Unlauterer Wettbewerb: Werbung als umweltfreundlich oder klimaneutral

Update: 28.02.2023

Deutschlandfunk Kultur hat sich der Werbung für klimaneutrale Produkte unter dem Titel: „Saubere Sache oder trickreiche Täuschung?“ in einem Radiofeature angenommen. Neben vielen Experten komme auch ich dabei zu Wort. 

Die Diskussionen zum Klimawandel und dessen Bekämpfung sind bestimmendes Thema unserer Zeit. Je drängender die damit im Zusammenhang stehenden Fragen werden, umso größere Relevanz entwickelt ein umweltfreundliches oder klimaneutrales Handeln eines Unternehmens auch in der Außendarstellung. Immer mehr Verbraucher machen Ihr Einkaufsverhalten vom umweltfreundlichen oder klimaneutralen Handeln eines Unternehmens abhängig. Ein Produkt, dass klimaneutral hergestellt wurde oder dem Umweltfreundlichkeit attestiert wurde, erhält in vielen Fällen den Vorzug gegenüber einem Produkt, bei dem dies nicht der Fall ist.

Wer daher sein Unternehmen oder sein Produkt in einem guten Licht dastehen lassen möchte, wirbt vielleicht mit Angaben wie „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ oder mit einer „Unbedenklichkeit für die Umwelt“, sogenannten „Green Claims“. Inwieweit diese Angaben zutreffen, ist für den Verbraucher jedoch oft nicht eindeutig erkennbar. Entsprechen die Angaben nicht der Wahrheit, oder rufen diese beim Verbraucher falsche Vorstellungen hervor, spricht man von „Greenwashing“ oder „Grünfärberei“.

Aktueller Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission

Dieses Problem hat auch die Europäische Union erkannt und will die Werbung mit „Green Claims“ stärker reglementieren und das Greenwashing bekämpfen. Dies ist auch Folge des „Europäischen Green Deals“, nach dem die EU bis 2050 klimaneutral werden soll. Den Verbrauchern sollen durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen nachhaltigere Konsumentscheidungen ermöglicht werden. Die Europäische Kommission hat daher einen Richtlinienvorschlag veröffentlicht, der unter anderem eine Änderung der Richtline 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (sog. UGP-Richtlinie) vorsieht.

Die Änderungsvorschläge zielen vor allem darauf ab, unlautere Geschäftspraktiken wie Greenwashing, frühzeitige Obsoleszenz und die Verwendung intransparenter Nachhaltigkeitssiegel zu bekämpfen.

Unternehmen sollen Verbraucher nicht über „ökologische und soziale Folgen“, „Haltbarkeit“ und „Reparierbarkeit“ täuschen dürfen. Es ist vorgesehen, dass Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen als unlauter gelten können, wenn keine klaren und überprüfbaren Verpflichtungen und Ziele sowie ein unabhängiges Überwachungssystem gegeben sind. Gleiches soll gelten für die Werbung mit Vorteilen für Verbraucher, die in dem betreffenden Markt als übliche Praxis gelten. Des Weiteren sollen Unternehmern Produkte nur vergleichen dürfen, wenn auch Informationen über die Vergleichsmethode, die betreffenden Produkte und Lieferanten sowie die Maßnahmen, um die Informationen auf dem neuesten Stand zu halten, bereitgestellt werden.

Während die eben aufgezählten Praktiken nur nach einer Einzelfallprüfung zur Unlauterkeit führen, soll auch die sog. „Schwarze Liste“ erweitert werden. Hierauf finden sich Geschäftspraktiken, die per se unlauter sind.

Allgemeine Umweltaussagen sollen verboten werden, sofern keine hervorragende Umweltleistung, nachgewiesen werden kann. Hierunter fallen pauschale Angaben wie „umweltfreundlich“, „öko“ oder „grün“. Unzulässig sollen auch umweltbezogene Aussagen zum gesamten Produkt sein, wenn diese sich nur auf einen Teilaspekt des Produkts beziehen.

Das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, soll verboten werden. Die Werbung mit Umweltsiegeln soll nur noch dann zulässig sein, wenn diese unabhängig überwacht werden.

Des Weiteren ist ein Verbot der Werbung mit Anforderungen, die kraft Gesetzes für alle Produkte in der betreffenden Produktkategorie auf dem Unionsmarkt gelten, als Besonderheit des Angebots des Unternehmers vorgesehen.

