Die Bild-Zeitung gilt als Paradebeispiel des Boulevardjournalismus. Dabei bricht die Bild-Zeitung häufig die Regeln der zulässigen Wort- und Bildberichterstattung. Der Bild-Blog dokumentiert schon seit Jahren die zahlreichen Regelverstöße der Bild-Zeitung.
Das Presserecht setzt dem Handeln von Presseorganen klare Grenzen. Mit Abmahnung und einstweiliger Verfügung stehen den betroffenen von rechtswidrigen Artikeln in der Bild-Zeitung effektive Instrumente zur Verfügung, mit denen eine Berichterstattung schnell verboten werden kann.
In einem hier bearbeiteten Fall hat die Bild-Zeitung mal wieder die Grenzen der Zulässigkeit überschritten. Dabei berichtete die Bild-Zeitung über eine Straftat, bei der mehrere Personen zu Tode gekommen sind. Die Berichterstattung der Bild-Zeitung beschränkte sich dabei nicht auf die wörtliche Beschreibung der Geschehnisse. Die Opfer wurden auch bildlich gezeigt. Dagegen wandte sich ein Angehöriger der Opfer. Angehörige Verstorbener haben über § 22 KUG die Möglichkeit die Veröffentlichung von Bildnissen für die Dauer von 10 Jahren nach dem Tod zu verhindern, denn die Vorschrift des § 22 KUG sieht vor, dass die Angehörigen der Veröffentlichung des Bildnisses Verstorbener zustimmen müssen. Daneben gibt es die gesetzlichen Ausnahmen des § 23 KUG. Allerdings sieht die Rechtsprechung kein übergeordnetes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung von Bildern Verstorbener.
Auf die Abmahnung fügte sich die Bild-Zeitung und gab eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Die Kosten wurden ebenfalls beglichen. Betroffene von rechtswidrigen Berichterstattungen sollten nicht zögern und ihre Rechte geltend machen.