Geschäftsgeheimnisse sind für viele Unternehmen von essenzieller Bedeutung. Gelangen solche in die Hände Dritter, drohen oftmals erhebliche wirtschaftliche Schäden. Dementsprechend wichtig ist es, sich vor dem Verrat durch Mitarbeiter oder Geschäftspartner zu schützen.
Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen
Gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz finden sich seit dem 26.04.2019 im Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Hiernach stehen dem rechtmäßigen Inhaber der Geschäftsgeheimnisse etwa Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung zu. Zudem kann der Inhaber die Herausgabe oder Vernichtung von Dokumenten oder die Vernichtung und den Rückruf rechtsverletzender Produkte fordern. Ebenso bestehen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.
Um sich auf das GeschGehG berufen zu können, müssen Unternehmen zum Schutz ihrer Geheimnisse jedoch auch einige Anforderungen erfüllen.
Ein Geschäftsgeheimnis ist nach § 2 Nr. 1 GeschGehG „jede Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und der Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.“
Während die jeweilige Geheimheit der Information, oder deren wirtschaftlicher Wert oftmals noch keine größeren Probleme bereiten, kommt dem Merkmal der „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ enorme Bedeutung zu. Kann ein Unternehmen nicht nachweisen, dass es solche angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, ist ihm in Ermangelung eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des GeschGehG der Schutz durch das Gesetz verwehrt.
Zu solchen Maßnahmen zählen neben organisatorischen Maßnahmen wie der Kennzeichnung geheimhaltungsbedürftiger Informationen und der Sensibilisierung der Mitarbeiter, oder technischen Maßnahmen wie der Zugangsbeschränkung und Verschlüsslung elektronischer Dokumente auch rechtliche Maßnahmen.
Geheimhaltungsvereinbarungen
Größte praktische Bedeutung haben hier Geheimhaltungsvereinbarungen, auch NDA (non-disclosure agreement) genannt. Hierin verpflichten sich die jeweiligen Vertragsparteien zu einem streng vertraulichen Umgang mit den ihnen gegenüber offenbarten Informationen. Geheimhaltungsvereinbarungen sind allerdings nicht immer erforderlich und die Ausgestaltung ist mit diversen Hürden verbunden.
Arbeitnehmer sind bereits arbeitsvertraglich verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Endet jedoch das Arbeitsverhältnis, so gilt dieser Schutz nur noch eingeschränkt. Um zu verhindern, dass der ehemalige Arbeitnehmer sein erworbenes Wissen bei der Konkurrenz einsetzt, kann daher der Abschluss einer gesonderten Geheimhaltungsvereinbarung mit nachvertraglichem Wettbewerbsverbot geboten sein. Ein solches ist jedoch nur für eine begrenzte Dauer und gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung möglich. Auch darf die Verschwiegenheitspflicht nicht zu weit gefasst sein, da der Arbeitnehmer in seiner Berufsausübung sonst zu stark eingeschränkt wird.
Auch gegenüber Geschäftspartnern können bereits vertragliche Nebenpflichten zur Verschwiegenheit bestehen. Jedoch ist insbesondere bei geschäftlichen Beziehungen wie Forschungsabkommen, in denen sensible Informationen ausgetauscht werden, der Abschluss einer Verschwiegenheitsvereinbarung ratsam. Zudem sollte bei Bedarf das sog. Reverse Engineering – die Nachkonstruktion eines fertigen Produkts – verboten werden, da dieses nach dem GeschGehG grundsätzlich zulässig ist.
Ein großes Risiko stellen zudem standardisierte Geheimhaltungsvereinbarungen oder Vordrucke aus dem Internet dar, da hier auch das AGB-Recht der §§ 305 ff. BGB zu beachten ist. Regelungen, die von dem gesetzlichen Leitbild – dem GeschGehG – abweichen, sind oft wirkungslos. Dies gilt insbesondere für zu allgemein gehaltene Formulierungen, sog. Catch-All-Klauseln und Regelungen zu Vertragsstrafen oder Haftungsausschlüssen.
Die Anforderungen an den Schutz von Geschäftsgeheimnissen sollten daher nicht unterschätzt werden. Die Wirksamkeit und Erforderlichkeit von Geheimhaltungsverpflichtungen sollte angesichts der drohenden wirtschaftlichen Schäden bei Fehlern anwaltlich überprüft werden.