Das Wichtigste in Kürze
Eine Zuwiderhandlung im Sinne der Zivilprozessordnung ist jedes schuldhafte Verhalten, das gegen ein gerichtliches Unterlassungs- oder Duldungsgebot verstößt.
- Unterlassungspflichten beinhalten oft aktive Handlungspflichten, wie den Rückruf von Produkten oder das Löschen von Inhalten aus Suchmaschinen-Caches.
- Nach der Kerntheorie der Rechtsprechung umfasst ein Titel nicht nur die identische Handlung, sondern auch alle kerngleichen Verstöße.
- Für eine Bestrafung durch Ordnungsmittel (Geld oder Haft) genügt bereits einfache Fahrlässigkeit des Schuldners.
- Die Zurechnung erfolgt auch für das Verhalten von Angestellten oder Dritten, sofern diese im Einflussbereich des Schuldners handeln.
Stellen Sie sich vor, Sie haben nach einem Rechtsstreit ein gerichtliches Verbot akzeptiert und die beanstandete Handlung – etwa eine bestimmte Werbeaussage oder ein Foto auf Ihrer Website – sofort eingestellt. Sie wiegen sich in Sicherheit, da Sie selbst nicht mehr aktiv gegen das Urteil verstoßen. Doch plötzlich flattert ein Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes in fünfstelliger Höhe ins Haus. Warum? Weil das beanstandete Material noch immer im „Cache“ einer Suchmaschine auftaucht oder ein Vertriebspartner die verbotene Werbung weiterhin nutzt. In der Praxis erleben wir oft, dass Mandanten von der enormen Reichweite eines Unterlassungstitels überrascht werden. Ein bloßes „Nicht-Mehr-Tun“ reicht meist nicht aus; das Gesetz fordert ein aktives Bereinigen des Störungszustands.
Die Reichweite des Titels: Mehr als nur Stillhalten
Ein Unterlassungstitel ist kein starres Gebilde. Was genau verboten ist, muss durch Auslegung unter Einbeziehung der Urteilsgründe ermittelt werden. Dabei gilt: Wer zur Unterlassung verurteilt ist, muss alles tun, was möglich und zumutbar ist, um den Verletzungszustand zu beseitigen.
Besonders im digitalen Zeitalter sind die Anforderungen streng. Wer verpflichtet ist, einen Internetbeitrag zu löschen, muss laut herrschender Rechtsprechung auch sicherstellen, dass dieser nicht mehr über gängige Suchmaschinen abrufbar ist. Das bedeutet, man muss aktiv auf die Betreiber einwirken. Im gewerblichen Bereich geht die Pflicht sogar so weit, dass bei einer Titulierung im Hauptsacheverfahren regelmäßig ein Rückruf von bereits ausgelieferten Produkten bei Händlern erforderlich ist, um deren Weitervertrieb zu stoppen.
Die „Kerntheorie“: Schutz vor Umgehungen
Viele Schuldner versuchen, das Verbot durch minimale Abwandlungen zu umgehen. Hier greift die sogenannte Kerntheorie. Ein Verstoß liegt demnach auch dann vor, wenn die neue Handlung das „Charakteristische“ der verbotenen Handlung aufweist.
Beispiel Text: Wer eine bestimmte Äußerung unterlassen muss, darf diese nicht einfach durch eine Verlinkung ersetzen, die denselben Kerngehalt transportiert.
Beispiel Bild: Das Verbot eines Bildausschnitts kann auch die Veröffentlichung des Gesamtbildes untersagen, wenn dieses kerngleich ist.
Allerdings hat diese Theorie Grenzen: Sie gilt primär für die Vollstreckung. Wenn Unsicherheit über die Reichweite besteht, kann im Einzelfall eine rechtliche Prüfung Klarheit schaffen, um teure Ordnungsgeldverfahren zu vermeiden.
Wie weit reicht die Wiederholungsgefahr? Der Uli-Stein-Fall des BGH
Die Kerntheorie gilt nicht nur für die Vollstreckung, sondern schon für die Frage, was überhaupt verboten werden kann. Der BGH hat das im Streit um einen Uli-Stein-Cartoon präzisiert, den ein Lehrer auf der Website einer Schule in Baden-Württemberg veröffentlicht hatte (BGH, Urteil vom 22.09.2021 – I ZR 83/20): Eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Handlungen – und in entsprechendem Umfang gilt das gerichtliche Verbot. Für das Land als Schulträger hieß das: Die Wiederholungsgefahr beschränkte sich nicht auf die eine Schule, deren Lehrer den Cartoon hochgeladen hatte, sondern erfasste die rund 4.500 öffentlichen Schulen des Landes, weil es an Verwaltungsvorschriften fehlte, die eine erneute Verletzung an anderer Stelle verhinderten. Wer einen Unterlassungstitel gegen sich hat, muss deshalb organisatorisch sicherstellen, dass der Verstoß nirgendwo im eigenen Verantwortungsbereich wiederholt wird.