Hinsichtlich der Eindämmung der geplanten Obsoleszenz soll es verboten sein, zu behaupten, dass eine Ware eine gewisse Haltbarkeit hat, wenn dies nicht der Fall ist. Ebenso verboten werden soll die Präsentation von Produkten als reparierbar, wenn sie es nicht sind. Auch das Veranlassen des Verbrauchers, Betriebsstoffe einer Ware früher zu ersetzen, als dies aus technischen Gründen notwendig ist, soll stets verboten sein. Bekanntes Beispiel hierfür ist die Praktik bei Druckerpatronen zum Austausch aufzufordern noch bevor diese tatsächlich leer sind. 

Daneben sollen auch Informationspflichten über die geplante Obsoleszenz geschaffen werden. Unternehmen sollen darüber aufklären müssen, wenn ein Merkmal einer Ware vorliegt, das eingeführt wurde, um deren Haltbarkeit zu beschränken. Bei Software-Updates muss darauf hingewiesen werden, dass sich diese negativ auf die Verwendung einer Ware auswirkten, selbst, wenn das Update die Funktionsweise einige Merkmale verbessert. Eine weitere Informationspflicht soll bestehen, wenn eine Ware so konzipiert wurde, dass ihre Funktionalität durch die Verwendung von Betriebsstoffen, Ersatzteilen oder Zubehör, die nicht vom ursprünglichen Hersteller bereitgestellt wurden, beschränkt wird.

Bis die Vorschläge der EU-Kommission letztlich auf europäischer Ebene verabschiedet und in nationales Recht umgesetzt werden, wird allerdings noch einige Zeit vergehen.

Die Regulierung von „Green Claims“ erfolgt auch jetzt schon über das nationale Lauterkeitsrecht, welches in Deutschland im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt ist und auf der derzeitigen Fassung der UGP-Richtlinie basiert. 

Die Rechtslage zu Umweltwerbung nach dem UWG

Werbung im rechtlichen Sinne steht unter dem Gebot der Werbewahrheit. Werbung soll sachlich richtig sein und den Käufer nicht in die Irre führen. Rechtlich wird dieses Gebot durch die Irreführungsverbote im Wettbewerbsrecht abgesichert. In § 5 UWG werden irrführende geschäftliche Handlungen sanktioniert, nach § 5a UWG kann auch ein Unterlassen rechtswidrig sein, wenn dem Verbraucher beispielweise wesentliche Informationen zu einem Produkt vorenthalten werden.

Wer als Unternehmer unwahre Angaben zu wesentlichen Merkmalen einer Ware oder Dienstleistung macht, handelt unlauter. Die Folge ist, dass der Unternehmer damit rechnen muss von Wettbewerbern oder Wettbewerbsverbänden auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Wer sein Unternehmen oder sein Produkt in einem guten Licht dastehen lassen möchte, wirbt vielleicht mit der Angabe „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ oder mit einer „Unbedenklichkeit für die Umwelt“.

Die Wettbewerbszentrale ist ein deutscher Verein, der sich der Durchsetzung der Regeln des fairen Wettbewerbs verschrieben hat. Laut der aktuellen Pressemitteilung des Vereins beanstandet die Wettbewerbszentrale aktuell in mehreren Verfahren „100 % klimaneutrale Produktion“ oder „wir handeln klimaneutral“ oder „klimaneutrales Produkt“. In den Fällen, die von der Wettbewerbszentrale beanstandet werden, ist die beworbene Klimaneutralität durch Ausgleichsmaßnahmen, also z.B. den Kauf von Zertifikaten, das Pflanzen von Bäumen etc. erzielt worden.

Im Dezember 2021 ließ die Wettbewerbszentrale in einer neuen Pressemitteilung verlauten, dass mittlerweile mehrere neue Urteile aufgrund des Aktivitäten des Vereins gefällt worden sind. 

Urteile zu Umweltwerbung

In einem Verfahren wurde die Werbung für ein „umweltfreundliches Premium-Heizöl“ verboten. Die Entscheidung des LG Konstanz ist noch nicht rechtskräftig. 

