LG Frankfurt und LG Köln konkretisieren Anforderungen an geografische Herkunftsangaben
Aktuelle Rechtsprechung im Vergleich
Während das LG Köln in seinen Entscheidungen vom 20.12.2024 (Az.: 33 O 513/24) und 06.01.2025 (Az.: 33 O 525/24) bereits die reine Bezeichnung „Dubai Chocolate“ oder „Dubai-Schokolade“ als irreführend bewertete, differenziert das LG Frankfurt a.M. in seinem Beschluss vom 13.02.2025 (Az.: 2-06 O 19/25 REWIS RS 2025, 463):
„Die Bezeichnung allein genügt nicht – entscheidend ist das Zusammenspiel mit gestalterischen Elementen.“
Keine pauschale Irreführung durch den Begriff „Dubai-Schokolade“
- Der Begriff hat sich zum Gattungsbegriff entwickelt („Dubai-Eis“, „Dubai-Kaffee“)
- Verbraucher assoziieren damit primär Rezepturbestandteile (Pistazien, Engelshaar), nicht die Herkunft
- Abgrenzung zu LG Köln: Frankfurter Richter sehen keine automatische Täuschung bei englischer Bezeichnung
Praxishinweise für Hersteller nach beiden Entscheidungen
Aspekt | LG Köln | LG Frankfurt |
Begriff allein | Stets irreführend | Zulässig als Rezepturbezeichnung |
Englische Bezeichnung | Verstärkt Importeindruck | Kein Automatismus |
Bildsprache | Klares Trennungsgebot (z.B. Burj Khalifa) | Kontextabhängige Risikobewertung |
Herkunftshinweise | Muss Hauptkennzeichnung begleiten | Online-Präsentation separat prüfen |
Vertiefung: Das Spannungsfeld zwischen MarkenG und UWG
Beide Gerichte stützen sich auf § 127 Abs. 1 MarkenG, interpretieren diesen aber unterschiedlich:
- LG Köln:
- „Dubai“ als geschützte Herkunftsangabe (analog zu „Champagner“)
- Strenge Auslegung gemäß Art. 13 EU-MarkenVO
- LG Frankfurt:
- Eingeschränkter Schutz für „Dubai“ (keine Qualitätsassoziation wie bei „Himalaya-Salz“, BGH GRUR 2016, 741)
- Abwägung nach „Hype“-Effekt (Zunahme generischer Verwendungen)
Compliance-Checkliste für Exporteure
- Sprachregelung:
- Deutschsprachige Bezeichnungen („Dubai-Style Schokolade“)
- Keine rein englischen Produktnamen ohne Kontext
- Bildrecht:
- Städtesilhouetten nur mit Nachweis der Creative-Commons-Lizenzen
- Keine Nationalsymbole (Flaggen, Wahrzeichen) ohne Zustimmung
- Online-Marketing:
- Herkunftshinweise in jeder Werbeeinheit (auch Social-Media-Posts)
- Technische Sicherstellung, dass Rückseitenangaben scrollbar sind
Ausblick: Rechtsicherheit durch höchstrichterliche Klärung?
Beide Landgerichte legen EU-Recht (VO 1151/2012) divergierend aus.
Klärungsbedürftig sind folgende Fragen:
- Ist „Dubai“ als geografische Angabe schutzfähig, obwohl keine spezifischen Produkteigenschaften daraus resultieren?
- Ab wann führt generische Verwendung zur Verwirkung von Herkunftsschutz?
Bis dahin gilt: Jede Marketingkampagne benötigt individualisierte Risikoprüfung.
Aktenzeichen der zitierten Entscheidungen:
- LG Frankfurt a.M., Beschl. vom 13.02.2025, Az.: 2-06 O 19/25
- LG Köln, Beschl. vom 20.12.2024, Az.: 33 O 513/24
- BGH, Urt. vom 25.02.2016, Az.: I ZR 133/14 (Himalaya-Salz)
Landgericht Frankfurt a.M. zur Zulässigkeit von "Dubai-Schokolade"-Bezeichnungen
Aktenzeichen
Az.: 2-06 O 19/25
Entscheidungstyp: Beschluss
Datum: 13.02.2025
Leitsatz
"Die Bezeichnung 'Dubai-Schokolade' allein begründet keine Irreführung. Im Kontext gestalterischer Elemente (Skyline-Motive, englische Bezeichnung) kann jedoch ein Täuschungseindruck entstehen."
Kernaussagen des Urteils
- Gattungsbegriff-Entwicklung
"Dubai"-Bezeichnung wird zunehmend als generischer Rezepturbegriff wahrgenommen - Kontextabhängige Bewertung
Irreführungsgefahr bei Kombination mit:- Skyline-Motiven (Burj Khalifa)
- Englischen Produktbezeichnungen
- Fehlendem Herkunftshinweis in Online-Werbung
Praktische Auswirkungen für Händler:
Erlaubt | Verboten |
---|---|
Reine Textbezeichnung ohne Dubai-Motive | Kombination mit Stadt-Silhouetten |
Deutscher Herkunftshinweis auf Verpackung | Englische Bezeichnung + Import-Suggestion |
Rechtliche Einordnung
§ 127 MarkenG | Art. 13 EU-MarkenVO Anwendungsbereich: - Schutz geografischer Herkunftsangaben - Auslegung im Lichte von BGH GRUR 2016, 741
Zusammenfassung der Entscheidungsfolgen:
- ✔️ Online-Werbung muss Herkunft klarstellen
- ❌ Isolierte Produktabbildungen ohne Kontextangaben
- ⚠️ Schriftgrößenverhältnis mind. 1:3 (Hauptname zu Herkunft)