Online-Coaching Angebote und das Fernunterrichtsschutzgesetz

Online-Coaching und das Fernunterrichtsgesesetz

Wenn Sie an einem Coaching-Angebot teilgenommen haben, mehrere Tausend Euro dafür gezahlt haben und sich heute fragen, wie Sie Ihr Geld zurück bekommen, sind Sie hier richtig. Das FernUSG hilft. Rechtsanwalt Kramarz macht die Ansprüche geltend.

Update: 12.07.2023:

Das OLG Celle hat in seinem Urteil vom 01.03.2023, Az.: 3 U 85/22 zu Gunsten des Teilnehmers eines Coaching Angebots entschieden und zu Lasten der Beklagten entschieden, dass der Coaching-Vertrag wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig ist.

Im Internet kursieren Gerüchte über einen Hinweisbeschluss des KG Berlin, indem sich das KG Berlin angeblich kritisch mit der Rechtsauffassung des OLG Celle auseinandersetzt. Das KG Berlin soll entschieden haben, dass das FernUSG auf Verträge mit Unternehmern nicht anwendbar ist. Tatsächlich steht in der Gesetzesbegründung etwas von Verbraucherschutz. Der Gesetzentwurf stammt aber aus dem Jahr 1975. 

Die Zentralstelle für Fernunterricht (zfu) kommuniziert auf Ihrer Internetseite die Rechtsauffassung, nach der bei „synchronem“ Fernunterricht keine räumliche Trennung im Sinne des FernUSG vorliegen soll. Auf Nachfrage hat die zfu dies mit einem Absatz aus der Gesetzesbegründung erläutert. Für mich ist diese Rechtsauffassung nicht überzeugend.

Update vom 26.02.2023:

Jan Böhmermann hat das Thema der unseriösen Online-Coaching Angebote entdeckt. Gut so! Ich wage zu behaupten, dass jeder der auf ein solches Angebot reingefallen ist, aufgrund der Regelungen des FernUSG ein Recht auf Erstattung der gezahlten Beträge hat. Voraussetzung ist ein Fernunterrichtsangebot mit der Möglichkeit der Lernerfolgskontrolle. Die Schwelle dazu ist niedrig. Lesen Sie hier mehr dazu. Mit Urteilen zur Rechtslage!

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Coaching Angebote aller Art sind in den letzten Monaten wie Pilze aus dem Boden geschossen. Solche Angebote kennzeichnen sich regelmäßig dadurch aus, dass den Nutzern die Teilnahme an einem Online-Kurs offeriert wird, der meist aus voraufgezeichneten Videos besteht und dann dazu noch eine regelmäßige Betreuung in Form einer offenen Fragestunde via WhatsApp oder einen anderen Messaging-Dienst für alle Teilnehmer angeboten wird. Häufig finden sich solche Angebote unter dem Dach von digistore24.de. Auch CopeCart bietet solchen Formaten die Möglichkeit zur Präsentation. Die Kosten sind hoch: Mehrere 1.000 € sind die Regel.

Preisangaben

Aber die rechtlichen Voraussetzungen eines klassischen Schulungsangebots unterscheiden sich von den Anforderungen an ein Online-Coaching. Jeder der Online-Coaching Leistungen Verbrauchern anbietet ist zunächst mal an die Anforderungen der Preisangabenverordnung gebunden. Dazu gehört dann die Angabe eines Gesamtpreises, wie die Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit. Das bedeutet, Preisangaben müssen zutreffend und gut lesbar sein. Anbieter die mit einem Preis von 1 € werben und dann für Folgemonate kleingedruckt beispielweise 499 € berechnen wollen dürften regelmäßig schon an dieser Schwelle scheitern. Dann ist über eine außerordentliche Kündigung des Vertrags nachzudenken oder eine Anfechtung zu erklären. 

Widerrufsrecht 

Ein Recht zum Widerruf haben Verbraucher bei diesen Angeboten. Meist richten sich die Online-Coachings aber an Unternehmer. Lesen Sie weiter und Sie werden sehen, warum Sie in den meisten Fällen einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge haben. 

Fernunterrichtsschutzgesetz

Eine weitere Hürde besteht für diese Anbieter darin, dass sie auf vertraglicher Grundlage entgeltlich Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Dabei sind Lehrende und Lernende räumlich getrennt. Das heißt, es ist die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetz in Erwägung zu ziehen. Dieses fordert für die Anwendbarkeit des Gesetzes aber auch die Lernerfolgskontrolle, § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG. Eine Lernerfolgskontrolle ist nach den Gesetzesmaterialien bereits gegeben, wenn der Lernende die Möglichkeit hat mündliche Fragen zum Lernstoff zu stellen (VG Köln, Urteil vom 20. April 2016, 10 K 3426/14).

Mit dieser Begründung hat das LG Berlin eine Online-Fitnesstrainer-Ausbildung als zulassungspflichtig nach dem Fernunterrichtsgesetz beurteilt (LG Berlin, Urteil vom 15.02.2022 – 102 O 42/21). Ein solches Angebot muss daher vor Betrieb bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) registriert werden. Der Betrieb eines solchen Online-Coachings oder Trainingsangebots ohne Registrierung ist rechtswidrig. Konkurrenten können solche Anbieter, die ohne Registrierung agieren, abmahnen. Anbieter nicht registrierter Fernschulungsangebote handeln ordnungswidrig.

Fernunterricht, der nicht von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) geprüft und erlaubt wurde, ist rechtswidrig. Der Vertrag über solche Angebote zum Online-Coaching ist daher nichtig. Sind Sie Opfer eines solchen Anbieters von Online-Coaching geworden? Haben Sie mehrere Tausend Euro gezahlt und dafür nur ein paar Videos und die Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe bekommen? Melden Sie sich bei mir. Ich hole Ihnen Ihr Geld zurück.

Informieren Sie sich zum Thema „Allgemeine Geschäftsbedingungen“.

Urteil des BGH zum Immobilienkauf

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Möglichkeit der Kenntnis von Umständen ausreicht oder ob den Verkäufer selbst dann noch Ausklärungspflichten treffen, wenn der Käufer Zugang zu einem Datenraum mit allen Informationen hatte.

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