Werbung mit Klimaneutralität

In einem Urteil hatte das LG Kiel über eine Werbung mit der blickfangmäßigen Angabe „KLIMA-NEUTRAL“ zu befinden (LG Kiel Urt. v. 2.7.2021 – 14 HKO 99/20, GRUR-RS 2021, 18085). Das Gericht verurteilte das werbende Unternehmen zur Unterlassung der konkreten Werbung, da das Unternehmen nicht hinreichend darüber aufklärte, dass die beworbene Klimaneutralität über Ausgleichsmaßnahmen und nicht über entsprechende Gestaltung des Produktionsprozesses erreicht wurde, sondern über Ausgleichsmaßnahmen.

Maßgeblich für die Frage, ob der Verbraucher durch eine Aussage in die Irre geführt wird, ist das, was der Verbraucher unter der Werbeaussage versteht (Verbraucherverständnis). Die Wettbewerbszentrale vertritt die Auffassung, dass solche Werbeaussagen nur so verstanden werden können, dass das betreffende Unternehmen selbst Maßnahmen getroffen hat um den eigenen Betrieb klimaneutral zu gestalten oder das beworbene Produkt/die Dienstleistung klimaneutral erbringen zu können. 

Das Oberlandesgericht Schleswig hat diese Entscheidung in der Berufungsinstanz aufgehoben (OLG Schleswig, Urteil vom 30.069.2022, Az.: 6 U 46/21). In den Leitsätzen lässt der Senat wissen, dass die Werbung mit dem Begriff der „Klimaneutralität“ eine eindeutige Aussage enthält. Die Werbung mit „Klimaneutralität“ versteht der Verbraucher in der Weise, dass das so beworbene Produkt eine ausgeglichene CO²-Bilanz aufweist. Der Begriff „Klimaneutralität“ wird hingegen nicht so streng verstanden, dass sich die Klimaneutralität zwangsweise direkt aus der Produktionsweise des Produkts ergibt. Dies gilt erst recht dann, wenn die Werbung mit „Klimaneutralität“ zusätzlich mit einem Hinweis auf diejenigen Klimaschutzprojekte versehen ist, die zur Erreichung der Klimaneutralität unterstützt werden.

Es bleibt abzuwarten, wie erfolgreich die Verfahren der Wettbewerbszentrale verlaufen. Es ist zu begrüßen, dass diese Form der Werbung und deren Rechtmäßigkeit geprüft wird.

Anforderungen an umweltbezogene Werbung

Nach Auffassung des LG Köln sind an die Werbung mit umweltbezogenen Angaben ebenso strenge Anforderungen zu stellen, wie an die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben.

„An die Werbung mit umweltbezogenen Angaben sind - ebenso wie bei der Gesundheitswerbung - strenge Anforderungen zu stellen. Der Umweltwerbung wohnt eine starke emotionale Werbekraft inne, für die Verbraucher besonders empfänglich sind (BGH GRUR 1997, 666, 668 - Umweltfreundliches Reinigungsmittel, BGH GRUR 1991, 546, 547 - aus Altpapier). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der aktuellen und lebhaften Diskussion um die Plastikvermüllung der Meere. Es kann nicht angehen, dass Unternehmen aus dieser verheerenden Umweltverschmutzung und der hiermit einhergehenden Existenzbedrohung von Mensch, Fauna und Flora werblichen Nutzen ziehen können, um ihren Absatz und Umsatz zu steigern.“

Das bedeutet, entsprechende Angaben müssen der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnis entsprechen.

„Insoweit sind - wie allgemein bei gesundheitsbezogener Werbung - besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, GRUR 2013, 772 Rn. 15 – Basisinsulin mit Gewichtsvorteil – m. w. Nachw.). Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gilt für Angaben auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung generell, dass die Werbung nur zulässig ist, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht (vgl. BGH a. a. O. Rn. 17 m. w. Nachw.). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn dem Werbenden jegliche wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse fehlen, die die werbliche Behauptung stützen können (BGH a. a. O.).“

Die Anforderungen an solche Werbeaussagen sind also streng. Das OLG Stuttgart hat die Werbung für eine aus recyceltem Plastik hergestellte „Ocean Bottle“ als irreführend beurteilt, weil das Plastik nicht aus dem Meer gesammelt wurde, sondern aus Flußläufen und auf dem Land gesammelt wurde (OLG Stuttgart WRP 2019, 509; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 39. Aufl. 2021, UWG § 5 Rn. 1191)

Das OLG Hamm hat diese strengen Anforderungen an die Werbung mit Umweltschutzbegriffen bestätigt (OLG Hamm, Urt. v. 19.8.2021, 4 U 57/21). Hier wurde für Leuchten mit den Attributen „CO2 Reduziert“, „Umweltfreundliche Produkte und nachhaltige Verpackungen“, „Unser Beitrag zum Thema Nachhaltigkeit“ geworben. Der Senat des OLG Hamm nahm die Prüfung auf Grundlage der Kriterien des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1988 vor (BGH, Urteil vom 20.10.1988, Az.: I ZR 238/87). 

