Offener E-Mail-Verteiler führt zu Bußgeld von 500 €

Die Einhaltung der Bestimmungen des Rechts des Datenschutzes wird sowohl durch staatliche Aufsichtsbehörden als auch durch die Betroffenen überwacht. 

Wenn ein staatlicher Datenschutzbeauftragter tätig wird, hat er verschiedene Möglichkeiten Rechtsverletzungen zu sanktionieren. Eine dieser Sanktionsmöglichkeiten ist die Verhängung eines Bußgelds gegen den Verantwortlichen.

Die Nutzung eines offenen E-Mail Verteilers ist ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung und wurde jetzt in Spanien mit einem Bußgeld von 500 € belegt.

Ein offener E-Mail-Verteiler ist wohl jedem schon mal begegnet. Wenn eine E-Mail an mehrere Empfänger gesendet wird und die entsprechenden E-Mail-Adressen einfach in das Feld „An…“ oder in „Cc…“ gesetzt werden kann jeder Empfänger der E-Mail die Adressen der anderen E-Mail-Empfänger lesen. Art. 32 der DSGVO fordert, dass bei der Datenverarbeitung ein angemessenes Schutzniveau eingehalten wird. Dabei gilt kein starrer Maßstab, sondern das Schutzniveau muss den mit der Verarbeitung angemessenen Risiken in Einklang stehen.

Die E-Mail-Adressen statt ins „An…“ oder ins „Cc…“ zu setzen ist eine Schutzmaßnahme die aufgrund ihrer Einfachheit und Zugänglichkeit für jedermann stets beim Versand an einen Mailverteiler zu berücksichtigen sein wird.

Die Spanische Datenschutzbehörde verhängte gegen den Absender der E-Mail mit dem offenen Mailverteiler ein Bußgeld von 500 €.

Die Entscheidung ist hier zu finden.

Vor dem Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt, Urteil vom 01.11.2021, Az.: 2-01 S 191/20) war im Jahr 2021 ein Fall verhandelt worden bei dem in einem Verein die Budgetplanung an einen Mailverteiler gesendet worden war. Dadurch war die Vergütung eines Trainers bekannt geworden. Der Trainer klagte dann auf Zahlung eines immateriellen Schadenersatzes wegen des Datenschutzverstoßes. Die Klage scheiterte beim Landgericht, da die Kammer in der unberechtigten Kenntnisnahme der Trainervergütung durch Dritte keine Rufschädigung sah.  

Wer von einer rechtswidrigen Datenverarbeitung betroffen ist, kann unter Umständen Schadenersatz vom Verantwortlichen fordern. Eine Übersicht von Urteilen zum individuellen Schadenersatz des Betroffenen finden Sie hier.