Wann müssen Datenschutzvorfälle in Unternehmen gemeldet werden?
In Unternehmen müssen Datenschutzvorfälle gemeldet werden, wenn eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten vorliegt, die voraussichtlich zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn unbefugter Zugriff auf Daten erfolgt ist, Daten verloren gegangen sind oder manipuliert wurden. Wie der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz betont, kommen Hackerangriffe immer häufiger vor und können schwerwiegende Folgen haben. Daher ist es wichtig, dass Unternehmen Routinen für den Fall eines Hackerangriffs stets aktuell verfügbar haben.
Grundsätzlich muss geprüft werden, ob eine Meldung nach Art. 33 DSGVO erforderlich ist, wenn über das Internet aufgrund von Sicherheitslücken oder Fehlkonfigurationen personenbezogene Daten für Unbefugte zugänglich sind. Es ist anzunehmen, dass es zu unbefugten Zugriffen gekommen ist, wenn dies nicht beispielsweise anhand einer Protokollierung zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann.
Die Meldepflicht besteht, wenn ein Risiko für die Betroffenen nicht ausgeschlossen werden kann. Bei einem hohen Risiko müssen zusätzlich die betroffenen Personen informiert werden.
Welche Datenschutzvorfälle müssen gemeldet werden?
Bei einem Datenschutzvorfall ist schnelles und korrektes Handeln entscheidend. Grundsätzlich müssen alle Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, die mehr als nur ein geringes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellen, gemeldet werden. Dies umfasst Vorfälle wie:
- Unbefugter Zugriff auf personenbezogene Daten
- Verlust oder Diebstahl von Datenträgern
- Versehentliche Löschung oder Änderung von Daten
- Cyberangriffe mit Datenverlust
Der Ablauf bei einem Datenschutzvorfall
- Erkennung und erste Schritte
Sobald ein möglicher Datenschutzvorfall erkannt wird, sollten folgende Schritte eingeleitet werden:
- Sammlung aller relevanten Informationen zum Vorfall
- Sofortige Information des Datenschutzkoordinators
- Benachrichtigung der IT-Abteilung, Geschäftsführung und des Datenschutzbeauftragten
- Bewertung des Vorfalls
Der Datenschutzbeauftragte prüft den Vorfall aus datenschutzrechtlicher Sicht und beurteilt, ob eine Meldepflicht besteht. Dabei werden folgende Faktoren berücksichtigt:
- Art der Verletzung
- Sensibilität und Umfang der betroffenen Daten
- Mögliche Konsequenzen für die Betroffenen
- Meldung an die Aufsichtsbehörde
Liegt ein meldepflichtiger Vorfall vor, muss dieser innerhalb von 72 Stunden nach Kenntniserlangung der zuständigen Datenschutzbehörde gemeldet werden. Die Meldung sollte folgende Informationen enthalten:
- Beschreibung des Vorfalls
- Anzahl der betroffenen Personen und Datensätze
- Mögliche Folgen der Datenschutzverletzung
- Ergriffene oder geplante Maßnahmen
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz empfiehlt ein „abschichtendes“ Vorgehen bei der Erfüllung der Meldepflicht nach Art. 33 DSGVO. Wenn Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden können, ist eine Meldung nach Art. 33 DSGVO angezeigt.
- Information der Betroffenen
Bei einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen müssen diese unverzüglich über den Vorfall informiert werden. Die Benachrichtigung sollte in klarer und einfacher Sprache erfolgen und folgende Punkte beinhalten:
- Art der Datenschutzverletzung
- Wahrscheinliche Konsequenzen
- Ergriffene oder geplante Abhilfemaßnahmen
Präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Datenschutzvorfällen
Um Datenschutzvorfälle zu vermeiden, sollten Unternehmen folgende Maßnahmen ergreifen:
- Regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter zum Thema Datenschutz
- Implementierung robuster Sicherheitsmaßnahmen wie Verschlüsselung und Zugriffskontrollen
- Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Datenschutzrichtlinien
- Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen für risikoreiche Verarbeitungen
Die Rolle des Datenschutzbeauftragten
Der Datenschutzbeauftragte spielt eine zentrale Rolle bei der Bewältigung von Datenschutzvorfällen. Seine Aufgaben umfassen:
- Beratung des Unternehmens in Datenschutzfragen
- Unterstützung bei der Risikobewertung von Vorfällen
- Mitwirkung bei der Erstellung von Meldungen an Behörden und Betroffene
- Überwachung der Einhaltung von Datenschutzvorschriften
Konsequenzen bei Nichtmeldung
Die Nichteinhaltung der Meldepflicht kann schwerwiegende Folgen haben:
- Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4% des weltweiten Jahresumsatzes
- Reputationsschäden und Vertrauensverlust bei Kunden
- Mögliche rechtliche Konsequenzen durch betroffene Personen
Fazit
Ein strukturiertes Vorgehen bei Datenschutzvorfällen ist unerlässlich, um rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu minimieren. Durch die Implementierung klarer Prozesse, regelmäßige Schulungen und die enge Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten können Unternehmen im Ernstfall schnell und angemessen reagieren. Die Prävention von Datenschutzvorfällen sollte dabei stets oberste Priorität haben, um das Vertrauen der Kunden zu wahren und die Integrität der Daten zu schützen.