Die Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen ist ähnlich wie die Gesundheitswerbung grundsätzlich nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Mit der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als eines wertvollen und schutzbedürftigen Gutes hat sich in den letzten Jahren zunehmend ein verstärktes Umweltbewußtsein entwickelt, das dazu geführt hat, daß der Verkehr vielfach Waren (Leistungen) bevorzugt, auf deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird. Gefördert wird ein solches Kaufverhalten auch durch den Umstand, daß sich Werbemaßnahmen, die an den Umweltschutz anknüpfen, als besonders geeignet erweisen, emotionale Bereiche im Menschen anzusprechen, die von einer Besorgnis um die eigene Gesundheit bis zum Verantwortungsgefühl für spätere Generationen reichen. Gleichwohl bestehen in Einzelheiten noch weitgehend Unklarheiten, insbesondere über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe - wie etwa umweltfreundlich, umweltverträglich, umweitschonend oder bio - sowie der hierauf hindeutenden Zeichen. Eine Irreführungsgefahr ist daher in diesem Bereich der umweltbezogenen Werbung besonders groß. Wie die angeführten Entscheidungen erkennen lassen, sind die beworbenen Produkte überdies regelmäßig nicht insgesamt und nicht in jeder Beziehung, sondern meist nur in Teilbereichen mehr oder weniger umweltschonender (weniger umweltstörender) als andere Waren. Unter diesen Umständen besteht ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen. An die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen aufklärenden Hinweise sind daher grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, die sich im Einzelfall nach der Art des Produktes und dem Grad und Ausmaß seiner "Umweltfreundlichkeit" bestimmen. Fehlen die danach gebotenen aufklärenden Hinweise in der Werbung oder sind sie nicht deutlich sichtbar herausgestellt, besteht in besonders hohem Maße die Gefahr, daß bei den angesprochenen Verkehrskreisen irrige Vorstellungen über die Beschaffenheit der angebotenen Ware hervorgerufen werden und sie dadurch in ihrer Kaufentscheidung beeinflußt werden.

Demnach sind bei einer umweltbezogenen Werbung ggf. aufklärende Hinweise anzubringen um ein Missverständnis zu verhindern. Diesen strengen Anforderungen entsprach die Werbung hier nicht. 

Nach Ansicht des OLG Hamm besteht für umweltbezogene Werbeaussagen ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der Öffentlichkeit. Diesem gesteigertem Aufklärungsbedürfnis der Öffentlichkeit wird ein werbendes Unternehmen nur dann gerecht, wenn umweltbezogene Werbeaussagen mit aufklärenden Hinweisen in Bezug auf die betreffende Ware oder Dienstleistung und den konkreten Aspekt der Umweltfreundlichkeit erläutert werden.

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Klimaneutrale Marmelade

Vom Landgericht Mönchengladbach wurde im Februar 2022 ein Fall zum Thema Klimaneutralität entschieden (LG Mönchengladbach, Urteil vom 25.02.2022, Az.: 8 O 17/21). 

Strittig war die Werbung für eine Marmelade. Für die Marmelade wurde umfassend mit Klima- und Nachhaltigkeitsbezug geworben. Geworben wurde mit Aussagen wie: „MACHTNACHHALTIG EINDRUCK“ oder „Klimaneutraler Preis-Leistungs-Klassiker“. Herstellungsprozess der beworbenen Marmeladen waren aber nicht klimaneutral. Die Klimaneutralität wurde durch die Teilnahme an Wiederaufforstungsprojekten erreicht. Das Landgericht betrachtete die Werbung daher als irreführend und rechtswidrig und verbot die Werbemaßnahmen.

Nach den oben beschriebenen Kriterien des OLG Schleswig wäre in dieser Sache wohl auch anders zu entscheiden. Die Sache ist aktuell in der Berufungsinstanz beim OLG Düsseldorf anhängig (Az.: 20 U 72/22).