Stellen Sie sich vor, Sie investieren Stunden in das perfekte Fotoshooting. Sie planen die Beleuchtung, wählen den perfekten Bildausschnitt und fangen in einem Bruchteil einer Sekunde die pure Dynamik eines Hundes ein, der unter Wasser nach seinem Spielzeug schnappt. Wenig später entdecken Sie auf der Website eines ehemaligen Geschäftspartners ein Bild, das Ihrem Foto verblüffend ähnlich sieht – doch es wurde von einer KI generiert, die mit Ihrem Original „gefüttert“ wurde. In genau dieser Situation befand sich eine Tierfotografin, deren Fall kürzlich das Oberlandesgericht Düsseldorf beschäftigte. Die Frage, die uns alle umtreibt: Schützt das Urheberrecht kreative Arbeit auch im Zeitalter der Algorithmen?
Das Wichtigste in Kürze
KI-Urheberrecht beschreibt die juristische Einordnung von Inhalten, die unter Einsatz künstlicher Intelligenz erstellt wurden, im Hinblick auf den Schutz durch das Urheberrechtsgesetz.
- Ein Urheberrechtsschutz für KI-Erzeugnisse setzt voraus, dass der menschliche Nutzer freie kreative Entscheidungen trifft, die sich im Ergebnis widerspiegeln.
- Rein softwaregesteuerte Prozesse ohne maßgeblichen menschlichen Einfluss gelten nicht als persönliche geistige Schöpfung gemäß § 2 Abs. 2 UrhG.
- Das OLG Düsseldorf (Az. 1-20 W 2/26) entschied, dass die bloße Übernahme eines Motivs durch eine KI keine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn die individuellen gestalterischen Merkmale des Originals nicht übernommen werden.
- Das Motiv und die zugrunde liegende Idee sind grundsätzlich gemeinfrei und genießen keinen Schutz durch das Urheberrechtsgesetz.
Der Fall: Hundefotografie trifft auf Prompt-Engineering
Im Fokus des Rechtsstreits vor dem OLG Düsseldorf stand eine Tierfotografin, die sich gegen die Nutzung eines KI-generierten Bildes wehrte. Ein ehemaliger Kooperationspartner hatte eines ihrer markanten Unterwasserfotos von Hunden in eine KI-Software hochgeladen und daraus eine neue Abbildung erstellen lassen. Während die Fotografin von einem Plagiat sprach, sah das Gericht die Sache differenzierter.
Warum KI-Bilder oft keine „Werke“ sind
Das Gericht stellte klar, dass ein KI-Erzeugnis nur dann als urheberrechtlich geschütztes Werk gelten kann, wenn es die Persönlichkeit des menschlichen Nutzers widerspiegelt. Wer lediglich allgemein gehaltene Anweisungen – sogenannte Prompts – gibt und die KI „machen lässt“, schafft kein Werk im Sinne des Gesetzes. Die bloße Auswahl eines Ergebnisses aus mehreren Vorschlägen reicht für einen Schutzanspruch nicht aus.
In dem Verfahren konnte der Antragsgegner nicht darlegen, welche konkreten kreativen Entscheidungen er während des Prompt-Vorgangs getroffen hatte. Daher wurde seinem KI-Bild der Werkcharakter abgesprochen. Doch das war für die Fotografin kein Sieg, sondern führte zu einem weiteren juristischen Problem.
Motivschutz vs. Gestaltungshöhe
Ein entscheidender Punkt des Urteils betrifft den Umfang des Schutzes. Die Fotografin monierte, dass das KI-Bild dasselbe Motiv zeige: ein Hund, der unter Wasser nach einem roten Gitterball schnappt. Das Gericht entgegnete jedoch, dass das Motiv als solches nicht schutzfähig ist.
Schutz genießen nur die Elemente, die auf einer persönlichen kreativen Entscheidung beruhen, wie:
Die spezifische Wahl des Bildausschnitts
Die gezielte Setzung von Licht und Schatten
Das bewusste Spiel mit Schärfe und Unschärfe
Da das KI-Bild einen „comichaften“ Stil aufwies und den ganzen Körper des Hundes zeigte – im Gegensatz zur dynamischen, auf den Kopf fokussierten Nahaufnahme des Originals –, wurden die schutzwürdigen Merkmale gerade nicht übernommen.
Was das für Kreative und Unternehmen bedeutet
Dieses Urteil zeigt deutlich, dass der Schutz vor KI-Nachahmungen eine hohe Hürde darstellt. Wenn eine KI lediglich eine „Idee“ oder ein „Thema“ aufgreift, ohne die spezifische handwerkliche und künstlerische Ausgestaltung zu kopieren, liegt oft keine Rechtsverletzung vor.
Für Unternehmen und Urheber ist es daher umso wichtiger, die eigenen Rechte präzise zu kennen und bei Verstößen strategisch vorzugehen. Wir bei der Kanzlei Kramarz unterstützen Sie dabei, Ihre kreativen Leistungen im digitalen Raum abzusichern.
Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Werke durch KI-Generierung verletzt wurden oder wie Sie KI rechtssicher in Ihrem Unternehmen einsetzen, bieten wir Ihnen eine kostenlose telefonische Erstberatung an. Sie erreichen uns unter 06151-2768227 oder per E-Mail an anfrage@kanzlei-kramarz.de.
Genießen KI-generierte Bilder urheberrechtlichen Schutz?
In der Regel genießen rein KI-generierte Bilder keinen Urheberrechtsschutz, da es an einer persönlichen geistigen Schöpfung durch einen Menschen fehlt. Das OLG Düsseldorf bestätigt, dass eine menschliche Einflussnahme so intensiv sein muss, dass sich die Persönlichkeit des Nutzers im Ergebnis widerspiegelt. Die bloße Eingabe einfacher Befehle reicht hierfür nicht aus. Kontakt: Kanzlei Kramarz.
Ist die Übernahme eines Bildmotivs durch eine KI strafbar?
Nein, die bloße Übernahme eines Motivs oder einer Bildidee ist urheberrechtlich meist zulässig, da Ideen gemeinfrei sind. Das Urheberrecht schützt die konkrete Gestaltung, nicht das abstrakte Thema. Werden jedoch individuelle Merkmale wie Lichtführung oder Komposition exakt nachgeahmt, kann eine Verletzung vorliegen. Kontakt: Kanzlei Kramarz.
Wer haftet bei Urheberrechtsverletzungen durch KI?
Haftbar ist grundsätzlich die Person oder das Unternehmen, welches das KI-Erzeugnis veröffentlicht oder nutzt. Da die KI selbst keine Rechtspersönlichkeit besitzt, trägt der Nutzer die Verantwortung dafür, dass der Output keine Rechte Dritter verletzt. Eine fachliche Prüfung vor Veröffentlichung wird daher dringend empfohlen. Kontakt: Kanzlei Kramarz.