Verschulden und Haftung für Dritte
Ordnungsmittel wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft haben strafähnlichen Charakter. Daher setzt ihre Verhängung ein Verschulden voraus. Aber Vorsicht: Die Hürden für eine Entlastung sind hoch. Ein bloßer Hinweis auf einen fehlerhaften anwaltlichen Rat schützt nur, wenn der Irrtum unverschuldet war.
Zudem haften Unternehmen für ihre Mitarbeiter. Wir weisen unsere Mandanten stets darauf hin, dass sie geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen müssen, um Verstöße durch Angestellte oder Beauftragte zu verhindern. Wer es zulässt, dass abhängige Dritte gegen das Verbot verstoßen, handelt selbst pflichtwidrig.
Sollten Sie mit einem Ordnungsmittelantrag konfrontiert sein oder unsicher über die Umsetzung eines Titels sein, bietet die Kanzlei Kramarz eine fundierte Beratung. Nutzen Sie unsere kostenlose strategische Ersteinschätzung unter 06151-2768225 oder schreiben Sie uns an anfrage@kanzlei-kramarz.de. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Website unter https://kanzlei-kramarz.de.
Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung: Vertragsstrafe statt Ordnungsgeld
Alles Gesagte gilt entsprechend für die außergerichtlich abgegebene, strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Unterschied liegt in der Sanktion: Statt des Ordnungsgeldes nach § 890 ZPO wird die vereinbarte Vertragsstrafe fällig – bei „Hamburger Brauch“ nach billigem Ermessen des Gläubigers, gerichtlich überprüfbar; bei fest vereinbarten Beträgen meist im vierstelligen Bereich pro Verstoß. Auch hier greift die Kerntheorie, auch hier haftet der Unterlassungsschuldner für Mitarbeiter und Beauftragte, und auch hier reicht das bloße Nicht-mehr-Tun nicht, wenn alte Inhalte noch abrufbar sind. Deshalb sollte eine Unterlassungserklärung nie unterschrieben werden, ohne vorher zu klären, welche Inhalte, Kanäle und Partner betroffen sind – mehr dazu in unserem Beitrag Eine Unterlassungserklärung ist kein Schuldanerkenntnis.
Weiterführende Beiträge
Wie Sie sich gegen eine unberechtigte Abmahnung wehren, was bei einer Abmahnung im Urheberrecht und im Wettbewerbsrecht zu tun ist, lesen Sie in unseren Ratgebern. Bei einem Ordnungsmittelantrag oder Unsicherheit über die Reichweite eines Titels: kostenlose Ersteinschätzung.
Zuletzt aktualisiert: September 2026.
Reicht es aus, den beanstandeten Post nur auf meiner Seite zu löschen?
Nein, in der Regel genügt das bloße Löschen auf der eigenen Präsenz nicht, wenn der Inhalt weiterhin im Cache von Suchmaschinen auffindbar ist. Der Schuldner muss aktiv Maßnahmen ergreifen, um auch diese Abrufbarkeit zu beenden, sofern ihm dies zumutbar ist. Die Kanzlei Kramarz unterstützt Sie dabei, die notwendigen Schritte rechtssicher zu dokumentieren, um Ordnungsgelder zu vermeiden. Kontakt: Kanzlei Kramarz.
Muss ich Produkte zurückrufen, wenn ich zur Unterlassung verurteilt wurde?
Ja, nach ständiger Rechtsprechung umfasst ein Unterlassungstitel in der Hauptsache regelmäßig auch die Pflicht zum Rückruf bereits ausgelieferter Waren vom Groß- und Einzelhandel. Damit soll verhindert werden, dass die Rechtsverletzung durch den Weitervertrieb Dritter fortgesetzt wird. Da dies oft mit hohen Kosten verbunden ist, prüfen wir als Experten der Kanzlei Kramarz genau, ob im Einzelfall Ausnahmen wegen Unzumutbarkeit vorliegen. Kontakt: Kanzlei Kramarz.
Was passiert, wenn ein Mitarbeiter ohne mein Wissen gegen das Verbot verstößt?
In diesem Fall droht dennoch ein Ordnungsgeld gegen das Unternehmen, da das Verschulden von Angestellten oder Beauftragten dem Inhaber zugerechnet werden kann. Sie müssen nachweisen, dass Sie alle erforderlichen Vorkehrungen und Anweisungen getroffen haben, um solche Verstöße zu verhindern. Wir helfen Ihnen bei der Erstellung von Compliance-Richtlinien, um dieses Haftungsrisiko zu minimieren. Kontakt: Kanzlei Kramarz.
Wie hoch ist das Ordnungsgeld nach § 890 ZPO?
Das Gesetz sieht je Verstoß ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten vor. In der Praxis liegen erste Ordnungsgelder meist im vier- bis niedrigen fünfstelligen Bereich; sie steigen bei wiederholten Verstößen deutlich. Maßgeblich sind Schwere, Dauer und Verschulden sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners.