Abmahnung wegen eBay erhalten? Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht im Überblick

Schriftzug Abmahnung eBay an einem Marktstand

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Eine Abmahnung wegen eines eBay-Angebots trifft die meisten Verkäufer völlig unvorbereitet – und oft ist auf den ersten Blick nicht einmal klar, was genau eigentlich vorgeworfen wird. Denn hinter „Abmahnung eBay" stecken drei ganz unterschiedliche Fallgruppen: Urheberrecht, Wettbewerbsrecht und Markenrecht. Welche bei Ihnen vorliegt, entscheidet über die richtige Verteidigung. Als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht ordnen wir Ihren Fall ein – hier finden Sie den Überblick.

Das Wichtigste in Kürze:
  • eBay-Abmahnungen kommen aus drei Richtungen: Urheberrecht (fremde Fotos/Texte), Wettbewerbsrecht (gewerbliches Handeln als vermeintlicher Privatverkäufer) und Markenrecht (Marken- oder Fälschungsvorwürfe).
  • Besonders tückisch: Wer regelmäßig verkauft, gilt schnell als Unternehmer – mit allen Pflichten (Impressum, Widerrufsbelehrung), deren Fehlen abgemahnt werden kann.
  • Die beigefügte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit gefasst und sollte nie ungeprüft unterschrieben werden.
  • Forderungshöhe und Berechtigung sind in vielen Fällen angreifbar – reagieren Sie fristgerecht, aber nicht überstürzt.

Welche Abmahnung haben Sie erhalten? Die schnelle Einordnung

Im Schreiben geht es um Fotos, Produktbilder oder Beschreibungstexte?
→ Urheberrechtliche Abmahnung (Abschnitt 1)

Ihnen wird vorgeworfen, als Privatverkäufer in Wahrheit gewerblich zu handeln – ohne Impressum, Widerrufsbelehrung oder AGB?
→ Wettbewerbsrechtliche Abmahnung (Abschnitt 2)

Es geht um Markenware, Plagiate oder die Nennung eines Markennamens?
→ Markenrechtliche Abmahnung (Abschnitt 3)

1. Urheberrecht: fremde Fotos und Texte im Angebot

Der Klassiker unter den eBay-Abmahnungen: Für das eigene Angebot wird ein Produktfoto aus einem anderen Angebot, vom Hersteller oder aus der Google-Bildersuche übernommen – oder gleich die ganze Artikelbeschreibung. Fotos sind jedoch als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt, unabhängig von ihrer künstlerischen Qualität; das Einstellen ins eigene Angebot ist eine öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Abgemahnt werden Unterlassung, Schadensersatz nach der Lizenzanalogie und die Anwaltskosten – auch bei einem einzigen Bild.

Wie Sie in diesem Fall konkret vorgehen – von der Fristwahrung bis zur modifizierten Unterlassungserklärung – haben wir ausführlich in unserem Beitrag Abmahnung auf eBay wegen Urheberrechtsverletzung – was tun? zusammengefasst. Die Grundlagen zu Ansprüchen und Verjährung erläutert unser Überblick zur Urheberrechtsverletzung; speziell zu Foto-Fällen hilft unsere Seite zu Bildrechten und Bilderklau.

2. Wettbewerbsrecht: „privat" verkauft, gewerblich gehandelt

Die zweite große Fallgruppe trifft Verkäufer, die sich selbst für Privatverkäufer halten. Die Grenze zum gewerblichen Handeln ist jedoch schneller überschritten, als viele denken – und sie hängt nicht davon ab, wie Sie Ihr Konto nennen. Die Rechtsprechung stellt auf das Gesamtbild ab; typische Indizien sind:

  • eine hohe Zahl von Verkäufen in kurzer Zeit bzw. viele Bewertungen,
  • der Verkauf gleichartiger oder neuer Ware in größerer Stückzahl,
  • An- und Verkauf mit Gewinnerzielungsabsicht oder Verkäufe für Dritte.

Wer danach als Unternehmer einzustufen ist, trifft die volle Pflichtenlast des Online-Handels: Impressum, Widerrufsbelehrung, AGB, Verbraucherinformationen. Fehlen diese, liegt darin ein Wettbewerbsverstoß, den Mitbewerber und abmahnbefugte Verbände kostenpflichtig abmahnen können – verbunden mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Brisant daran: Mit der Abmahnung ist zugleich dokumentiert, dass Sie gewerblich handeln – was weitere Folgen (etwa steuerliche) nach sich ziehen kann. Auch die Gewährleistung lässt sich dann nicht mehr per „Privatverkauf"-Klausel ausschließen.

