Verfassungsbeschwerde von Rapper Fler abgelehnt: Publikumsgesang als zurechenbare Handlung

Publikumsgesang

Das Bundesverfassungsgericht hat im Dezember 2024 die Verfassungsbeschwerde des Rappers Fler (1 BvR 1425/24) nicht zur Entscheidung angenommen. Der Künstler hatte sich gegen ein Ordnungsgeld gewehrt, das ihm wegen wiederholter Veröffentlichung rechtswidriger Liedzeilen auferlegt worden war – teils durch direkte Wiedergabe, teils durch den Gesang seines Publikums.

Hintergrund des Falls

Ausgangspunkt waren zivilrechtliche Unterlassungsverfügungen gegen Textpassagen aus Flers Song, die sich u.a. gegen die Kinder des Rappers Bushido richteten. Trotz gerichtlicher Verbote verbreitete Fler die beanstandeten Zeilen weiter – teils indirekt, indem Konzertbesucher:innen die Texte sangen. Die hiergegen verhängten Zwangsgelder hielt der Künstler für grundrechtswidrig.

Kern der Entscheidung

Das BVerfG wies die Beschwerde aus zwei wesentlichen Gründen ab:

  1. Fehlende Substantiierung: Fler habe nicht konkret dargelegt, warum die Maßnahmen seine Grundrechte (z.B. Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG) unverhältnismäßig beschränken.
  2. Zurechnung des Publikumsverhaltens: Selbst bei Fremdvortrag durch das Publikum sah das Gericht eine Verantwortlichkeit des Künstlers, da dieser die Aufführungssituation bewusst herbeigeführt habe.

Praktische Implikationen

Der Fall verdeutlicht:

  • Präventiver Rechtsschutz: Unterlassungsansprüche können auch bei indirekten Verstößen durch Dritte durchgesetzt werden, wenn ein Kausalzusammenhang zum Künstler besteht.
  • Konzertpraxis: Veranstalter und Artists müssen künftig stärker prüfen, inwieweit Publikumsinteraktionen rechtliche Risiken bergen – insbesondere bei bereits gerichtlich beanstandeten Inhalten.

Rechtliche Einordnung

Die Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung zur mittelbaren Störerhaftung im Persönlichkeitsrecht. Auch wenn Fler die Texte nicht selbst vortrug, schuf er durch seine Auftritte einen rechtlich relevanten Zurechnungszusammenhang. Dies unterstreicht die gesteigerte Sorgfaltspflicht bekannter Persönlichkeiten im Umgang mit gerichtlichen Verboten1.

„Die Kunstfreiheit schützt nicht die bewusste Umgehung rechtskräftiger Unterlassungsanordnungen“ – so ließe sich die Haltung des Gerichts zusammenfassen. Für die Praxis bedeutet dies: Auch vermeintlich kreative Umgehungsversuche können teure Ordnungsgelder nach sich ziehen.