Umfang der Wiederholungsgefahr – Neues vom Bundesgerichtshof

Wiederholungsgefahr

Die Wiederholungsgefahr ist ein abstrakter Rechtsbegriff der überall dort Bedeutung erlangt, wo Unterlassungsansprüche bestehen. Unterlassungsansprüche stehen demjenigen zu, in dessen absolut geschützte Rechte eingegriffen wird. Dabei kann es sich um allgemeine zivilrechtliche Ansprüche handeln, um den Anspruch gegen einen Wettbewerber ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, den Anspruch des Inhabers eines Markenrechts auf Unterlassung der Nutzung der Marke oder den Anspruch eines Inhabers von Urheberrechten auf Unterlassung der rechtswidrigen Nutzung des Werkes. Zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens ist der Schuldner von Unterlassungsansprüchen in dem Umfang verpflichtet, in dem nach den rechtlichen Grundsätzen Wiederholungsgefahr besteht.

BGH zu Uli-Stein-Cartoon

In dem aktuell entschiedenen Fall hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22.09.2021, Az.: I ZR 83/20) mit dem Streit zwischen der Lizenznehmerin an sämtlichen Cartoons des Künstlers Uli Stein und dem Land Baden-Württemberg zu befassen. Ein Lehrer einer Schule in Baden-Württemberg hatte auf der Internetseite der Schule einen Cartoon von Uli Stein ohne Genehmigung veröffentlicht.

Zwischen den Parteien bestand danach Streit über die Frage, ob sich die Wiederholungsgefahr auf die nochmalige Begehung dieser Rechtsverletzung, nämlich der Veröffentlichung des Cartoons im Internet, auf sämtliche Schulen des Landes Baden-Württemberg bezieht oder ob die Wiederholungsgefahr nur für die konkrete Schule besteht, auf deren Internetseite der Cartoon bereits einmal veröffentlicht worden war.

Grundsätzlich stellt der Bundesgerichtshof nochmals fest, was seit vielen Jahren gilt:

„Eine Verletzungshandlung begründet die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. In entsprechendem Umfang gilt ein gerichtliches Verbot, auch wenn es auf die konkrete Verletzungsform beschränkt ist.“

Fehlende Verwaltungsvorschriften

In Baden-Württemberg gibt es etwa 4.500 öffentliche Schulen. Das Oberlandesgericht Stuttgart, dass die Sache in der Vorinstanz noch anders entschieden hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 1.4.2020, Az.: 4 U 168/19), war der Auffassung, jede dieser 4.500 Schulen würde einen individuellen Internetauftritt betreiben, der jeweils nicht vom zuständigen Kultusministerium überprüft würde und für deren Gestaltung es keine einheitlichen rechtlichen Rahmenbedingungen gibt und zog daraus den Schluss, dass sich die Wiederholungsgefahr nur auf die eine Schule beschränkt, auf deren Internetseite der Cartoon tatsächlich veröffentlicht worden war.

Deutung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof interpretiert den Umstand der fehlenden Verwaltungsvorschriften für die Gestaltung von Internetauftritten anders. Der Senat sieht das Fehlen entsprechender Vorschriften als einen Umstand, der zu Lasten des Landes Baden-Württemberg zu interpretieren ist. Aus dem Umstand, dass es an Verwaltungsvorschriften für die Gestaltung von Internetauftritten von Schulen fehlt, zieht der BGH den Schluss, dass für alle Schulen in Baden-Württemberg Wiederholungsgefahr besteht.

„Wenn es - wie vom Berufungsgericht festgestellt - zutrifft, dass es im Geschäftsbereich des Kultusministeriums des Beklagten an einheitlichen Rahmenbedingungen fehlt, so folgt daraus, dass die Beachtung fremder Urheberrechte bei der Gestaltung schulischer Internetauftritte im Geschäftsbereich des Kultusministeriums des Beklagten verwaltungstechnisch nicht sichergestellt ist. Dann aber schließt dieser Umstand nach der Lebenserfahrung nicht die Gefahr weiterer Verletzungshandlungen aus, sondern ist gerade aufgrund dieses Umstands mit weiteren Verletzungshandlungen an anderen Schulen zu rechnen.“

Praktische Konsequenz dieser Entscheidung

Praktisch bedeutet die Entscheidung, dass die öffentliche Hand schlecht beraten ist, wenn die Internetauftritte ohne jegliche Verwaltungsvorgabe von jeder Schule individuell gestaltet werden können. Es ist an dem jeweiligen Bundesland oder sonstigen Verwaltungsträger generelle Vorgaben zur Gestaltung der Internetauftritte zu machen. Vor dem Hintergrund solcher, genereller Vorgaben wird ein individueller Fehler im Internetauftritt einer Schule nicht zu einer Wiederholungsgefahr zu Lasten aller Institutionen in Trägerschaft führen. Für den jeweiligen Rechtsträger und deren Verantwortliche Personen, kann dies ganz konkret den Unterschied zwischen der Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von mehreren tausend Euro oder eines Ordnungsgeldes, bzw. sogar Ordnungshaft bedeuten.

Einmal mehr ist festzustellen, dass das Internet längst kein Neuland mehr ist. Entsprechend sollten die Rechtsträger entsprechende Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Internetauftritte der öffentlichen Körperschaften vorhalten.