Die Details – Indizien, Schutzmaßnahmen und Verteidigung – finden Sie in unserem Beitrag Abmahnung als eBay-Privatverkäufer: die schleichende Gefahr des gewerblichen Handelns. Ein konkretes Beispiel aus der Abmahnpraxis behandelt unser Artikel zur Abmahnung der Kanzlei Schroeder wegen gewerblichen Handelns auf eBay.

3. Markenrecht: Markenware, Plagiate und Graumarktartikel

Die dritte Fallgruppe betrifft Angebote von Markenprodukten. Grundsätzlich gilt: Wer echte Markenware weiterverkauft, die mit Zustimmung des Herstellers in der EU in den Verkehr gebracht wurde, darf das – die Markenrechte sind insoweit erschöpft (§ 24 MarkenG). Abmahnungen drohen aber, wenn Fälschungen oder Plagiate angeboten werden (auch unwissentlich, etwa bei Importware), wenn Ware von außerhalb der EU ohne Zustimmung importiert wurde oder wenn Markennamen irreführend zur Beschreibung von Nicht-Originalware genutzt werden (§ 14 MarkenG). Die Streitwerte liegen im Markenrecht besonders hoch – entsprechend teuer sind diese Abmahnungen.

Wann genau eine Markenrechtsverletzung vorliegt und wie Sie auf eine Abmahnung im Markenrecht reagieren, erläutern wir auf den verlinkten Seiten.

Was Sie jetzt tun sollten – und was nicht

  • Frist notieren und ernst nehmen – Abmahnfristen sind kurz, oft nur wenige Tage.
  • Nichts ungeprüft unterschreiben: Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist fast immer zu weit gefasst und bindet Sie strafbewehrt über Jahrzehnte. Meist ist eine modifizierte Unterlassungserklärung der richtige Weg.
  • Nicht vorschnell zahlen und keinen direkten Kontakt zur Gegenseite aufnehmen – unbedachte Äußerungen können als Eingeständnis gewertet werden.
  • Angebot dokumentieren (Screenshots), aber nicht heimlich „Beweise beseitigen" – das Löschen des Angebots allein beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.

Abmahnung wegen Ihres eBay-Angebots erhalten?
Wir ordnen Ihren Fall ein, prüfen Berechtigung und Forderungshöhe und übernehmen die Kommunikation mit der Gegenseite – von der modifizierten Unterlassungserklärung bis zur Verhandlung über die Kosten. Kostenlose Ersteinschätzung: 06151-2768225 oder anfrage@kanzlei-kramarz.de.

Häufige Fragen (FAQ)

Ab wann gelte ich bei eBay als gewerblicher Verkäufer?
Es gibt keine feste Verkaufszahl. Die Rechtsprechung stellt auf das Gesamtbild ab: viele Verkäufe in kurzer Zeit, gleichartige oder neue Ware in Stückzahlen und Gewinnerzielungsabsicht sprechen für gewerbliches Handeln. Die Bezeichnung als „Privatverkauf" schützt dabei nicht.
Ich habe nur ein fremdes Produktfoto verwendet – ist das wirklich abmahnfähig?
Ja. Fotos sind nach § 72 UrhG auch ohne besondere Gestaltungshöhe geschützt. Schon die Nutzung eines einzigen fremden Bildes im eigenen Angebot kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auslösen.
Darf ich Markenware bei eBay weiterverkaufen?
Echte Markenware, die mit Zustimmung des Herstellers in der EU in den Verkehr gebracht wurde, dürfen Sie grundsätzlich weiterverkaufen (Erschöpfung, § 24 MarkenG). Riskant sind Fälschungen – auch unwissentlich angebotene – sowie Importware von außerhalb der EU ohne Zustimmung des Markeninhabers.
Muss ich die beigefügte Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nicht ungeprüft. Die Vorlage der Gegenseite ist regelmäßig zu weit gefasst. Häufig ist eine modifizierte Unterlassungserklärung der bessere Weg – und in manchen Konstellationen ist gar keine Erklärung abzugeben. Das sollte im Einzelfall geprüft werden.
Reicht es, das Angebot einfach zu löschen?
Nein. Das Löschen beseitigt die durch den Verstoß begründete Wiederholungsgefahr nicht. Ohne wirksame Reaktion auf die Abmahnung drohen einstweilige Verfügung oder Klage – reagieren Sie deshalb fristgerecht und anwaltlich beraten.

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