlendes Impressum) sowie die Behinderung von Mitbewerbern (§ 4 UWG).
Was ist die „Schwarze Liste" im UWG?
Die Schwarze Liste ist der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. Sie zählt geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern auf, die immer unzulässig sind – ohne Interessenabwägung. Dazu gehören etwa getarnte Werbung, gefälschte Bewertungen und unwahre Angaben zur Verfügbarkeit.
Wer darf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen?
Vor allem Mitbewerber in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis sowie qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände wie die Wettbewerbszentrale. Die Anforderungen an die Abmahnbefugnis von Mitbewerbern wurden verschärft, um Abmahnmissbrauch einzudämmen.
Ist eine fehlende Widerrufsbelehrung ein Wettbewerbsverstoß?
Ja. Fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben wie Widerrufsbelehrung oder Impressum sind ein Verstoß gegen Marktverhaltensregeln (§ 3a UWG) und damit abmahnfähig – ein besonders häufiger Fall im Online-Handel.
Muss ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nicht ungeprüft. Die vorformulierte Erklärung ist meist zu weit gefasst und bindet Sie strafbewehrt langfristig. Oft ist eine modifizierte Unterlassungserklärung der bessere Weg – und manchmal ist die Abmahnung schon dem Grunde nach unberechtigt.
Vertiefung: Ein aktuelles Beispiel für irreführende Werbung behandelt unser Beitrag zur Werbung mit „klimaneutral". Zur Frage, wie sich mehrfache Abmahnungen und Abmahnmissbrauch nach § 13 UWG verhalten, lesen Sie den verlinkten Beitrag. Wie Sie konkret auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung reagieren, erfahren Sie auf unserer Abmahn-Seite.

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