Fotorecht: LG Köln entscheidet zur Wirksamkeit von AGB eines Fotografen

Fotografen-AGB

Das Landgericht Köln hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 19.08.2021, Az.: 14 O 487/18) über mehrere Fragen in Bezug auf Auslegung und Wirksamkeit von Klauseln allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Fotografen zu entscheiden.

Gestritten wurde zwischen einem Berufsfotograf und seinen Auftraggebern hinsichtlich der Nutzungsberechtigung für die Fotografien zweier Kollektionen. Vereinbart war dabei eine Pauschalvergütung zu Gunsten des Fotografen. Auf Basis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Fotografen wurden dem Beklagten die zeitlich und räumlich unbegrenzten Nutzungsrechte eingeräumt.

Inhalt der Fotografen-AGB

Bearbeitungsvorbehalt

Die AGB des Fotografen sahen unter anderem vor, dass die Bilder des Fotografen nur in der Originalfassung genutzt werden darf. Jede Änderung an den Bildern, z.B. Montage, fototechnische Verfremdung, Colorierung und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z.B. Veröffentlichung in Ausschnitten) stand unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Fotografen. Nur die technische Korrektur von Unschärfen oder farblichen Schwächen war gestattet.

Urheberbenennung

Laut der AGB des Fotografen war dieser bei jeder Veröffentlichung der Bilder als Urheber zu benennen. Ausgenommen davon waren nur Werbeaufnahmen. Falls mehrere Bilder zusammenhängend veröffentlicht werden, sollte die einmalige Nennung des Urhebers ausreichend sein, wenn erkennbar wird das alle Bilder von einem Urheber stammen.

Archivierung

Die Speicherung der Bilder zu eigenen Zwecken war erlaubt, aber die Speicherung der Bilder in Online-Datenbanken oder in Online-Archiven, die Dritten zugänglich sind, war von der ausdrücklichen Einwilligung des Fotografen abhängig.

Digitale Benennung

Sofern die Bilder digital erfasst werden hatte der Lizenznehmer sicher zu stellen, dass der Name des Urhebers mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird. Der Lizenznehmer war weiter dazu verpflichtet sicherzustellen, dass die Benennung bei jeder Nutzung erhalten bleibt und damit der Fotograf jederzeit als Urheber des Bildes identifiziert werden kann.

Sanktionen

Für den Fall, dass die Bilder unberechtigt genutzt werden, war in den AGB geregelt, dass dann eine Vertragsstrafe in der Höhe des fünffachen vereinbarten oder, falls keine vereinbartes Honorar vorliegt, des üblichen Honorars, aber mindestens 500 € geschuldet ist.

Für den Fall, dass bei einer Veröffentlichung eines Bildes die Urheberbenennung fehlt oder keine dauerhafte Verknüpfung mit dem Namen des Bildautors gegeben ist, war laut der Vereinbarung eine Vertragsstrafe von mindestens 100 % des vereinbarten oder, wenn kein Honorar vereinbart ist, des üblichen Honorars, aber mindestens 200 € pro Bild und Einzelfall geschuldet.

Die Klauseln hatten folgenden Wortlaut:

„8.4: Bei unberechtigter Nutzung, Veränderung, Umgestaltung oder Weitergabe eines Bildes – egal ob in herkömmlicher oder digitalisierter Form, ist der Bildautor berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen vereinbarten oder mangels Vereinbarung des fünffachen üblichen Nutzungshonorars zu fordern, mindestens jedoch € 500,00 pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzanspruchs bleibt dem Bildautor vorbehalten.

8.5: Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Bildautors (Ziffer 5.4) oder wird der Name des Bildautors mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 6.3), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe i.H.v. 100 % des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars zu zahlen, mindestens jedoch € 200,00 pro Bild und Einzelfall. Dem Bildautor bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruches vorbehalten.“

Verfahrensgang

Der Fotograf hatte seine Auftraggeber über den Umfang der Nutzung seiner Bilder gerichtlich in Anspruch genommen. Die Auskunft ergab, dass der Auftraggeber die Bilder über einen Bilderservice an registrierte Nutzer weitergegeben hatte. Weiter waren die Bilder auf 600 „Presse“-CDs verteilt worden. Vor der Weitergabe waren die Bilder bearbeitet worden, so dass die Daten des Fotografen nicht mehr mit den Bildern verknüpft waren. Die geschuldete Urheberbenennung erfolgte nicht. Nachdem der Fotograf vorgerichtlich die gewünschte Auskunft erhalten hatte, verfolgte er seine Ansprüche auf Schadenersatz, bzw. Zahlung der Vertragsstrafe mit der Klage weiter.

Urteil des Gerichts

Das Gericht unterzog die AGB- Klauseln, die die Vertragsstrafen begründen sollten, einer AGB-Kontrolle nach § 307 BGB. Perspektive ist dabei die, dass die vertragliche Vereinbarung nicht zu weit vom gesetzlichen Leitbild abweichen darf.

Nach der Entscheidung des Gerichts war dies bei den genannten Klauseln aber der Fall. Die Klauseln wurden als unwirksam eingestuft, da die Formulierungen unklar und intransparent sind.

In der Folge konnte der Kläger keine Vertragsstrafen fordern. Das Gericht berechnete den Schadenersatz zu Gunsten des Fotografen daher auf Grundlage der Regelungen zur richterlichen Schadensschätzung nach § 287 ZPO.

Das Urteil ist von besonderer Bedeutung, da die Formulierungen der geprüften Vertragsstrafen-Klausel in zahlreichen Fotografen-AGB Verwendung finden. Nicht zuletzt leiden auch die Klauseln aus dem aktuellen BFF-Praxishandbuch Fotorecht an dem vom LG Köln festgestellten Mangel der Intransparenz.