Der Verband bayrischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. versendet zur Zeit Abmahnungen mit der Aufforderung das gewerbliche Angebot von Kraftfahrzeugen ohne Hinweis auf die gewerbliche Tätigkeit des Anbieters zu unterlassen.
Nach eigener Darstellung des Verbandes wurde dieser im Jahr 2018 durch alle bayrischen KFZ-Innungen gegründet. Der Verband betrachtet sich als anspruchsberechtigte Stelle im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach Darstellung des Verbands ist dieser in die Liste nach § 8b UWG eingetragen. Dieses Liste wird vom Bundesjustizamt geführt und ist im Internet öffentlich – hier – einsehbar. Laut § 8b Abs. 1 UWG ist das Bundesjustizamt dazu verpflichtet, jeweils die aktuelle Liste zu veröffentlichen.
Inhaltlich hat das Abmahnschreiben einen Klassiker des Lauterkeitsrechts zum Gegenstand. Der Vorwurf lautet, dass ein gewerblich handelnder Unternehmer sich als privat handelnd ausgibt. Die Konsequenzen eines solchen Verhaltens sind erheblich. Es geht um Fragen der Impressumspflicht, wie um Widerrufsrechte und die Möglichkeit Gewährleistungsansprüche vertraglich ausschließen zu können oder nicht.
Die Antwort auf die Frage, ob jemand gewerblich handelt oder privat liegt dabei nicht beim Anbieter. Die Rechtsprechung hat objektive Kriterien entwickelt an Hand derer sich entscheidet, ob jemand beim Angebot von Waren als Verbraucher oder als Unternehmer handelt.
Der Verband bayrischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. fordert mit seinem Schreiben eine Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Aufwendungsersatzes. Ob und mit welchem Wortlaut eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, sollte wohl überlegt werden. Die Konsequenzen eines Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung sind teuer. Bei einem Erstverstoß ist mit einer vierstelligen Summe als Strafe zu rechnen.